evo86 hat geschrieben:Ich hab mir die 20 Seiten Disk. im Verband Forum nicht gegeben, aber ich nehme an besser geworden ist garnix, oder
nope
evo86 hat geschrieben:Ich hab mir die 20 Seiten Disk. im Verband Forum nicht gegeben, aber ich nehme an besser geworden ist garnix, oder
snakedocter hat geschrieben:naja so ruhig zurücklehnen würd ich mich nicht
wenn der waffenhandel kein geschäft mit meldungen macht kommt schnell eine neue geschäftsidee vom BMI
armatix
(3) Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in § 1 Art. I Z 1 lit. a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.
martin hat geschrieben:Es sieht so aus als ob der Punkt mit den Dekos geändert worden ist.
http://www.parlinkom.at/PG/DE/XXIV/I/I_ ... 86392.html(3) Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in § 1 Art. I Z 1 lit. a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.
evo86 hat geschrieben:Ich hab mir die 20 Seiten Disk. im Verband Forum nicht gegeben, aber ich nehme an besser geworden ist garnix, oder
Shotgun hat geschrieben:Und Vorderlader Perkussionspistolen (einschüssige) werden zu sonstigen Waffen wenn ichs richtig verstanden habe. Also frei ab 18 wie ihre Steinschlossbrüder.
gewo hat geschrieben:Shotgun hat geschrieben:Und Vorderlader Perkussionspistolen (einschüssige) werden zu sonstigen Waffen wenn ichs richtig verstanden habe. Also frei ab 18 wie ihre Steinschlossbrüder.
dachte WBK, aber zaehlen nicht fuer die stueckzahl mit ...?
Schnittbrot hat geschrieben:ab wann ist das Gesetz nun gültig: 1. Juni oder 1. Juli 2010 ???
kemira hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Shotgun hat geschrieben:Und Vorderlader Perkussionspistolen (einschüssige) werden zu sonstigen Waffen wenn ichs richtig verstanden habe. Also frei ab 18 wie ihre Steinschlossbrüder.
dachte WBK, aber zaehlen nicht fuer die stueckzahl mit ...?
Nee das gilt für Perkussionspistolen (mehrschüssig), also Revolver, das Howdah-Teil und so.
Einschüssige Cap&Ball-Pistolen werden frei ab 18.
gewo hat geschrieben:Schnittbrot hat geschrieben:ab wann ist das Gesetz nun gültig: 1. Juni oder 1. Juli 2010 ???
hallo
gueltig ist ein gesetzt normalerweise immer erst dann wenn es im amtsblatt der wr zeitung veroeffentlicht wird ...
ein paar importe gehen sich noch aus bevor das grosse registrieren losgeht
und ich habe ernstlich - auch - unsere ganzen forenmitglieder in verdacht die preis auf egun in den letzten wochen massiv hochzutreiben mit ihren geboten
ordonanzler sind dzt so teuer wie schon lange nicht
bin froh dass ich mich - bis auf zwei teile die noch geplant sind - schon eingedekct habe
lg
g
Incite hat geschrieben:...
wie sieht es denn jetzt mit der Pistolenmunition für nicht WBK Inhaber aus? muss ich meinen Uhr dann zentral registrieren lassen bevor ich die Muni bekomme oder reicht es wenn ich mit der "alten" Meldung mal vorstellig werde?!
§ 24. (1) Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.