ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
Myon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2927
Registriert: Fr 11. Okt 2013, 17:47
Wohnort:

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von Myon » Mi 13. Jan 2016, 19:07

Ja Jänner ist noch bissl mau aber dann geht's wieder los. Ich habe im Oktober und November relativ chilig 15 Listen zusammenbekommen, dann klappt es sicher ;)

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3929
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von bino71 » Mi 13. Jan 2016, 19:42

lalaton hat geschrieben:Das man 5 Jahre warten muss, dass habe ich explizit gefragt, stimmt nicht. Realistisch ist vermutlich ein halbes Jahr bis Jahr nach der Erstausstellung, du brauchst ja auch die Zeit um die Bewerbe zu machen, Ergebnislisten zu sammeln usw.


Falsch und sei froh über die uneinheitliche Praxis bei den Waffenbehörden.

Wenn Du in Mattersburg, Vöcklabruck, Gmunden erweitern willst, kannst 5 Jahre warten. Bis jetzt ist die Info (Rundschreiben) noch nicht zu allen BHs durchgedrungen.

http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=27235
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=28251

granatapfel
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 270
Registriert: Di 17. Nov 2015, 13:00

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von granatapfel » Mi 20. Jan 2016, 17:13

Meine Frage ist wohl untergegangen, daher nochmal: Braucht man nach den 5 Jahren irgendwelche Ergebnislisten, eine Vereinsmitgliedschaft o.ä.?

MfG
Firearms United Österreich auf Facebook: facebook.com/FirearmsUnitedAustria

Keine Notwehrfälle mit Schusswaffen? Oh doch: notwehrfakten.at

Benutzeravatar
preisi
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 306
Registriert: Mo 5. Dez 2011, 21:10
Wohnort:

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von preisi » Mi 20. Jan 2016, 18:01

granatapfel hat geschrieben:Meine Frage ist wohl untergegangen, daher nochmal: Braucht man nach den 5 Jahren irgendwelche Ergebnislisten, eine Vereinsmitgliedschaft o.ä.?

MfG

Wenn die Behörde die Erweiterung restriktiv handhabt, dann brauchst du auf alle Fälle eine Vereinsmitgliedschaft (und ein Schreiben des Vereinsobmanns, der eine Erweiterung der WBK befürwortet? - da bin ich mir nicht ganz sicher, sollte aber bei Mitgliedschaft in einem Verein kein Problem sein. Falls doch, Verein wechseln, sofort!!). Und du hast dann auch nur Anspruch auf 2 zusätzliche Plätze bzw. nicht mehr als 5 Plätze insgesamt.
Mit Ergebnislisten wirds aber auf alle Fälle einfacher.
Ich hatte etliche Ergebnislisten und auch Vereinsmitgliedschaft mit (Brief vom Vereinsobmann nicht, aber den darf ich beim Abholen meiner neuen WBK nachreichen, diesen Brief hab ich mir heute geholt), und der Behördenmitarbeiter hat gemein, dass somit problemlos von 2 auf 7 Stück erweitert werden kann.

lalaton
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 467
Registriert: Mi 2. Dez 2015, 15:33

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von lalaton » Mi 20. Jan 2016, 19:58

preisi hat geschrieben:Und du hast dann auch nur Anspruch auf 2 zusätzliche Plätze bzw. nicht mehr als 5 Plätze insgesamt.
Mit Ergebnislisten wirds aber auf alle Fälle einfacher.
Ich hatte etliche Ergebnislisten und auch Vereinsmitgliedschaft mit (Brief vom Vereinsobmann nicht, aber den darf ich beim Abholen meiner neuen WBK nachreichen, diesen Brief hab ich mir heute geholt), und der Behördenmitarbeiter hat gemein, dass somit problemlos von 2 auf 7 Stück erweitert werden kann.

Die Aussagen hier sind wiederspruechlich. Sind es nun 5 in Summe oder mehr? Meines Wissens nach 5 in Summe wenn man die Erweiterung macht. Vielleicht kann man dann nochmal, also ein zweites mal erweitern und somit in Summe mehr als 5 Kat B Plaetze haben?

Benutzeravatar
preisi
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 306
Registriert: Mo 5. Dez 2011, 21:10
Wohnort:

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von preisi » Mi 20. Jan 2016, 20:11

Gesetz lesen und verstehen:

Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1.
seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2.
keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3.
glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Das müssen Sie dir geben, d.h. ohne Ergebnislisten wirst du im schlechtesten Fall nach 5 Jahren von 2 auf 4 Plätze kommen, nach weiteren 5 Jahren auf insgesamt 5 Plätze. Darauf hat man eben Anspruch. Alles was darüber hinausgeht ist mehr oder weniger freiwillig, kann sich die Behörde aussuchen ob dud das bekommst oder nicht.
Ich habe eben mit Ergebnislisten erweitert und man hat mir daher auch insgesamt 7 Plätze zugestanden. Aber darauf hat man eben keinen Anspruch. Wenn der Referent gesagt hätte, ich bekomme jetzt nur insgesamt 4 Plätze hätte ich auch damit leben müssen.

Kein Widerspruch, gecheckt?
Und wie deine Behörde und dein Waffenreferent das sieht, musst du dort schon bitte selbst erfragen!
Zuletzt geändert von preisi am Mi 20. Jan 2016, 20:12, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
Myon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2927
Registriert: Fr 11. Okt 2013, 17:47
Wohnort:

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von Myon » Mi 20. Jan 2016, 20:11

Nein sind sie nicht, du kannst 2x aufgrund von 23b erweitern gehen. Das erste mal nach 5 Jahren von 1 bzw 2 auf 3 bzw 4 und danach nach weiteren 5 Jahren von 3 auf 5 bzw 4 auf 5. Nicht jeder hat von Anfang an 2 Plätze deshalb habe ich es so geschrieben.

Benutzeravatar
Martin P
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 495
Registriert: Sa 1. Nov 2014, 23:48

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von Martin P » Fr 22. Jan 2016, 17:57

lalaton hat geschrieben:
preisi hat geschrieben:Die Aussagen hier sind wiederspruechlich. Sind es nun 5 in Summe oder mehr? Meines Wissens nach 5 in Summe wenn man die Erweite4rung macht. Vielleicht kann man dann nochmal, also ein zweites mal erweitern und somit in Summe mehr als 5 Kat B Plaetze haben?


Du musst unterscheiden, nach welcher Bestimmung du erweitern möchtest: nach Par. 23 Abs. 2b WaffG 1996 kannst du auf maximal 5 Stück erweitern. Nach Par. 23 Abs. 2 WaffG 1996 kannst du zumindest theoretisch unbegrenzt erweitern, sofern deine Begründungen die Erweiterungen rechtfertigen.

Erstere Bestimmung ist vom Gesetzgeber ausschließlich für Sportschützen gedacht (und zwar für solche, die nicht wettkampfmäßig schießen, sprich keine Ergebnislisten vorweisen können - hier sollte nach dem Runderlass eigentlich die bloße Mitgliedschaft in einem Verein genügen).

In der Praxis scheinen sich manche Waffenbehörden mit dieser Unterscheidung auch schwer zu tun ...

Das Landesverwaltungsgericht OÖ nimmt z. B. unzutreffend an, Sportschützen könnten nur mehr nach dieser Norm auf maximal 5 Stück erweitern. Möge der VwGH diese irrige Rechtsansicht korrigieren!

Benutzeravatar
holzi30
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 30
Registriert: Mo 16. Nov 2015, 16:05
Wohnort: WN

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von holzi30 » Do 28. Jan 2016, 19:27

Heisst soviel wie ohne verein usw kann ich nicht erweitern? Auch wenns nur auf 3 plätze wäre? Lg holzi

Gesendet von meinem E6653 mit Tapatalk
Es gibt ja soviel schöne Waffen xD

Benutzeravatar
oe6odd
Supporter .308 Win. AMAX
Supporter .308 Win. AMAX
Beiträge: 1407
Registriert: Mi 9. Feb 2011, 19:28

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von oe6odd » Do 28. Jan 2016, 19:38

Ein Sammler Schein !Wenn man sich auf eine Epoche oder Type etc. festlegt :whistle:
Ist auch eine Möglichkeit.Aber nicht weitererzählen :naughty: :naughty:

Habe nach 30 Jahren WBK erst die 10 erreicht.
Nur kann Stress Männer :violin:
Zuletzt geändert von oe6odd am Do 28. Jan 2016, 20:05, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von Maddin » Do 28. Jan 2016, 19:42

preisi hat geschrieben:Gesetz lesen und verstehen:

Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1.
seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2.
keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3.
glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Das müssen Sie dir geben, d.h. ohne Ergebnislisten wirst du im schlechtesten Fall nach 5 Jahren von 2 auf 4 Plätze kommen, nach weiteren 5 Jahren auf insgesamt 5 Plätze. Darauf hat man eben Anspruch. Alles was darüber hinausgeht ist mehr oder weniger freiwillig, kann sich die Behörde aussuchen ob dud das bekommst oder nicht.
Ich habe eben mit Ergebnislisten erweitert und man hat mir daher auch insgesamt 7 Plätze zugestanden. Aber darauf hat man eben keinen Anspruch. Wenn der Referent gesagt hätte, ich bekomme jetzt nur insgesamt 4 Plätze hätte ich auch damit leben müssen.

Kein Widerspruch, gecheckt?
Und wie deine Behörde und dein Waffenreferent das sieht, musst du dort schon bitte selbst erfragen!


Wie ist es eigentlich wenn man nachträglich um die Erweiterung des Sportschießens ansucht, also jetzt sagen wir mal nicht 5 Jahre, sondern lediglich ein halbes Jahr. Müssten die dann sofort die Erweiterung nach § 23 (2) erteilen oder gilt das nur beim Erstansuchen ? Man könnte ja beispielsweise beim ersten Ansuchen den Grund der SV glaubhaft machen, sich 2 Plätze besetzen und plötzlich Gefallen am Sportschießen finden, wofür die bisherigen Waffen vielleicht nicht so gut geeignet sind. Ich kenne keinen WBK Antrag der trotz Grund des Sportschießens bei der Erstausstellung auf mehr als 2 Waffen erteilt wurde, zumindest nicht von meinen Freunden, die alle im Herbst gemacht haben, was andere Personen betrifft hab ich natürlich keine Infos. Mir erscheint das aber in letzter Zeit schon eher sehr restrikiv in der Handhabung.

Benutzeravatar
preisi
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 306
Registriert: Mo 5. Dez 2011, 21:10
Wohnort:

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von preisi » Do 28. Jan 2016, 19:52

Maddin hat geschrieben:
Wie ist es eigentlich wenn man nachträglich um die Erweiterung des Sportschießens ansucht, also jetzt sagen wir mal nicht 5 Jahre, sondern lediglich ein halbes Jahr. Müssten die dann sofort die Erweiterung nach § 23 (2) erteilen oder gilt das nur beim Erstansuchen ? Man könnte ja beispielsweise beim ersten Ansuchen den Grund der SV glaubhaft machen, sich 2 Plätze besetzen und plötzlich Gefallen am Sportschießen finden, wofür die bisherigen Waffen vielleicht nicht so gut geeignet sind. Ich kenne keinen WBK Antrag der trotz Grund des Sportschießens bei der Erstausstellung auf mehr als 2 Waffen erteilt wurde, zumindest nicht von meinen Freunden, die alle im Herbst gemacht haben, was andere Personen betrifft hab ich natürlich keine Infos. Mir erscheint das aber in letzter Zeit schon eher sehr restrikiv in der Handhabung.

Das gilt natürlich auch bzw. sogar insbesondere für die Erweiterung. Mir wäre ebenfalls niemand bekannt, der bei der Erstausstellung mehr als 2 Plätze bekommen hätte.
Müssen tut die Behörde allerdings nach § 23 (2) nicht, sie kann bzw. kann sie auch mehr oder weniger beliebige Auflagen hierfür erteilen (Listen, Vereinsmitgliedschaft etc. pp.
Es gibt hier so wies aussieht eben große Unterschiede zwischen den einzelnen Behörden.

Benutzeravatar
Martin P
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 495
Registriert: Sa 1. Nov 2014, 23:48

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von Martin P » Do 28. Jan 2016, 20:01

holzi30 hat geschrieben:Heisst soviel wie ohne verein usw kann ich nicht erweitern? Auch wenns nur auf 3 plätze wäre?


Heißt es nicht. Du brauchst halt für jede Erweiterung irgendeine Rechtfertigung/Begründung. Der VwGH sagt, dass man für SV mit zwei Waffen das Auslangen findet. Bleiben als Begründungen eben Schießsport und Sammeln. Beides musst du glaubhaft machen - die bloße Behauptung dass du eh Sportschütze bist, ist der Behörde nicht genug. Zum Nachweis dafür, dass du tatsächlich sportlich schießt, sollte aber nach § 23 Abs. 2b die Vereinsmitgliedschaft genügen.

Eine andere Möglichkeit sind z. B. Ergebnislisten ...

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von Maddin » Do 28. Jan 2016, 20:06

preisi hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Wie ist es eigentlich wenn man nachträglich um die Erweiterung des Sportschießens ansucht, also jetzt sagen wir mal nicht 5 Jahre, sondern lediglich ein halbes Jahr. Müssten die dann sofort die Erweiterung nach § 23 (2) erteilen oder gilt das nur beim Erstansuchen ? Man könnte ja beispielsweise beim ersten Ansuchen den Grund der SV glaubhaft machen, sich 2 Plätze besetzen und plötzlich Gefallen am Sportschießen finden, wofür die bisherigen Waffen vielleicht nicht so gut geeignet sind. Ich kenne keinen WBK Antrag der trotz Grund des Sportschießens bei der Erstausstellung auf mehr als 2 Waffen erteilt wurde, zumindest nicht von meinen Freunden, die alle im Herbst gemacht haben, was andere Personen betrifft hab ich natürlich keine Infos. Mir erscheint das aber in letzter Zeit schon eher sehr restrikiv in der Handhabung.

Das gilt natürlich auch bzw. sogar insbesondere für die Erweiterung. Mir wäre ebenfalls niemand bekannt, der bei der Erstausstellung mehr als 2 Plätze bekommen hätte.
Müssen tut die Behörde allerdings nach § 23 (2) nicht, sie kann bzw. kann sie auch mehr oder weniger beliebige Auflagen hierfür erteilen (Listen, Vereinsmitgliedschaft etc. pp.
Es gibt hier so wies aussieht eben große Unterschiede zwischen den einzelnen Behörden.


Das mit den unterschiedlichen Beweisen habe ich auch schon gehört, absolut schwachsinnig bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wenn man mich fragt.

Die Sache ist die: Hab letztes Jahr meine WBK gemacht und 2 Plätze (normal) bekommen. Ich möchte so schnell wie möglich versuchen meine Plätze zu erweitern, denn mein Gefühl sagt mir je früher desto besser. Wer weiß ob man in Zukunft überhaupt noch seine freie Wahl bei den Waffen hat, geschweige denn um eine Erweiterung ansuchen zu dürfen. Derzeit bin ich beim Heeressport, meint ihr eine Anfrage/ ein Antrag wäre klug ? Mehr als nein sagen können sie ja nicht, oder ?

Benutzeravatar
preisi
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 306
Registriert: Mo 5. Dez 2011, 21:10
Wohnort:

Re: Anrecht auf Erweiterung nach 5 Jahren ?

Beitrag von preisi » Do 28. Jan 2016, 20:10

Geh hin und sprich freundlich und höflich mit dem zuständigen Sachbearbeiter dann weißt du sehr schnell wie es aussieht. Idealerweise hast du schon bei Bewerben mitgemacht und etliche Ergebnisslisten mit, das sollte die Chancen deutlich steigern.

Gesendet von meinem SM-A300FU mit Tapatalk

Antworten