Interessant sind unter anderem die Anweisungen, wie die Behörde die Einstufung vorzunehmen hat, wie in diesem Auszug hier etwa deutlich wird:
Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die verfahrensgegenständlichen Waffen als Sportgewehre einzustufen sind und damit der Ausnahmebestimmung des § 1 Z 1 lit. a) der Kriegsmaterialverordnung unterfallen.
Bei den verfahrensgegenständlichen Waffen handelt es sich offensichtlich um halbautomatische Gewehre, welche von ihrer Konstruktion her vom vollautomatischen Sturmgewehr, nämlich dem U.S. amerikanischen AR-15 bzw. M-16, abgeleitet sind. Für die Einstufung als Sportwaffe ist ua. wesentlich, dass die Austauschbarkeit wesentlicher Teile der in Rede stehenden Schusswaffen, wie insbesondere Verschluss und Lauf, im Sinne einer Inkompatibilität nicht möglich ist.
Im Weitergang wird auch auf den BKA-Bescheid referenziert, der dies so bestätigt - und wo sich die österr. Behörde "nicht darum geschert hat", hingegen sich es nicht mal eine Waffe in Original ansehen wollte.