Robiwan hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:HiPhi hat geschrieben:Die nächste gerichtliche Entscheidung ist hier zu finden: viewtopic.php?
Das ist das Urteil vom 09.07.2015 - neu ist daran wohl eher nichts.
Verwechselst Du da jetzt etwas? Der Spruch (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 228L00.pdf ) mit dem der negative Bescheid aufgehoben wird ist vom 28.02.2017.
Kann nicht sein, da gehts um den angefochten Beschluss des BVwG aus dem Jahre 2015. Der Revision des Bundesminsters wurde stattgegeben und der Beschluss des BVwG (welches den Bescheid aufgehoben hat) aufgehoben.
Spruch: Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
2 Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde, in der beantragt wurde festzustellen, dass die antragsgegenständlichen Waffen "aufgrund ihrer Eigenschaft als Sportwaffen, konkret als zivile Selbstladebüchsen, gemäß §44 WaffG als KategorieB Schusswaffen eingestuft werden", wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.Juli2015 stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß §28 Abs.3 zweiterSatzVwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Revisionswerber zurückverwiesen.
Unter einem wurde gemäß §25aVwGG ausgesprochen, dass die Revision an denVerwaltungsgerichtshof unzulässig sei.3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Vorlage der Akten des Verfahrens vorgelegte, auf Art.133 Abs.6 Z.2B-VG gestützte (außerordentliche) Revision.
Der negative Bescheid wurde vom Bundesminster erlassen, gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim BVwG erhoben, dieses Gericht hat den Bescheid aufgehoben (mit Beschluss gem § 28 (3) VwGVG), dagegen hat der Bundesminister die Revision an den VwGH erhoben und Recht bekommen. Der Beschluss wurde vom VwGH aufgehoben.