gewo hat geschrieben:eierkopf hat geschrieben:Das WaffG wurde bei uns ja soweit ich weiß auch dementsprechend bei der letzten Novelle geändert, somit bestünde auch die Möglichkeit im Besitz befindliche Waffen zu enteignen ....
quelle?
Hatte es auch nur mehr im Hinterkopf, weiß auch jetzt nicht ob das alles war.
Habe mal im RIS gesucht und den 17er alt und neu verglichen.
Vielleicht verstehst du es besser als ich oder kannst mich aufklären, ein paar Wörter im Gesetztestext können Auswirkungen haben.
Was bewirkt es das "neuartig" aus dem Text gestrichen wurde?
WaffG §17/2 vor und nach der Novelle 2012:
Alt im RIS:
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
Neu im RIS:
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
EDIT:
links im RIS:
alt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... OR12066054
neu:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=