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Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 21:15
von evo86
Hallo
Heute war ein Freund bei mir der seit kurzem die WBK hat.
Sein Onkel besitzt noch eine Pumpgun (angemeldet) und er wollte von mir wissen ob er die einfach am Stand ausführen kann.
Wollt ihm da nix falsches sagen und dachte ich frag lieber nochmal nach.

THX

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 21:19
von buckshot
soweit ich weiß: wenn der onkel mitgeht am behördlich genehmigten schießstand - kein problem, alleine darf er aber sicher nirgends mit der pumpe sein!

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 21:38
von martin
Über dieses Thema wissen oft nicht einmal Standbetreiber und Büchsenmacher bescheid.
Auf behördlich genehmigten Schießstätten dürfen verbotene Waffen (§17) überlassen werden,
Kriegsmaterial (§18) jedoch nicht.

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 21:44
von kemira
Und wie ist das dann bei HSV-Preisschießen mit StG58 auf öffentlichen Schießplätzen? :think:

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 22:26
von martin
für Behördenwaffen gibt es spezielle Regelungen, sonst gäbe es diese öffentlichen Schiessen ja nicht

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 22:54
von kemira
martin hat geschrieben:für Behördenwaffen gibt es spezielle Regelungen

Aha! Danke!

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Do 18. Nov 2010, 23:17
von Old Sam
@ evo:

Ich würds lassen, zu leicht können daraus Mißverständnisse erwachsen.

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 02:04
von Vintageologist
evo86 hat geschrieben:Hallo
Heute war ein Freund bei mir der seit kurzem die WBK hat.
Sein Onkel besitzt noch eine Pumpgun (angemeldet) und er wollte von mir wissen ob er die einfach am Stand ausführen kann.
Wollt ihm da nix falsches sagen und dachte ich frag lieber nochmal nach.

THX


Die Antwort steht im Waffengesetz:

WaffG 1996 hat geschrieben:§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden
führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt
(§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen
Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.


Wenn du also kein Dokument hast, dass dir diese Waffen "erlaubt", kannst du sie auch nicht mit dir herumtragen!

martin hat geschrieben:Über dieses Thema wissen oft nicht einmal Standbetreiber und Büchsenmacher bescheid.
Auf behördlich genehmigten Schießstätten dürfen verbotene Waffen (§17) überlassen werden,
Kriegsmaterial (§18) jedoch nicht.


Woher hast du letztere Info?

Der entsprechende Gesetzestext lautet lediglich:

WaffG 1996 hat geschrieben:Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind
die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie
die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen
nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 08:12
von evo86
Okay danke, sag ihm das so weiter.

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 08:56
von martin
Vintageologist hat geschrieben:Woher hast du letztere Info?

Der entsprechende Gesetzestext lautet lediglich:


§ 18. WaffG Kriegsmaterial hat geschrieben:(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.


§14 Waffg. hat keine Gültigkeit bei Kriegsmaterial :!:

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 14:47
von Vintageologist
Naja, da steht "im übrigen", aber nicht explizit, dass § 14 nicht gilt.

Der bezieht sich aber ohnehin auf die Stätten, nicht auf Waffen selbst.

Sonst würde § 1 auch nicht gelten und somit wären es keine Waffen?

Ich würde mal sagen, dass sie damit meinen, dass diese Bestimmungen trotz der Extrabestimmungen für KM selbst nicht ausgehebelt sind, sondern weiterhin gelten.

Aber man könnte das durchaus mal mit dem BMI abklären...

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 15:21
von MikeD
Pumpgun ist doch wohl eine verbotene Waffe (§17) und kein Kriegsmaterial (§18).

Obwohl beide Kat. A sind, sind doch die KM-Vorschriften auf Pumpguns NICHT anwendbar !

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 15:25
von Vintageologist
Das eh nicht... aber wir sind hier im Pulverdampf Forum, wir diskutieren spätestens nach dem 5. Post 10 Ebenen über dem Originalthema...

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 15:31
von Ticket
MikeD hat geschrieben:Pumpgun ist doch wohl eine verbotene Waffe (§17) und kein Kriegsmaterial (§18).

Obwohl beide Kat. A sind, sind doch die KM-Vorschriften auf Pumpguns NICHT anwendbar !

Darum hat ja Martin auch vorher geschrieben:

Auf behördlich genehmigten Schießstätten dürfen verbotene Waffen (§17) überlassen werden,
Kriegsmaterial (§18) jedoch nicht.

Ticket

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 15:36
von Marc
Hallo!

Ticket hat geschrieben:Darum hat ja Martin auch vorher geschrieben:

Auf behördlich genehmigten Schießstätten dürfen verbotene Waffen (§17) überlassen werden,
Kriegsmaterial (§18) jedoch nicht.

Ticket



Seid Ihr euch da wirklich sicher? Es gibt einige M1 Garand im Privatbesitzt (der ist definitiv Kriegsmaterial laut §18) und diese werden auf behördlich genehmigten Schiessplätzen für öffentlich ausgeschriebene Wettbewerbe benutzt, auch von Personen ohne die entsprechende Ausnahmegenehmigung...


alles Gute,

Marc