Ich erwäge als Ex Zivi eine WBK zu erwerben. ZD Bescheid ist aus 2003, Dienst wurde 2006 geleistet. Da mir als Laien die für mich geltende Rechtslage aus dem Gesetzestext nicht restlos klar wird würde ich gerne um Hilfe dazu bitten.
Es besagt §5 Abs.5 des ZDG Folgendes:
Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
Meine Feststellung wurde allerdings vor diesem Datum getroffen, der ZD Bescheid ist ja vor 2005 erstellt worden. Muss ich die 15 Jahre abwarten? Der Abs.5 gilt für mich nicht.
Wo kann ich erfragen wie lange mein Verbot eigentlich gilt? In meinem Bescheid steht etwas von "höchstens 15 Jahren" und nicht genau 15 wie in der aktuellen Revision des ZDG.
Weiters dürfte ich genau genommen jedoch selbst mit Aufhebung des Verbotes keine VM LW Munition erwerben dürfen.
Es wird durch Feststellung gemäß Abs.4 der Erwerb und Besitz verbotener und genehmigungspflichtiger Schusswaffen sowie Kriegsmaterial verboten.
Für gewisse Zwecke kann eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen erteilt werden.
Vollmantelmunition für Langwaffen ist i.d.R. KM wofür KEINE Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes erteilt werden kann. Daraus folgt für mich aus dem ZDG dass zum Erwerb und Besitz von VM Munition die 15 Jahre in jedem Fall abzuwarten sind.
WaffG §18 Abs 4 besagt dann wiederrum hinsichtlich VM und KM:
...Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
Nun kann man nach Aufhebung des Verbotes hinsichtlich genehmigungspflichtiger Waffen aus dem ZDG eine WBK erhalten die zum Erwerb und Besitz dieser Patronen berechtigt aber das aus dem ZDG stammende Verbot dazu ist ja nie explizit aufgehoben worden. Wie ist das zu verstehen?