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Erweiterung der WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Der Stefan
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Der Stefan » So 30. Okt 2016, 10:17

rupi hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:es wird aber unterschieden zwischen Erben zu Lebzeiten und Erben bei Todesfall


erben auf lebzeiten geht sicher nur irgendwo in der provinz ..

in wien geht zb nicht mal dann erben wenn die waffen noch vor eintritt des todeszeitpunktes von den angehoerigen zu einem haendler auf depot gelegt wurde ...

die Fälle die mir bekannt sind warn quasi im Endstadium schwerer Krankheiten

also so "dauert nur mehr Wochen" Geschichten


und das sie Wien sowieso Banane sind brauch ma ned bereden
aber stimmt schon, die "Depot" Geschichte ist da eine rechtliche Gratwanderung


Hallo Zusammen!

Ich möchte diesen Thread nochmals aufwärmen. Bei mir würde das erben von 2 FFW anstehen, mein Vater lebt hoffentlich noch länger, möchte aber seine FFW an mich "vererben". Dazu müsste ich meine WBK von 2 auf 4 Plätze aufstocken. Ich habe sie seit 2 Jahren. Hat das von euch schon mal jemand gemacht? Gibt es da einen Ablauf oder Tipps dazu?
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gewo
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von gewo » So 30. Okt 2016, 10:31

Der Stefan hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
erben auf lebzeiten geht sicher nur irgendwo in der provinz ..

in wien geht zb nicht mal dann erben wenn die waffen noch vor eintritt des todeszeitpunktes von den angehoerigen zu einem haendler auf depot gelegt wurde ...

die Fälle die mir bekannt sind warn quasi im Endstadium schwerer Krankheiten

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und das sie Wien sowieso Banane sind brauch ma ned bereden
aber stimmt schon, die "Depot" Geschichte ist da eine rechtliche Gratwanderung


Hallo Zusammen!

Ich möchte diesen Thread nochmals aufwärmen. Bei mir würde das erben von 2 FFW anstehen, mein Vater lebt hoffentlich noch länger, möchte aber seine FFW an mich "vererben". Dazu müsste ich meine WBK von 2 auf 4 Plätze aufstocken. Ich habe sie seit 2 Jahren. Hat das von euch schon mal jemand gemacht? Gibt es da einen Ablauf oder Tipps dazu?


hi

voraussetzung ist dass dein vater sich die WBK bzw den WP behaelt, nicht zurueckgibt, und seine wAffen auch nicht (evt von wohlmeinenden verwandten) bei einem haendler auf depot gelegt werden

und ideal waere du erweiterst jetzt schon mal ganz simpel von zb 2 auf 5 oder 6
das geht vergleichsweise einfach
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feddich!

im fall der faelle erhaeltst du dann nach vorlage der einantwortungsurkunde ohne jeden weiteren nachweis die zusaetzlichen plaetze die du brauchst um die waffen deines vateres übernehmen zu koennen

du musst zu dem zeitpunkt aber deine bestehenden plaetze voll belegt haben
ansonsten bekommst du nur jene plaetze die noetig sind um die waffen uebernehmen zu koennen
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Martin_Q
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Martin_Q » So 30. Okt 2016, 11:32

So schnell wie möglich erweitern was geht und sich billige Platzhalter besorgen.
Denn nur so hat man dann (wenn es so weit ist - hoffentlich später als früher) einen Anspruch auf die beiden weiteren Plätze.
Wichtig ist auch daß Du der Haupterbe bist, oder sonst irgendwie rechtssicher fixiert wurde (Testament) daß Du diese Waffen bekommen sollst. Ist beim Vater vermutlich einfacher als bei mir damals mit meinem Großvater - wo ich natürlich nicht der Haupterbe war, sondern meine Mutter.
Sie erbte also die Pistole meines Opas, was ohne WBK natürlich nutzlos war.
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Der Stefan
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Der Stefan » So 30. Okt 2016, 12:50

Also kann ich nicht aufgrund des "erbens" meine WBK erweitern lassen, sondern muss das vorher machen. Versteh ich das richtig? Platzhalter für meine bestehenden Plätze sind mir soweit klar...
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rupi
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von rupi » So 30. Okt 2016, 12:51

versuchen kannst du alles....


aber ANSPRUCH auf das Erbe hast du nur im Todesfall
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von masterman04 » So 30. Okt 2016, 13:23

Der Stefan hat geschrieben:Also kann ich nicht aufgrund des "erbens" meine WBK erweitern lassen, sondern muss das vorher machen. Versteh ich das richtig? Platzhalter für meine bestehenden Plätze sind mir soweit klar...


Geh zu deiner Behörde und versuch erst mal im vorhinein ohne die Erbschaft zu erwähnen auf 4 Plätze zu erweitern.
Wenns geht kannst dich über 2 zusätzliche Plätze freuen.

Bei einer Verlassenschaft kannst du erst nachdem derjenige verstorben ist, erben und daher auch erst nach dem Tod des Erblassers zur Behörde gehen und dann aufgrund des Todesfalles erweitern.

Bevor jemand stirbt, kann man (logischerweise) nichts erben... Stichwort: Enterbungsgründe.

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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Der Stefan » So 30. Okt 2016, 14:07

Ok, dann kenn ich mich soweit aus. Wäre auch zu schön gewesen... Danke für die Infos!
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von CloudDancing » Fr 11. Nov 2016, 23:26

Hallo gewo,

ad Erben und Vererben von Kat. B. Waffen - folgendes Szenario habe ich konstruiert:

Ehemann hat WP/WBK und 1 FFW der Kat. B. und stirbt, testamentarisch vererbt er sein gesamtes Hab und Gut an seine Ehefrau. Die Behörden fordern die Witwe auf, die FFW abzugeben - die Witwe findet die FFW beim besten Willen nicht und hat auch kein waffenrechtliches Dokument.

Die Witwe stirbt ein paar Jahre nach ihrem Gatten und vererbt Ihr Hab und Gut in weiterer Folge ihrem Enkelsohn als Haupterben und der Enkelsohn findet nach nahezu 1 Jahrzehnt die FFW, der Enkelsohn hat zum Zeitpunkt des Fundes bereits seit 3 Jahren selbst eine WBK mit 2 voll belegten Plätzen und würde die gefundene FFW mit auf die WBK aufnehmen. Kann der Enkelsohn aufgrund des Sachverhaltes einen 3. Platz auf der WBK bei der Behörde bekommen?

Bitte um Deine Einschätzung zu dieser Fallstudie.

CloudDancing


gewo hat geschrieben:
Der Stefan hat geschrieben:
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von gewo » Sa 12. Nov 2016, 00:12

CloudDancing hat geschrieben:Hallo gewo,

ad Erben und Vererben von Kat. B. Waffen - folgendes Szenario habe ich konstruiert:

Ehemann hat WP/WBK und 1 FFW der Kat. B. und stirbt, testamentarisch vererbt er sein gesamtes Hab und Gut an seine Ehefrau. Die Behörden fordern die Witwe auf, die FFW abzugeben - die Witwe findet die FFW beim besten Willen nicht und hat auch kein waffenrechtliches Dokument.

Die Witwe stirbt ein paar Jahre nach ihrem Gatten und vererbt Ihr Hab und Gut in weiterer Folge ihrem Enkelsohn als Haupterben und der Enkelsohn findet nach nahezu 1 Jahrzehnt die FFW, der Enkelsohn hat zum Zeitpunkt des Fundes bereits seit 3 Jahren selbst eine WBK mit 2 voll belegten Plätzen und würde die gefundene FFW mit auf die WBK aufnehmen. Kann der Enkelsohn aufgrund des Sachverhaltes einen 3. Platz auf der WBK bei der Behörde bekommen?

Bitte um Deine Einschätzung zu dieser Fallstudie.

CloudDancing


gewo hat geschrieben:
Der Stefan hat geschrieben:
Hallo Zusammen!

Ich möchte diesen Thread nochmals aufwärmen. Bei mir würde das erben von 2 FFW anstehen, mein Vater lebt hoffentlich noch länger, möchte aber seine FFW an mich "vererben". Dazu müsste ich meine WBK von 2 auf 4 Plätze aufstocken. Ich habe sie seit 2 Jahren. Hat das von euch schon mal jemand gemacht? Gibt es da einen Ablauf oder Tipps dazu?


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servus

versuchen kann mans immer

aber das unabdingbare recht auch die noetigen zusaetzlichen plaetze im fall eines erbes ist an den legalen besitz der ererbten waffen gebunden

ich wuerde sagen dass es sich beim von dir geschilderten szenario nicht um ein erbe ( plaetze muessen gegeben werden) sondern um einen schlichten fund handelt.

ein fund von waffen ist nicht zwingend basis fuer zusaetzliche plaetze

wird auf die behoerde ankommen
es kann klappen .... oder auch nicht
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von rhodium » Sa 12. Nov 2016, 08:00

Muss der Erbe dezidiert im Testament erwähnt sein?

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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Promo » Sa 12. Nov 2016, 12:22

Sehe es wie gewo, hängt vom Gutdünken der zuständigen Behörde ab.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von bandit31 » Di 6. Dez 2016, 22:16

bandit31 hat geschrieben:Wollte heute von 4 auf 8 erweitern. Leider ohne Erfolg. :cry:

Ich hatte 17 Ergebnislisten (2 davon mit Leihwaffen) diverser Bewerbe mit, der SB meinte aber, ich bräuchte Ergebnislisten und Trainigslisten (wo die verwendete Waffe genau angeführt wird, also nix mit SSLG1, KK HA, etc..) von den Waffen für die ich erweitern möchte.
Auf die Frage, wie ich mit Waffen trainieren und Bewerbe machen soll, die ich und auch Freunde nicht haben, kam nur Achselzucken.

Der SB berief sich dabei auf folgenden Text, im speziellen auf 2 Sätze:

a.Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016, Ra 2015/03/0073
WaffG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu §23WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Auf dem Boden des §23 WaffG reicht die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" für die Ausweitung
des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte dann nicht aus, wenn für einen Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (beantragten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges nach der Ermessensbestimmung des §23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes iSd §23 Abs 2 zweiter Satz WaffG (vgl dazu etwa auch VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-) Praxis erworben wurde.

Quelle: http://www.vwrecht.jku.at/fileadmin/use ... 9-2016.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;


So, hab vor ca. 3 Wochen dem SB die gewünschten Trainingsbestätigungen und Ergebnislisten gebracht, das Gespräch lief ohne Probleme und Diskusionen ab und heute konnte ich mir die Karte mit 8 Plätzen abholen. :dance:
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Der Stefan » Mi 7. Dez 2016, 18:54

Wird danach eigentlich kontrolliert, oder kann kontrolliert werden, ob du auch die angegebenen Waffen gekauft hast? Oder ist das dann wurscht?
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von bandit31 » Mi 7. Dez 2016, 19:15

Kontrollieren wirds keiner, wenn Du aber nochmals erweitern willst und sie Deinen Akt rauskrammen und Du für die selben Waffen erweitern willst, wie Du beim letzten Mal angegeben hast, wird sich der SB verarscht vorkommen.
z.B.: wennst heute eine KK Pistole angibt und morgen ein AR15 kaufst. Wennst nach einem halben Jahr von KK Pistole auf AR15 wechselst sieht die Sache anders aus, dann haben sich Deine Interressen halt geändert.
Darum m.M.n das angeben was man auch kaufen möchte. Wennst SSLG1, 2, 3, SLF, KK Pistole, GK Revolver, etc. angibst, hast ja sowieso Spielraum.

Ich hab mir nach dem Erweitern von 2 auf 4 im Jänner 2016 das gekauft wofür ich erweitert hab und bin jetzt im November gut damit gefahren.
Zuletzt geändert von bandit31 am Fr 9. Dez 2016, 14:24, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Erweiterung der WBK

Beitrag von Der Stefan » Do 8. Dez 2016, 18:23

Ehrlich währt am längsten...
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