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Zeitweilige Überlassung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Zeitweilige Überlassung

Beitrag von caliber-38 » Mo 15. Feb 2016, 10:59

Hallo zusammen!
Entweder bin ich zu doof oder blind....

Wie mach ich das am besten wenn meine Holde mit ihrer WBK (2 Plätze) mit einem oder zweien meiner Schätzchen auf die Range will ohne dass ich dabei bin. Gibt's da ein bestimmtes Formular dafür? So quasi eine "Einstweilige Überlassungserklärung" oder so etwas?

THX vorab und lG!

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von rupi » Mo 15. Feb 2016, 11:04

wenns eine Person ist die du gut kennst brauchst garnix

die 6 Wochen Frist ist eine feine Sache wenn man sie nutzt...
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Mo 15. Feb 2016, 11:05

caliber-38 hat geschrieben:Hallo zusammen!
Entweder bin ich zu doof oder blind....

Wie mach ich das am besten wenn meine Holde mit ihrer WBK (2 Plätze) mit einem oder zweien meiner Schätzchen auf die Range will ohne dass ich dabei bin. Gibt's da ein bestimmtes Formular dafür? So quasi eine "Einstweilige Überlassungserklärung" oder so etwas?

THX vorab und lG!


hi

an sich ist das ein klassisches waffenfuehrerscheinthema ....

kurzform
schriftliche ueberlassung nicht zwingend erforderlich aber empfehlenswert

wichtig ist dass waffen nicht "ausgeborgt" sondern gegenseitig ueberlassen werde
alleine das ausgesprochene wort "ausgeborgt" im zusammenhang mit einer kontrolle ect ist schon ein riesenproblem
es heisst GEGENSEITIGE ÜBERLASSUNG

du kannst beide ueberlassungsvorgaenge auf einen zettel schreiben und den als kopie im safe liegen lassen
wenns soweit ist datum drauf und mitnehmen
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von caliber-38 » Mo 15. Feb 2016, 11:08

Ja genau - so hast du das damals auch erklärt. Hab mich nur nicht mehr dran erinnert.

THX Gerhard!

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von Maddin » Mo 15. Feb 2016, 12:04

Könnte ich mich schnell dranhängen mit einer Frage ?

Wie sieht das aus wenn ich selbst 2 Waffen (WBK Maximum bei mir) besitze und mir die Waffe eines Familienmitglieds für den Stand "ausleihen" (darf man ja wie erwähnt nicht sagen) möchte ? Die Regelungen der Überlassung gelten ja nicht auf dem Stand selbst, aber auf dem Weg dorthin !?

Oder war die Frage eh diesbezüglich gemeint, dass hier mehr als nur 2 Waffen im Haushalt sind ? Weil wenn 2 WBK Inhaber im Haushalt wohnen und nur 2 Waffen vorhanden sind dann gibts eigentlich keine Probleme bezüglich Überlassung oder ? Könnte ich ja theoretisch dann auch meiner Frau den Code geben solange nicht jeder mehr als auf 2 B-Waffen Zugriff hat, auch wenn die Waffen ausschließlich mir gehören ?

Danke !

edit: Wurde beim Waffenführerschein nicht behandelt und verfolgt mich irgendwie bis heute die Frage.

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von rupi » Mo 15. Feb 2016, 12:13

Szenario:
du hast 2 Waffen und 2 Plätze
sie hat 2 Waffen und 2 Plätze

alle 4 Waffen dürfen gemeinsam im selben Schrank liegen
du darfst nur 2 gleichzeitig innehaben
sie darf nur 2 gleichzeitig innehaben

ihr dürfst gemeinsam mit 4 Waffen auf den behördlich genehmigten Schießstand fahren
sie alleine darf nur mit 2 Waffen auf den behördlich genehmigten Schießstand fahren
du alleien darfst nur mit 2 Waffen auf den behördlich genehmigten Schießstand fahren

am behördlich genehmigten Schießstand düfts ihr jeweils 4 gleichzeitig innehaben

will sie alleine mit einer/beiden Waffen die dir gehören auf den Schießstand fahren dann musst du ihre eine/beide daheim innehaben
weil sonst hätte sie ja 1-2 daheim im Schrank liegen die auf sie gemeldet sind plus deine die sie grad mithat

so jetzt kannst eine Meldung schreiben
oder das als mündlichen Vertrag ausmachen
da reichts schon "du Schatzi borgst ma die XYZ gach ? ich lass dir die andere hier" - Antwort ist "jo bast scho"

fertig, oder du fangst an "Meldung" tippen wo dasselbe geregelt ist
6 Wochen Zeit zum "melden" hast du sowieso
da deine Frau aber vor 6 Wochen wieder daheim ist und die ausgeborgte Waffe zurück in den Schrank legt brauchst das auch nicht melden

sollte tatsächlich eine Kontrolle justament zu dem Zeitpunkt sein wo deine Frau eine Waffe von dir ausgeborgt hat ja dann rufst halt an bzw kommt mit der Polizei vorbei
denen wird dann genau das gesagt was Sache ist, sie hat deine Waffe ausgeborgt und eine von ihren dir daheim gelassen und du passt drauf auf


nicht immer alles so kompliziert aufblasen...
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von Calcipher » Mo 15. Feb 2016, 12:55

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).

Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind.

Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lassen sich nach ho. Ansicht nachstehende Grundsätze ableiten:
An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.

Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist, oder nicht.
Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen – unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat – jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist.

Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:
Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG
überprüft.

Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.

Liegen besondere Umstände vor, die eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen nicht ausschließen, ist – unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat - eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.

Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben sollen, nicht
im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt.



Soviel zur Aufbewahrung, obwohl das ja auch ein Innehaben darstellt, wenn im Tresor alle Waffen gemeinsam liegen.

Zum Überlassen wurde ja schon alles gesagt. Sofern ich der Person vertraue brauch ich nichts schriftliches.
No one will ban your sporting rifle. They will call it terrorists weapon first.

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Maddin
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von Maddin » Mo 15. Feb 2016, 13:02

Ach so ist das geregelt, beim Waffenführerschein sagten sie mir ich darf unter keinen Umständen auf mehr als 2 Waffen Zugriff haben. Und Zugriff heißt für mich (derzeit) 2 B-Waffen in meinem Schrank auf den lediglich ich Zugang habe. Weil wenn ich mehr als 2 Waffen im Schrank hätte dann hätte ich ja auch auf mehr als nur auf 2 Zugriff. Oder, was wahrscheinlicher ist, ich hab das mit dem Zugriff auch einfach falsch verstanden.

Das heißt also bei getrennten Schränken für die Waffen müsste ich die Waffe sogar "übergeben" damit die Innehabung gegeben ist, oder ? Gehe ich beispielsweise mit der SLF meines Bruders auf den Stand, dann müsst ich ihm eine meiner Waffen zur innehabung geben, die er dann in seinem Schrank bei sich zuhause verstaut (anderer Haushalt) ?

Ich weiß die Frage ist für Erfahrene vielleicht bescheuert, aber als Neuling und bei mehreren B-Waffen im Haus/Familie möchte man keinesfalls was falsch machen oder schlimmstenfalls am Ende mit leeren Schränken dasitzen.

Danke !

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Mo 15. Feb 2016, 15:29

Maddin hat geschrieben:Ach so ist das geregelt, beim Waffenführerschein sagten sie mir ich darf unter keinen Umständen auf mehr als 2 Waffen Zugriff haben. Und Zugriff heißt für mich (derzeit) 2 B-Waffen in meinem Schrank auf den lediglich ich Zugang habe. Weil wenn ich mehr als 2 Waffen im Schrank hätte dann hätte ich ja auch auf mehr als nur auf 2 Zugriff. Oder, was wahrscheinlicher ist, ich hab das mit dem Zugriff auch einfach falsch verstanden.

Das heißt also bei getrennten Schränken für die Waffen müsste ich die Waffe sogar "übergeben" damit die Innehabung gegeben ist, oder ? Gehe ich beispielsweise mit der SLF meines Bruders auf den Stand, dann müsst ich ihm eine meiner Waffen zur innehabung geben, die er dann in seinem Schrank bei sich zuhause verstaut (anderer Haushalt) ?

Ich weiß die Frage ist für Erfahrene vielleicht bescheuert, aber als Neuling und bei mehreren B-Waffen im Haus/Familie möchte man keinesfalls was falsch machen oder schlimmstenfalls am Ende mit leeren Schränken dasitzen.

Danke !



servus

der OGH entscheid gilt nur fuer die verwahrung

bei der gegenseitigen ueberlassung zur mitnahme auf den schiesstand brauchen ehepaare den selben kram wie alle anderen
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Mo 15. Feb 2016, 15:32

der begriff AUSBORGEBN ist schaedlich
wuerde ich niemals so angeben
denn er beschreibt einen vorgang bei dem der besitzstand unveraendert bleibt!


rupi hat geschrieben:Szenario:
du hast 2 Waffen und 2 Plätze
sie hat 2 Waffen und 2 Plätze

alle 4 Waffen dürfen gemeinsam im selben Schrank liegen
du darfst nur 2 gleichzeitig innehaben
sie darf nur 2 gleichzeitig innehaben

ihr dürfst gemeinsam mit 4 Waffen auf den behördlich genehmigten Schießstand fahren
sie alleine darf nur mit 2 Waffen auf den behördlich genehmigten Schießstand fahren
du alleien darfst nur mit 2 Waffen auf den behördlich genehmigten Schießstand fahren

am behördlich genehmigten Schießstand düfts ihr jeweils 4 gleichzeitig innehaben

will sie alleine mit einer/beiden Waffen die dir gehören auf den Schießstand fahren dann musst du ihre eine/beide daheim innehaben
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von JPS1 » Mo 15. Feb 2016, 16:42

rupi hat geschrieben:fertig, oder du fangst an "Meldung" tippen wo dasselbe geregelt ist
6 Wochen Zeit zum "melden" hast du sowieso
da deine Frau aber vor 6 Wochen wieder daheim istund die ausgeborgte Waffe zurück in den Schrank legt brauchst das auch nicht melden



imho gilt das fett markierte nur für Kat. C&D

§33 (8) WaffG hat geschrieben: Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 , wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.


aber bei Kat B wären auch bei einer nur kurzfristigen "gegenseitigen Überlassung" 2 gemeinsame Meldungen (je binnen 6 Wochen) zu machen, denn

§28 (7) WaffG hat geschrieben: Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.


Sprich die Dauer der Überlassung ist für die Meldepflicht nach dem Wortlaut egal.

(Falls was anderes in den Erlässen steht - die hab ich nicht zur Hand)

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von rupi » Mo 15. Feb 2016, 16:43

so und jetzt gehst mit 28 Meldungen zur BH für einen Zeitraum von 3 Wochen

dann fragens dich obst deppert bist
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Mo 15. Feb 2016, 16:59

jsp hat recht

laut gesetz ist es sonnenklar:
die meldePFLICHT entsteht mit dem zeitpunkt der ueberlassung
die meldeFRIST betraegt sechs wochen

trotzdem geben wir das im waffenfuehrerscheinkurs anders, vereinfacht wie unten beschrieben bekannt
denn ich habe es von meiner waffenbehoerde schriftlich dass es so gehandhabt werden kann
( meldung nur erstatten wenn dauerhafte ueberlassung von mehr als sechs woche. wenn kurzfristige voruebergehende ueberlassung die innerhalb von sechs wochen wieder rueckgaengig gemacht wird dann nicht melden) kann aber bei jeder behoerde anders gehandhabt werden

fakt ist dass ich das ja bei uns in den vereinen sehe ... durch die restriktive stueckzahlbeschraenkung und durch die verpflichtung, fuer erweiterungen mit leihwaffen bewerbsergebnisse zu bringen, werden ECHT viele waffen kurzfristig verliehen....
es muessten ja genau genommen auch ueberlassene waffen auf "einfachen" schiesstaenden schriftlich gemeldet und wieder rueckgemeldet werden, das schiesstaettenprivileg gilt ja nur auf den wenigen behoerdlich genehmigten schiesstaenden.
heisst zb ein bewerb mit leihtriarri oder so ... vierzig teilnehmer ... macht achzig meldungen.
und so bewerbe gibt es dutzende im jahr ..

wenn die tatsaechlich alle hin- und hermeldungen geschickt haben wollen dann kracht das komplette meldesystem zusammen ...
vermutlich habe ich auch deshalb das so beauskunftet bekommen
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Paradoxon
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von Paradoxon » Fr 4. Mär 2016, 23:09

Servus,
hänge mich mit meiner Frage gleich an:

Vorweg: VwGH vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ist mir bekannt.

Mein Bruder zieht in Kürze zu mir. Ich habe die Wbk - 1 Platz belegt, mein Bruder hat die Wbk - 2 Plätze belegt.
Nun war angedacht, dass wir die Waffen in meinem Tresor gemeinsam verwahren. Dass dies gesetzeskonform ist, wurde mir von einem befreundeten Gesetzeshüter bestätigt.

Bei Nachfrage bei der Polizei wurde mir jedoch mitgeteilt, dass sich o.a. Rechtsprechung nur auf Ehepartner, bezw. diesen gleichgestellten Lebensgemeinschaften bezieht.

2 Aussagen - die gegensätzlicher nicht sein können.

Die Aussage meines Rechtsanwalts, mit der Materie vertraut, möchte ich euch nicht vorenthalten:
"Ihr dürft gemeinsam aufbewahren, und wenn die Obrigkeit deswegen Schwierigkeiten macht, dann seids halt eine Lebensgemeinschaft.
Geschwisterliebe wird weniger geahndet, als Zuwiderhandeln gegen das Waffengesetz." Typisch Jurist ;)

Ersuche euch um Hilfestellung.
LG Paradoxon

Thor
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von Thor » Sa 5. Mär 2016, 14:52

gewo hat geschrieben:an sich ist das ein klassisches waffenfuehrerscheinthema ....



Dem muss ich wiedersprechen. Habe meinen Waffenpass bei einem Händler in Wien gemacht (also jetzt nicht der GEWO!!!) und da wurden all diese Dinge nicht besprochen. Ist zwar schon eine Ewigkeit her aber trotzdem ..

es wurde ebenso nicht erwähnt dass:
- die Kat B Waffe nur zum Schießstand und wieder nach Hause zu transportieren ist und die Fahrt nicht unterbrochen werden darf.
- Kat B Waffe nicht im Auto gelassen werden darf wenn ich die Fahrt unterbrechen muss (zBsp tanken)
- Verwahrung zu Hause wenn die Frau auch FFW besitzt.
- das der Vertrag beim Privatverkauf einer Waffe (Kat B im speziellen) kein Ablaufdatum hinsichtlich Aufbewahrungsdauer hat (Danke Gewo für den Hinweis)
- und ganz vieles mehr das ich hier erst aus dem Forum erfahren durfte.

und gleich ein Danke an euch alle! Ich hab speziell im waffenrechtlichen Teil dieses Forums ganz viele A-ha-Erlebnisse gehabt obwohl ich mich sehr dafür interessiert habe was ich darf und vor allem was ich nicht darf. Habe mir unser Waffengesetz mehr als einmal durchgelesen aber dann war da auf einmal die praktische Anwendung ...

Gibt es eigentlich eine Richtlinie WAS alles in diesem Kurs vermittelt werden MUSS?

MFG
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