Guten Morgen, der VwGH hat endlich wieder einmal ein paar waffenrechtliche Entscheidungen getroffen.
Diese hier finde ich lesenswert: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0160108L00
Interessant daran ist nämlich der Umstand, dass der VwGH damit zu erkennen gibt, er halte Erweiterungen für Sportschützen nach § 23 Abs. 2 WaffG nach wie vor grundsätzlich für zulässig.
Damit dürfte sich hoffentlich demnächst die unnötige Rechtsprechung des LVwG OÖ erledigt haben, dass Sportschützen nur nach § 23 Abs 2b WaffG erweitern könnten. Wäre schön, wenn er das auch noch in einer entsprechenden Entscheidung ausdrücklich klarstellen würde (der Sachverhalt war im gegenständlichen Fall ein anderer).
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VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
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Re: VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
Zusatz: In dem unten verlinkten Rechtssatz zur selben Zahl beschäftigt er sich mit dem Verhältnis von § 23 Abs. 2 zu Abs 2b. Ich kann den Rechtssatz allerdings im Entscheidungstext nicht finden. Warum weiß ich nicht.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=
Damit ist klar, dass die beiden Bestimmungen für den VwGH nebeneinander Geltung haben und die vom LVwG OÖ angenommene Normenkollision nicht existiert.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=
Damit ist klar, dass die beiden Bestimmungen für den VwGH nebeneinander Geltung haben und die vom LVwG OÖ angenommene Normenkollision nicht existiert.
Re: VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
Gut gemacht Verband, wenigstens was
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
Dieses Beamtendeutsch
ich sehe da wenig Verbesserung (Auszug):
Dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann.
Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beurteilung (Negativfeststellung), es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in den in Rede stehenden Disziplinen eine entsprechende Praxis erworben habe, die es ihm unzumutbar mache, mit geliehenen Waffen zu trainieren bzw an Wettkämpfen teilzunehmen, auf den Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegte Unterlagen in Verbindung mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Zwar ist deren Kontrolle in die Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen (vgl VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012). Eine in diesem Sinne gegebene Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision vor dem Hintergrund, wonach es in einem Verfahren auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte dem Genehmigungswerber obliegt, initiativ das Erforderliche darzulegen, daher allenfalls auch von sich aus weitere Angaben zu machen, nicht auf.
3.3. Die Revision war daher - gemäß § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG im Umlaufweg - zurückzuweisen.
Also hat der Antragsteller die Erweiterung auf 10 nicht bekommen.
ich sehe da wenig Verbesserung (Auszug):
Dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann.
Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beurteilung (Negativfeststellung), es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in den in Rede stehenden Disziplinen eine entsprechende Praxis erworben habe, die es ihm unzumutbar mache, mit geliehenen Waffen zu trainieren bzw an Wettkämpfen teilzunehmen, auf den Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegte Unterlagen in Verbindung mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Zwar ist deren Kontrolle in die Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen (vgl VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012). Eine in diesem Sinne gegebene Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision vor dem Hintergrund, wonach es in einem Verfahren auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte dem Genehmigungswerber obliegt, initiativ das Erforderliche darzulegen, daher allenfalls auch von sich aus weitere Angaben zu machen, nicht auf.
3.3. Die Revision war daher - gemäß § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG im Umlaufweg - zurückzuweisen.
Also hat der Antragsteller die Erweiterung auf 10 nicht bekommen.
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Re: VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
2 auf 10 Stk. is aber schon auch gewagt oder?
Zu mir habens auf der BH gleich gesagt: "in den nächsten 2 Jahren brauchst gar nicht fragen um a Erweiterung und selbst wenn erweitert wird, MAX von 2 auf 5 Plätze"
Zu mir habens auf der BH gleich gesagt: "in den nächsten 2 Jahren brauchst gar nicht fragen um a Erweiterung und selbst wenn erweitert wird, MAX von 2 auf 5 Plätze"
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "
22.lr, 9x19, 7,62x54 R, 45 acp, 40 s&w, 16/70, 38.spec, 357 mag, .243, .308, .223, .300 Winmag, 454 Casull
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Re: VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
dass du einen nachweis fuer mehr als 2 (4/5) bringen musst war eh immer klar
es ging darum dass dieser eigentlich recht frecher antrag (im wesentlichen: habe 2, will 10, gehe eh schiessen, LMAO) dazu gefuehrt hat dass eine verwaltungsbehoerde die vereinfachte erweiterung von 2 auf 4/5 als einzige norm fuer das erweitern von sportschuetzen festgeschrieben hat weil er sich so am einfachsten abweisen hat lassen ..
das scheint vom tisch
es obliegt weiter dem antragsteller nachzuweisen dass er sportschuetze ist
also wie bisher/frueher bei den meisten behoerden
es ging darum dass dieser eigentlich recht frecher antrag (im wesentlichen: habe 2, will 10, gehe eh schiessen, LMAO) dazu gefuehrt hat dass eine verwaltungsbehoerde die vereinfachte erweiterung von 2 auf 4/5 als einzige norm fuer das erweitern von sportschuetzen festgeschrieben hat weil er sich so am einfachsten abweisen hat lassen ..
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doubleaction OG, Wien
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: VwGH 8.1.2016 zur Erweiterung für Sportschützen
Evilcannibal79 hat geschrieben:2 auf 10 Stk. is aber schon auch gewagt oder?
Zu mir habens auf der BH gleich gesagt: "in den nächsten 2 Jahren brauchst gar nicht fragen um a Erweiterung und selbst wenn erweitert wird, MAX von 2 auf 5 Plätze"
ich habe damals innerhalb des ersten jahres auch von 2 auf 9 angesucht und 5 bekommen.
es gab den hinweis für die nächste erweiterung muss ich weiterhin min. 4 listen pro vorhandener waffe erbringen.
.22|.500 mag|9para|.223|7,62x54r|8x57is|.44 rus|12/76|12/70|6x55se|...