Stickhead hat geschrieben:Und natürlich darf man eine Waffe führen, wenn der Benützungsberechtigte einverstanden ist.
Zur Begriffsdefinition noch, das ist kein Führen im Sinne des Gesetzes, deshalb brauchst dafür auch keinen WP.
Stickhead hat geschrieben:Und natürlich darf man eine Waffe führen, wenn der Benützungsberechtigte einverstanden ist.
Stickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
Calcipher hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:Und natürlich darf man eine Waffe führen, wenn der Benützungsberechtigte einverstanden ist.
Zur Begriffsdefinition noch, das ist kein Führen im Sinne des Gesetzes, deshalb brauchst dafür auch keinen WP.
Stickhead hat geschrieben:Es muss natürlich heissen: Natürlich darf man die Waffe in Geschäftsräumen ohne Waffenpass bei sich haben, wenn der Benützungsberechtigte damit einverstanden ist.
Man muss die Waffe ja nicht von zuhaus immer zur Arbeit transportieren, man kann ja die Waffe auch dort aufbewahren/lagern.gewo hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
jop
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
gewo hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
jop
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
DutyOne5o hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
jop
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
wäre es nicht Grund genug weil ich die Waffe dann dort Verwahren will ?
eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
DutyOne5o hat geschrieben:wenn ich die Waffe zum Zweck des "herzeigen" zu wem auch immer Transportiere ist das ein "Vernueftiger Grund" ?
(natürlich ohne befummeln, falls derjenige keine WBK hat !)
was ja in der Prxis sicher oft genug vorkommt !
die arbeiotsstelle aber grundsaetzlich als verwahrungsort zu waehlen ... also tag und nacht, immer .....das waere mit ein wenig zu taff ohne da eine rueckendeckung zu haben. was machst wenn die die moebel erneuern waehrend du auf dienstreise bist? oder sonstwas los ist? als dauernden verwahrungsort haette ich beim arbeitsplatz ein wenig bauchweh, auch wenn ich dieses bauchweh dzt nicht in verordnungen oder paragraphen packen kann ...
herzeigen ist eh ein zweck
das passt ja
und wie du richtig erkannt hast ... da das schiesstaettenprivileg halt nun mal nur auf schiesstaetten gilt ... aushaengigen ist nicht zulaessig
Calcipher hat geschrieben:Muss es einen Zweck haben um sie transportieren zu dürfen? Wieso soll ich sie nicht grundlos transportieren dürfen?