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Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 10:47
von Martin P
Es gibt doch noch vernünftige Richter: die Erweiterung auf nur fünf Stück für Sportschützen ist damit erledigt. Der VwGH hat das Erkenntnis des LVwG OÖ behoben:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=" onclick="window.open(this.href);return false;
Die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist also dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt.

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 10:50
von kemira
:clap:

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 11:07
von rupi
jetzt ists endlich vom Tisch...

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 11:07
von gewo
der - fuer juristische dummies wie mich - wichtige teil:

7. Der Wortlaut der zu beurteilenden Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist offen für beide Auslegungsvarianten. Unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und -materialien ist aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:

7.1. Zu betonen ist zunächst, dass auch nach der durch die genannte Novelle erfolgten Einfügung des Abs 2b in § 23 WaffG dessen Abs 2 - unverändert wie bisher - die "Ausübung ... des Schießsports" beispielsweise als Rechtfertigung für die Bewilligung einer größeren Anzahl an erlaubten Schusswaffen genannt wird. Eine "Exklusivität" der Regelung des § 23 Abs 2b WaffG insoweit, als damit abschließend die Frage der Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Sportschützen geregelt würde, ist damit jedenfalls zu verneinen.

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit § 23 Abs 2b WaffG solle die Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abschließend geregelt werden, nicht zu teilen:

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 12:27
von Brainiac1234
Juhu !

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Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 16:49
von sepp
:clap: :clap: jetzt spricht sich dass hoffentlich auch schnell bis zu den
"Königen" der Platzvergabe durch damit endlich wieder was weitergeht :whistle:

lg sepp :at1:

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 18:20
von kratos
Mal schauen was der "HERR" auf meiner BH dazu sagt

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Mi 30. Mär 2016, 18:38
von gewo
kratos hat geschrieben:Mal schauen was der "HERR" auf meiner BH dazu sagt
naja

der wird sagen dass er das noch vom juristen pruefen lassen muss was denn das jetzt bedeutet

und dann fragst du ihn was er da noch lange an einem VwGH urteil pruefen lassen will und warum ueberhaupt ...

und dann wartest du fuenf monate und neunundzwanzig tage auf deine erweiterung auf mehr als fuenf plaetze ...
;-)

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Do 31. Mär 2016, 08:05
von schneal76
coole Sache. Kann man nur hoffen, dass auch das Gesetz einmal in diese Richtung geändert wird.

Wobei, meine persönliche Meinung, die können mir von mir aus 100 Waffen der Kat. B genehmigen, finanziell das ganze betrachtet, wer kann sich denn wirklich so viele Waffen leisten innerhalb kürzester Zeit....

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Do 31. Mär 2016, 13:00
von mr400watt
schneal76 hat geschrieben:...wer kann sich denn wirklich so viele Waffen leisten innerhalb kürzester Zeit....
Terroristen mit WBK :shhh: Die können dann endlich 100 Vollautomaten beim Händler kaufen und auf sich registrieren lassen!
Sorry, der musste sein :mrgreen:

Naja, wer etwas betuchter ist und vielleicht auch etwas Sammellust entwickelt ... da kommt schon was zusammen.
Ideen hätte ich auch genug. Platz würde sich auch finden. Aber ... naja, das Übliche :D

Grüße - Flo

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Do 31. Mär 2016, 13:07
von JAGAS3P
Martin P hat geschrieben:Es gibt doch noch vernünftige Richter: die Erweiterung auf nur fünf Stück für Sportschützen ist damit erledigt. Der VwGH hat das Erkenntnis des LVwG OÖ behoben:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=" onclick="window.open(this.href);return false;
Die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist also dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt.
Bitte kann das ein Moderator an alle zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ("Waffen-Abteilung/Referat") übermitteln ! Denn sonst wissen sie wieder von nichts und der Sportschütze von nebenan , hat bei der nächsten Erweiterung wieder unnötig Brösel !

Viele "halbtags" beschäftigte SachbearbeiterInnen auf den BHs verstehen leider auch nicht den Unterschied zwischen einer Erweiterung nach § 23 Abs.2 und Abs.2b ! Soll aber kein Vorwurf sein, schließlich wird es einen Grund geben, warum sie nur halbtags arbeiten und sich mit der Materie entsprechend weniger beschäftigen können. :whistle:

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Do 31. Mär 2016, 13:29
von Stickhead
Bericht zum Thema:
http://waffg.info/nachrichten/5286-Waff ... erichthofs" onclick="window.open(this.href);return false;

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Do 31. Mär 2016, 17:41
von Escobar
Stickhead hat geschrieben:Bericht zum Thema:
http://waffg.info/nachrichten/5286-Waff ... erichthofs" onclick="window.open(this.href);return false;
Meiner Meinung nach, wird im obigen Link das Urteil falsch interpretiert - es müssen eben nicht 5 Jahre eingehalten werden, um eine Erweiterung zu bekommen.....

Zitat :
Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Verweis auf § 23 Abs 2 WaffG sei - hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds Schießsport - bloß auf die Erstausstellung von Waffenbesitzkarten bezogen, sprechen schon die ersten beiden Halbsätze, die sich - insoweit klar - auf Erweiterungsanträge und nicht die erstmalige

Festsetzung beziehen ("... beantragt ... mehr ... als bisher"),

aber auch die sich auf § 23 Abs 2 WaffG beziehende Wendung selbst, die nicht etwa auf eine seinerzeitige - bereits erfolgte - Bewilligung abstellt, sondern ermöglicht, dass im Zuge des Erweiterungsantrags "bereits gemäß Abs 2" - und damit ohne die weiteren Voraussetzungen nach § 23 Abs 2b WaffG - eine größere Anzahl bewilligt wird.

Re: Sportschützen - LVwG OÖ vom VwGH behoben

Verfasst: Do 31. Mär 2016, 18:15
von Martin P
Escobar hat geschrieben:
Stickhead hat geschrieben:Bericht zum Thema:
http://waffg.info/nachrichten/5286-Waff ... erichthofs" onclick="window.open(this.href);return false;
Meiner Meinung nach, wird im obigen Link das Urteil falsch interpretiert - es müssen eben nicht 5 Jahre eingehalten werden, um eine Erweiterung zu bekommen.....
Finde ich nicht, die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses sind nur verkürzt wiedergegeben. Die wesentlichen Unterschiede sind:

Nach § 23 Abs 2 WaffG bist du nicht an die Fünfjahresfristen des Abs 2b gebunden (dort: erste Erweiterung nach fünf Jahren WBK-Besitz um zwei, fünf weitere Jahre später um ein Stück).
Nach § 23 Abs 2 WaffG bist du nicht an die maximale Stückzahl von fünf Kat. B-Waffen des Abs 2b gebunden.

Vorteil von § 23 Abs 2b: du besitzt bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erweiterung, während nach Abs 2 die Erweiterung im Ermessen der Behörde steht. Weiterer Vorteil von Abs 2b: du musst (zumindest laut VwGH) nicht nachweisen, dass du die weiteren Waffen für die Ausübung bestimmter Disziplinen des Schießsports benötigst - das sehen freilich manche Waffenbehörden anders.