Entwurf zur Europäischen Feuerwaffenrichtlinie – gelesen!
Verfasst: Do 31. Mär 2016, 01:49
Der Entwurf zur neuen Europäischen Feuerwaffenrichtlinie – gelesen und interpretiert
HIER DER AKTUELLE ENTWURF AUF ENGLISCH
Nun ist die Katze also aus dem Sack - nach kurzer Sichtung des gestern veröffentlichten Entwurfs zur neuen Europäischen Feuerwaffenrichtlinie hier ein Abriss einiger maßgeblicher Punkte nach meinem Verständnis:
1) Periodische Überprüfungen von Waffen UND Munition.
2) Befristung von Waffendokumenten auf 5 Jahre und wiederkehrende medizinische Überprüfungen von Waffenbesitzern (ebenfalls 5 Jahre) - laut Entwurf möglicher Entzug nur auf Basis von Nichteinhaltung der AUSTELLUNGSKRITERIEN.
3) Fernverkauf (Internet etc.) von Waffen, Waffenteilen und Munition für Privatpersonen nur mehr mit PERSÖNLICHER Übergabe erlaubt.
4) Einheitliche Standards für Deaktivierung von Waffen und für Gas- / Signalwaffen.
5) Gute Gründe für Waffenbesitz müssen vorliegen – diese liegen im Ermessen der jeweiligen Staaten (als Beispiele werden Jagd, Sportschießen, wissenschaftliche oder technische Interessen, re-enactment, filmerische Zwecke oder historische Wissenschaften genannt).
6) Wenn zu Signalwaffen umgebaute oder deaktivierte Waffen zurückgebaut werden KÖNNTEN (nicht nach neuem Standard umgebaut), verbleiben diese in den jeweiligen Kategorien.
7) Deaktivierte Waffen bleiben im System registriert (auf letzten Besitzer).
8) Erstellung von 3D Drucker Plänen von Waffen unter Strafe gestellt.
9) Kategorie B8 (Halbautomaten mit wechselbaren Magazinen) eingeführt.
10) Kategorie B9 (Halbautomaten mit Randfeuerzündung in Kaliber .22 oder kleiner) eingeführt.
Mein besonderes Interesse erwecken vor allem folgende Punkte:
ad 2) Möglicherweise könnten in meiner Rezeption BEREITS AUSGESTELLTE Dokumente nicht unter die Überprüfungspflicht fallen – zumindest ein Hoffnungsschimmer für aktuelle Waffenbesitzer und deren juristische Vertreter?
ad 5) Die persönliche Selbstverteidigung wird explizit NICHT als Grund für den Waffenbesitz genannt - möglicherweise eine stille Abschaffung eines wichtigen Ausstellungsarguments?
ad 9) Wenn die Kategorie B8 eingeführt wird (ohne die Kategorie B7 zu entfernen), scheint die Problematik um ein Verbot der zivilen Halbautomaten wohl vom Tisch zu sein?
ad 9) EDIT (danke an @gewo für den Denkanstoss): Wenn die Kategorie B8 eingeführt wird (ohne die Kategorie B7 zu entfernen), scheint die Problematik um ein Verbot der zivilen Halbautomaten augenscheinlich vom Tisch zu sein - doch offenbar geht es eher darum, die Kategorie weiter zu unterteilen, damit B7 leichter verboten werden kann (ohne die B5 Jäger und die B9 Kleinkaliberfans zu verärgern)?
Alle Angaben und Erkenntnisse beruhen auf meiner Übersetzung und Interpretation des Dokuments - alle Angaben sind daher ohne Gewähr!
Bis bald,
Euer Austrian Gunner!
HIER DER AKTUELLE ENTWURF AUF ENGLISCH
Nun ist die Katze also aus dem Sack - nach kurzer Sichtung des gestern veröffentlichten Entwurfs zur neuen Europäischen Feuerwaffenrichtlinie hier ein Abriss einiger maßgeblicher Punkte nach meinem Verständnis:
1) Periodische Überprüfungen von Waffen UND Munition.
2) Befristung von Waffendokumenten auf 5 Jahre und wiederkehrende medizinische Überprüfungen von Waffenbesitzern (ebenfalls 5 Jahre) - laut Entwurf möglicher Entzug nur auf Basis von Nichteinhaltung der AUSTELLUNGSKRITERIEN.
3) Fernverkauf (Internet etc.) von Waffen, Waffenteilen und Munition für Privatpersonen nur mehr mit PERSÖNLICHER Übergabe erlaubt.
4) Einheitliche Standards für Deaktivierung von Waffen und für Gas- / Signalwaffen.
5) Gute Gründe für Waffenbesitz müssen vorliegen – diese liegen im Ermessen der jeweiligen Staaten (als Beispiele werden Jagd, Sportschießen, wissenschaftliche oder technische Interessen, re-enactment, filmerische Zwecke oder historische Wissenschaften genannt).
6) Wenn zu Signalwaffen umgebaute oder deaktivierte Waffen zurückgebaut werden KÖNNTEN (nicht nach neuem Standard umgebaut), verbleiben diese in den jeweiligen Kategorien.
7) Deaktivierte Waffen bleiben im System registriert (auf letzten Besitzer).
8) Erstellung von 3D Drucker Plänen von Waffen unter Strafe gestellt.
9) Kategorie B8 (Halbautomaten mit wechselbaren Magazinen) eingeführt.
10) Kategorie B9 (Halbautomaten mit Randfeuerzündung in Kaliber .22 oder kleiner) eingeführt.
Mein besonderes Interesse erwecken vor allem folgende Punkte:
ad 2) Möglicherweise könnten in meiner Rezeption BEREITS AUSGESTELLTE Dokumente nicht unter die Überprüfungspflicht fallen – zumindest ein Hoffnungsschimmer für aktuelle Waffenbesitzer und deren juristische Vertreter?
ad 5) Die persönliche Selbstverteidigung wird explizit NICHT als Grund für den Waffenbesitz genannt - möglicherweise eine stille Abschaffung eines wichtigen Ausstellungsarguments?
ad 9) Wenn die Kategorie B8 eingeführt wird (ohne die Kategorie B7 zu entfernen), scheint die Problematik um ein Verbot der zivilen Halbautomaten wohl vom Tisch zu sein?
ad 9) EDIT (danke an @gewo für den Denkanstoss): Wenn die Kategorie B8 eingeführt wird (ohne die Kategorie B7 zu entfernen), scheint die Problematik um ein Verbot der zivilen Halbautomaten augenscheinlich vom Tisch zu sein - doch offenbar geht es eher darum, die Kategorie weiter zu unterteilen, damit B7 leichter verboten werden kann (ohne die B5 Jäger und die B9 Kleinkaliberfans zu verärgern)?
Alle Angaben und Erkenntnisse beruhen auf meiner Übersetzung und Interpretation des Dokuments - alle Angaben sind daher ohne Gewähr!
Bis bald,
Euer Austrian Gunner!