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Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Michael78
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Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von Michael78 » So 12. Jun 2016, 10:49

Hallo,

Ich habe nur zwei Plätze auf meiner WBK und die sind voll. Eine Freundin von mir hat noch einen Platz frei und würde eine meiner Waffen auf ihre WBK nehmen. Die Waffe würde dann auch bei ihr im Safe gelagert werden. Somit bekäme ich wieder einen Platz für ein neues Projekt.

Muss ich ihr die Waffe "verkaufen" oder gibt es da auch ein Formular für eine Überlassung der Waffe.
Wird für mich der Platz dann frei, wenn ich die Waffe jemandem anderen überlasse, oder bringt mir das von der Seite her gar nichts.

Hat jemand Erfahrung damit?
Danke
Michael

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andishp
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von andishp » So 12. Jun 2016, 11:02

Die Überlassung an die zuständigen Behörden melden und gut ist.
Danach ist der Platz auf deiner Karte frei.

Dieses Formular würde zB. gehen:
http://www.bh-murtal.steiermark.at/cms/dokumente/11598671_1212035/71f0ff5e/Sicherheitsreferat-%C3%9Cberlassung%20von%20FFW_Murtal.pdf
Gibt aber auch andere
Zuletzt geändert von andishp am So 12. Jun 2016, 11:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Hrab
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von Hrab » So 12. Jun 2016, 11:10

Ich würde sicherheitshalber auch das Eigentum übergehen lassen oder zumindest deinen Besitz(und Innehabung) ausschließen. Kaufvertrag ist aber sicher das einfachste.

DerDaniel
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von DerDaniel » So 12. Jun 2016, 11:18

So wie ich es verstanden habe, darfst du weder Eigentümer noch Besitzer sein, damit sie keinen Platz mehr auf deiner WBK einnimmt. Das Problem dabei ist, dass die Freundin dann mit der Waffe machen kann was sie will (weiterverkaufen, vernichten, verändern etc.), da sie ja nun Eigentümer ist.
Insofern wäre es zweckdienlich einen Kaufvertrag über einen symbolischen Betrag zu machen und darin die Option zum Rückkauf der, neben den normalen Gebrauchsspuren, unveränderten Waffe innerhalb der nächsten 10 Jahre festzuhalten.

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andishp
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von andishp » So 12. Jun 2016, 11:20

Lol, was habt ihr den für Freunde?
Wen ich jemanden nicht 100% vertraue mach ich das eh nicht.
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panhandle
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von panhandle » So 12. Jun 2016, 11:26

grüß euch...

ob nun eine waffe durch verkauf/schenkung/erbschaft den besitzer wechselt ist dem gesetztgeber wohl eher " blunzn "..

wichtig ist die befolgung der anzeigepflicht binnen 6 wochen bei der behörde, die das waffenrechtliche dokument des " erwerbers/besitznehmers ( wbk/wp ) ausgestellt hat... zb. eben auch mit dem hier angeführten formular.

das sich die waffe dann auch " örtlich " beim besitznehmer befindet.... eh klar.
einen extra kaufvertrag wird's da nicht benötigen, bzw. wird ja auch von der behörde nicht verlangt.

lg
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Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von Hrab » So 12. Jun 2016, 11:32

Meine hat es verlangt und Schenkung war ihr zuwenig ohne (schriftlichen) Vertrag.

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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von BlackAce » So 12. Jun 2016, 11:56

Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Soweit mir bekannt ist, sind mündliche Verträge in Österreich immer noch gültig, erst recht also eine Schenkung. Dass die Überlassung binnen 6 Wochen schriftlich der BH bekannt zu geben ist, versteht sich allerdings von selbst.

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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von DerDaniel » So 12. Jun 2016, 12:04

Ein fetzen Papier hat aber immer noch bisal bessere Beweiskraft als Aussage gegen Aussage...

Hrab
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von Hrab » So 12. Jun 2016, 12:16

BlackAce hat geschrieben:Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Soweit mir bekannt ist, sind mündliche Verträge in Österreich immer noch gültig, erst recht also eine Schenkung. Dass die Überlassung binnen 6 Wochen schriftlich der BH bekannt zu geben ist, versteht sich allerdings von selbst.


Deswegen war mein schriftlich in Klammer. Sie wären auch zufrieden gewesen wenn wir beide hingekommen wären und den Vertrag mündlich bestätigt hätten. Ich fang wegen so einer Kleinigkeit nicht mit meiner BH zu streiten an und außerdem sind schriftliche Verträge immer besser egal wie toll der Freund ist.

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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von gewo » So 12. Jun 2016, 12:16

BlackAce hat geschrieben:Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Soweit mir bekannt ist, sind mündliche Verträge in Österreich immer noch gültig, erst recht also eine Schenkung. Dass die Überlassung binnen 6 Wochen schriftlich der BH bekannt zu geben ist, versteht sich allerdings von selbst.


bitte
wir sind hier im bereich waffenrecht
"soweit mir bekannt ist" zaehlt hier nichts
insbesondere dann wenns falsch ist

waffg 1996 abschnitt 4 par 28
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von Hrab » So 12. Jun 2016, 12:23

Und für Schenkungen:
selber § wie gewo
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von panhandle » So 12. Jun 2016, 12:26

DerDaniel hat geschrieben:Ein fetzen Papier hat aber immer noch bisal bessere Beweiskraft als Aussage gegen Aussage...



hi...

mit verlaub:

inwieweit ist aus der fragestellung des te zitat:>>> Hallo,

Ich habe nur zwei Plätze auf meiner WBK und die sind voll. Eine Freundin von mir hat noch einen Platz frei und würde eine meiner Waffen auf ihre WBK nehmen. Die Waffe würde dann auch bei ihr im Safe gelagert werden. Somit bekäme ich wieder einen Platz für ein neues Projekt.

Muss ich ihr die Waffe "verkaufen" oder gibt es da auch ein Formular für eine Überlassung der Waffe.
Wird für mich der Platz dann frei, wenn ich die Waffe jemandem anderen überlasse, oder bringt mir das von der Seite her gar nichts.

Hat jemand Erfahrung damit?
Danke

Michael <<<

ein streitfall bzgl. des rechtmäßigen besitzes/eigentum an einer einer sache - in diesem fall einer waffe kat b - ersichtlich ?

für den te ist hier einzig und alleine der §6 und §28 waffg. zu beachten....

er liegt ja ( hoffentlich ) ned im clinch mit seiner freundin...

edit sagt: den §6 kannst hier streichen..... die freundin hat eh a noch an platz frei auf der wbk..... somit innehabung eh ok.

lg
willi
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von DerDaniel » So 12. Jun 2016, 12:41

Meine Glaskugel ist gerade beim Polieren und ich kann leider nicht absehen wann sie zurück kommt und kann daher auch nicht sagen ob alles problemlos über die Bühne geht in paar Jahren. Daher bin ich lieber vorsichtig und wende die 10ct für Papier und Tine auf, wenn ich einen x Hundert € Gegenstand quasi für lau hergebe. ;)

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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von rhodium » So 12. Jun 2016, 12:50

Was man eigentlich bräuchte sind 100jährige mit freien WBK-plätzen ... ;-)

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