ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
rupi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 7052
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 14:07
Wohnort: Mitteleuropa

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von rupi » Di 18. Jul 2017, 15:54

Evilcannibal79 hat geschrieben:Ich frag mich sowiso was es mit diesem Paragraphen auf sich hat.
Als Sportschütze erweitern war doch immer schon vor Ablauf der 5 Jahre möglich, oder?

ja, aber nur bei ernsthatfer Ausübung mit Listen

es hat BHs gegeben die Erweiterungen verschenkt haben und welche die streng waren

das hams jetzt abgedreht und jetzt sinds überall streng... (mehr oder weniger)
member the old PD design ? oh I member

Benutzeravatar
Der Stefan
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 373
Registriert: Mi 30. Dez 2015, 13:27
Wohnort: Vorarlberg

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Der Stefan » Di 18. Jul 2017, 16:08

@Balistix: so habe ich das auch verstanden, Listen und Vereinsmitgliedschaft brauchst du für Absatz 2...
The Golden Rule of Tool Use: "If you don't know what you are doing, DON'T." :naughty:

Benutzeravatar
Balistix
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3898
Registriert: Mo 30. Jan 2017, 10:53
Wohnort: Wien / Vorarlberg

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Balistix » Di 18. Jul 2017, 16:14

Hab gerade nochmal gelesen, nachgedacht und recherchiert. Vereinsmitgliedschaft reicht für 2b aus.

Detailquellen und Erläuterungen poste ich hier später, ist am Handy zu mühsam mit den Links und Texten.
ASL - Verein - SSC Stetten

22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP

Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Di 18. Jul 2017, 16:23

Ändert alles nichts daran, dass man für 2b Sportschütze sein muss. Und das muss man eben nachweisen, wenn dein Wort allein nicht genug ist. 2b normiert, dass jeder Sportschütze erweitern kann und das ist eben keine Ermessensentscheidung der Behörde mehr. Nur wollens ggf halt wissen, ob du auch wirklich Sportschütze bist. Da gibt's nix grossartig herauszulesen oder zu interpretieren.

Bsp zur Verdeutlichung: Wennst ein Bier willst, dann musst du 16 sein. Und wenn dir der Barkeeper nicht glaubt, dann musst den Ausweis herzeigen. Und wenn der Schülerausweis nicht genügt, weil der so leicht zu fälschen ist, dann muss eben der Reisepass herhalten. Das ist hier nichts anderes. Und das anscheinend einzig sichere Beweismittel, auf das sich die Behörde verlassen will, ist eben der Reisepass = Mitgliedschaft.

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
rhodium
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 4535
Registriert: Fr 14. Mai 2010, 14:12
Wohnort: Bezirk Feldkirch / Vlbg

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von rhodium » Di 18. Jul 2017, 16:30

In Vlbg geht nur mit Vereinsmitgliedschaft d.h. ohne Ranglisten nichts (und das bei 2 auf 3 Plätze, 8 Jahre nach Ausstellung der WBK)

Gesendet von meinem SM-G935F mit Tapatalk

Benutzeravatar
Balistix
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3898
Registriert: Mo 30. Jan 2017, 10:53
Wohnort: Wien / Vorarlberg

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Balistix » Di 18. Jul 2017, 16:44

Dann spinnen die Vorarlberger bzw verkennen das Gesetz/die Rechtsprechung. 2b normiert einen Rechtsanspruch auf +2 bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Vereinsmitgliedschaft sollte ausreichen für den Nachweis der Eigenschaft als Sportschütze, denn Sport kann man auch ohne Wettkämpfe ausüben. Als Segler fahre ich auch nicht jedes Wochenende auf irgendeine Regatta.
ASL - Verein - SSC Stetten

22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP

Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.

sauersigi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2729
Registriert: Do 9. Jan 2014, 22:32
Wohnort: NÖ Süd

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von sauersigi » Di 18. Jul 2017, 19:14

Und wieder eine Diskussion um die Erweiterung der WBK:
Bitte redet mit euren Sachbearbeitern, fragt sachlich, ev. sogar höflich, auch wenns manchem hier schwerfällt zu verstehen dass auch die Sachbearbeiter nicht nur darauf warten angeschnauzt zu werden!!!
Fragen: wie es vonstatten gehen kann, darauf beim nächsten Besuch vorbereiten oder eben schon mithaben! Aber nie zuviel unaufgefordert auf den Tisch knallen. Als Beispiel:

Erst die Frage: würde gerne erweitern...
Dann brauchen wir...ja, hab ich mit, wieviele Listen brauchen wir?...
Vereinsmitglied? Ja....Ausweis herzeigen
Der Obmann hat.... ja, klar, Wissens der Nachwuchs hats immer schwer Waffen ausborgen geht net, wenn zeitgleich Bewerbe sind...etc...

Tatsache ist: OHNE Vereinsmitgliedschaft kann eine ernsthafte Sportausübung nicht nachgewiesen werden. Auch wenn in vielen Fällen div. Listen von Wald und Wiesenbewerben akzeptiert werden. Mein mir auf Nachfrage erklärter Hintergrund der Vereinsmitgliedschaft ist einfach der, dass durch die Bestätigung des OSM, oder Obmannes eine damit verbundene Glaubwürdigkeit der ernsthaften Ausübung möglich ist.
Ohne hat man nur die Möglichkeit mittels Schiessbuch, Rechnungen vom regelmässigen Standbesuch die ernsthaftigkeit versuchen nachzuweisen.
UND:
Wer einmal im Ton etwas lauter wird kann sich das Ganze gleich abschminken, Dann greift die Ermessensmacht des Sachbearbeiters.
Ev. Wütend werden dabei und man ist dabei seine Zuverlässigkeit zu verlieren!
Darüber schon mal nachgedacht?
P.s. es soll schon vorgekommen sein dass auf die Aktendeckblätter bunte Aufkleber geklebt worden sind um jedem in der Abteilung anzuzeigen ob der Antragsteller eher verständig und hilfreich kommunikativ ist, oder ein "Häferl" das gleich überkocht!!!
(Wer nicht nach 23b erweitern will oder kann weil eben kein Sportlicher Hintergrund nachgewiesen werden kann, muss damit leben oder als Sammler sein Glück versuchen...
Das ist extra mühsam, besonders wenn man vor einem Sachverständigen seine Fachbereichskenntnisse zum klar definierten Sammelgebiet zum Besten geben muss.)
Nicht aufgeben, Fragen und einem Verein beitreten....
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Di 18. Jul 2017, 19:27

Bei 23b gibt's eben kein Ermessen mehr, abseits der Beweiswürdigung, das ist ja der Punkt. Falls das anders ist, dann bitte um Info und diesbezüglichen Kommentar der Rspr. oder Artikel/§. Zuverlässigkeit absprechen, Steine in den Weg legen u.dgl. ist eine andere Baustelle.

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
mura
Supporter .308 Win. AMAX
Supporter .308 Win. AMAX
Beiträge: 1486
Registriert: So 27. Feb 2011, 11:26
Wohnort: Vorarlberg

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von mura » Di 18. Jul 2017, 19:50

rhodium hat geschrieben:In Vlbg geht nur mit Vereinsmitgliedschaft d.h. ohne Ranglisten nichts (und das bei 2 auf 3 Plätze, 8 Jahre nach Ausstellung der WBK)

Gesendet von meinem SM-G935F mit Tapatalk


Natürlich geht da auch was. Zwei Kollegen mit langjähriger WBK die ich kenne haben haben eben erst vor kurzem je die Erweiterung von 2 auf 4 nach 2b gemacht, beide sind zwar Vereinsmitglieder aber schießen nett wirklich Bewerbe.
.308 Win / .223 Rem / 9mm / .357Mag

Benutzeravatar
ianos
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 524
Registriert: Di 8. Dez 2015, 14:51

Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von ianos » Di 18. Jul 2017, 20:20

sauersigi hat geschrieben:Und wieder eine Diskussion um die Erweiterung der WBK:
Bitte redet mit euren Sachbearbeitern, fragt sachlich, ev. sogar höflich, auch wenns manchem hier schwerfällt zu verstehen dass auch die Sachbearbeiter nicht nur darauf warten angeschnauzt zu werden!!!
Fragen: wie es vonstatten gehen kann, darauf beim nächsten Besuch vorbereiten oder eben schon mithaben! Aber nie zuviel unaufgefordert auf den Tisch knallen. Als Beispiel:

Erst die Frage: würde gerne erweitern...
Dann brauchen wir...ja, hab ich mit, wieviele Listen brauchen wir?...
Vereinsmitglied? Ja....Ausweis herzeigen
Der Obmann hat.... ja, klar, Wissens der Nachwuchs hats immer schwer Waffen ausborgen geht net, wenn zeitgleich Bewerbe sind...etc...

Tatsache ist: OHNE Vereinsmitgliedschaft kann eine ernsthafte Sportausübung nicht nachgewiesen werden. Auch wenn in vielen Fällen div. Listen von Wald und Wiesenbewerben akzeptiert werden. Mein mir auf Nachfrage erklärter Hintergrund der Vereinsmitgliedschaft ist einfach der, dass durch die Bestätigung des OSM, oder Obmannes eine damit verbundene Glaubwürdigkeit der ernsthaften Ausübung möglich ist.
Ohne hat man nur die Möglichkeit mittels Schiessbuch, Rechnungen vom regelmässigen Standbesuch die ernsthaftigkeit versuchen nachzuweisen.
UND:
Wer einmal im Ton etwas lauter wird kann sich das Ganze gleich abschminken, Dann greift die Ermessensmacht des Sachbearbeiters.
Ev. Wütend werden dabei und man ist dabei seine Zuverlässigkeit zu verlieren!
Darüber schon mal nachgedacht?
P.s. es soll schon vorgekommen sein dass auf die Aktendeckblätter bunte Aufkleber geklebt worden sind um jedem in der Abteilung anzuzeigen ob der Antragsteller eher verständig und hilfreich kommunikativ ist, oder ein "Häferl" das gleich überkocht!!!
(Wer nicht nach 23b erweitern will oder kann weil eben kein Sportlicher Hintergrund nachgewiesen werden kann, muss damit leben oder als Sammler sein Glück versuchen...
Das ist extra mühsam, besonders wenn man vor einem Sachverständigen seine Fachbereichskenntnisse zum klar definierten Sammelgebiet zum Besten geben muss.)
Nicht aufgeben, Fragen und einem Verein beitreten....


Gut gebrüllt.

Kann dem nur beipflichten! In Wien (angeblich so irre streng) waren 2 auf 9/10/12 ebenso möglich und das unter 5 Jahre.

Voraussetzung natürlich "sportlich" und sämtliche Dokumente (Listen, Begleitschreiben und auch Schreiben vom Verein).

Also, nicht diskutieren. Lieber charmant und nett fragen gehen und seinen realistischen Bedarf erklären bzw. argumentieren (Listen mit Leihwaffen, welche somit privat benötigt werden, sind absolut hilfreich).
Die Paragraphen aufzählen, weil man angeblich das Recht darauf hat, ist mal fix der falsche Weg! Dann ist's erst recht eine Ermessensentscheidung des SB.


Sent from my iPhone using Tapatalk

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Di 18. Jul 2017, 20:42

Und wieder eine Geschichte über 2 ohne b, mit allem was dazugehört. Dass man sich nicht wie ein Depp verhalten soll, ist schon klar. Die Frage bleibt nun, ob es tatsächlich im Ermessen liegt. Ich sage nein, denn es geht um 2b (= Zwei- BEEE). Aber ich bin dankbar für Richtigstellung mitsamt der Begründung. Das ist schliesslich keine Haarspalterei und nicht unwichtig, ein Anspruch eröffnet dem LWB einen neuen Weg, während eine Tür für die Behörde geschlossen wird. Das wird dann relevant, wenn der erste vermeintliche Entscheidungsträger aus der Rolle fällt. Also bitte um Grundlage der wiederholten Behauptung des Ermessens, in welcher Form auch immer.

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
ianos
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 524
Registriert: Di 8. Dez 2015, 14:51

Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von ianos » Di 18. Jul 2017, 20:51

EDIT: mir ist ein Fehler unterlaufen.
Mea culpa!



Sent from my iPhone using Tapatalk

Blaine
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 591
Registriert: Fr 21. Okt 2011, 10:17
Wohnort: Bez. HL

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Blaine » Di 18. Jul 2017, 22:07

cas81 hat geschrieben:Bei 23b gibt's eben kein Ermessen mehr, abseits der Beweiswürdigung, das ist ja der Punkt.

richtig, das is der springende punkt
sie sind zwar ans gesetz gebunden, demnach sie dir die erweiterung "zu geben haben" aber die beweisführung is immer noch in ihrem ermessen

DU (als antragsteller) musst ihnen beweisen, dass du den schießsport ausübst und dass du sicher verwahren kannst (den dritten punkt könnens selber prüfen)
in wien sagt der abteilungsleiter, dass man mindestens 6 monate bei einem verein sein muss der auch bestätigt, dass man "regelmäßig trainiert" (alternativ 2-4 listen)
punkt

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Di 18. Jul 2017, 22:53

Muss der Verein Mitglied beim LSV/ÖSB sein?

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
-wolf-
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 347
Registriert: Mo 24. Mai 2010, 19:49

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von -wolf- » Mi 19. Jul 2017, 08:55

Da hab ich 2015 aber echt Glück gehabt... :shifty:
Erweiterung in Wien von 2 auf 4 nach fünf Jahren nach §23/2b. Kopie Vereinsausweis plus Erklärung, wie die zusätzlichen Waffen verwahrt werden sollen haben genügt und nach vier Wochen konnt ich die neue WBK abholen. Hinterher habens dann wohl den Topfen angefangen mit den mindestens sechs Moanten im Verein, Trainignsbestätigung etc. :snooty:
"Wir kommen vom Himmel und bringen die Hölle... Glück Ab!"

"You don´t have to follow orders when your leader is acting like a daft c*nt!"

Antworten