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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von gewo » So 23. Jul 2017, 12:06

cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...


ich nehme an du studierst ( noch) und bist nicht in der praxis?
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Maddin
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Maddin » So 23. Jul 2017, 12:17

emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Grundsätzlich stimme ich deinen Erläuterungen zu, du hast das auch recht schön herausgearbeitet, Respekt. Ein paar Kleinigkeiten sehe ich aber anders...

1. Hinsichtlich der Stückzahl hat die Behörde ebenfalls keinen Ermessensspielraum, also eine Argumentation ist hier nicht notwendig.

2. Hinsichtlich des Nachweises "Ausübung des Schießsports" liegt genau genommen ebenfalls kein Ermessen der Behörde vor, es handelt sich hierbei schlich um die freie Würdigung der Beweise durch die Behörde gem § 45 Abs 2 AVG.

Ermessen ist rein juristisch betrachtet strikt von der Beweiswürdigung zu unterscheiden, das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge....

Bezüglich Judikatur:
In Österreich gibt es an sich kein Case Law, es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, sprich die Behörde kann trotz zB einer eindeutigen Entscheidung eines Höchstgerichts anders entscheiden aufgrund fehlender Bindungswirkung, damit handelt sie auch nicht rechtswidrig. Im Regelfall wird sie das nicht machen, da die Rechtssache wieder vorm Höchstgericht landen könnte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Insbesondere relevant für den VwGH:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist im Zusammenhang mit Erweiterungen komplett irrelevant, der entscheidet diesbezüglich nichts!!!!

Eine Beschwerde gem Art 144 B-VG würde voraussetzen, dass man durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts verletzt zu sein behauptet.
--> WaffG einfaches Gesetz, nix Verfassungsgesetz, daher ist der VfGH mitnichten zuständig in diesen Fragen. --> Zuständig ausschließlich VwGH.
Wir können jetzt diskutieren ob sich aus Verfassungsnormen ein Recht auf Waffenbesitz in Ö ableiten lassen könnte, ich verneine das.

Aber im Großen und Ganzen super Zusammenfassung ;-) !!!


Diese Aussage ist aber rechtlich völlig falsch.

Bescheid--->Bescheidbeschwerde----> Entscheidung Verwaltungsgericht--->Erkenntnis/Beschluss----> Revision oder Erkenntnisbeschwerde.

Bei Art. 144 geht es überhaupt nicht darum ob es um einfaches Gesetz oder Verfassungsgesetz geht. Es geht darum ob jemand in seinen Grundrechten verletzt wurde, oder aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde (ganzen Artikel lesen).

Das ist schon dann gegeben, wenn das steiermärkische Jagdgesetz im Landtag nicht genügend Quoren hatte. Auch ein solcher Bescheid der aufgrund eines (verfassungswidrigen) Landesgesetzes ergeht landet beim VfGH, wird gemeinsam mit dem Gesetz aufgehoben. Genauso ist es, wenn die Waffenbehörde das Recht auf ein faires Verfahren missachtet, oder andere Grundrechte verletzt. Das kann auch sehrwohl der Gleichheitsatz sein, nach der Judikatur das "wichtigste" Grundrecht.

Das wollte ich nur in aller Kürze und anhand eines Beispiels klarstellen. Die Zuständigkeit des VfGH hat mit der Art oder "Höhe" des Gesetzes im Stufenbau überhaupt keine Bedeutung.


So nochmal: das WaffG steht nicht im Verfassungsrang, ergo kann bei einer Verletzung dieses Gesetzes eben keine Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
Natürlich ist es denkbar dass die Behörde im Zuge des Verfahrens verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie zB Art 6 EMRK, Art 7 B-VG verletzen könnte, was den Beschwerdeweg eröffnen würde.

Die Zuständigkeit gem Art 144 kann sich aus mehreren Gründen ergeben (auf die anderen einzugehen ist in dem Fall unnötig), bezogen auf die Verletzung eines subjektiven verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts spielt es natürlich eine Rolle ob die verletzten Normen im Verfassungsrang stehen oder nicht.

Entgegen deiner Aussage steht von Grundrechten nichts in Art 144, sondern von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (= subjektiv öffentliche Rechte die im Verfassungsrang stehen = Verfassungsgesetze!!!)
Exkurs: Anwendung verfassungswidriger Gesetze = einfaches Gesetz (im Normalfall) dass gegen ein Verfassungsgesetz verstößt.
No na net spielts eine Rolle in welchem Rang die jeweiligen Normen stehen. Und wir brauchen jetzt nicht über die anderen Kompetenzen des VfGH diskutieren, die spielen hier überhaupt keine Rolle.

Mir geht's primär darum:
Wenn ein Erweiterungsantrag abgelehnt wird, das VwG die Beschwerde ebenfalls ablehnt wirst im Regelfall Revision beim VwGH wegen Verletzung einfachgesetzlicher Normen erheben. Diese theoretische Konstruktionen von euch dann wegen Verletzung des Art 7 B-VG oder von mir aus Art 6 EMRK Beschwerde beim VfGH zu erheben sind im Regelfall hier irrelevant...

Übrigens: Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte

P.S. Art 6 EMRK kann man in dem Zusammenhang sowieso vergessen, da nicht mal der Anwendungsbereich eröffnet ist.

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Ich habe nur ein abweichendes, allgemeines Beispiel genannt und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Wenn du aber sagst der VfGH spielt hier von vornherein gar nicht rein, dann stimmt das einfach nicht, aber das schreibst du ja mittlerweile selber in deinen Beiträgen.

Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) können durch einfaches Gesetz, Verordnung oder auch durch Bescheid verletzt werden. Es braucht für eine Erkenntnisbeschwerde keinen Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, das ist schlicht und ergreifend falsch...

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » So 23. Jul 2017, 12:27

gewo hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...


ich nehme an du studierst ( noch) und bist nicht in der praxis?
Ich werde mich hüten, dem VfGH die Missachtung des Kerngebietes des Paradegrundrechts schlechthin öffentlich und endgültig in aller Deutlichkeit zu unterstellen ;-)
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Der Stefan » So 23. Jul 2017, 12:33

Eure Ambitionen dieses Thema richtig darzustellen in Ehren, aber wollt ihr nicht diese juristische Diskussion in einem anderen Thread weiterführen? Wenn jemand nach einer Info für die Erweiterung sucht sollte er sich nicht durch seitenweises "Juristikgeplänkel" durchackern müssen... Bitte nicht abschätzig oder bös verstehen...
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Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von emanuel2408 » So 23. Jul 2017, 12:34

Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Diese Aussage ist aber rechtlich völlig falsch.

Bescheid--->Bescheidbeschwerde----> Entscheidung Verwaltungsgericht--->Erkenntnis/Beschluss----> Revision oder Erkenntnisbeschwerde.

Bei Art. 144 geht es überhaupt nicht darum ob es um einfaches Gesetz oder Verfassungsgesetz geht. Es geht darum ob jemand in seinen Grundrechten verletzt wurde, oder aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde (ganzen Artikel lesen).

Das ist schon dann gegeben, wenn das steiermärkische Jagdgesetz im Landtag nicht genügend Quoren hatte. Auch ein solcher Bescheid der aufgrund eines (verfassungswidrigen) Landesgesetzes ergeht landet beim VfGH, wird gemeinsam mit dem Gesetz aufgehoben. Genauso ist es, wenn die Waffenbehörde das Recht auf ein faires Verfahren missachtet, oder andere Grundrechte verletzt. Das kann auch sehrwohl der Gleichheitsatz sein, nach der Judikatur das "wichtigste" Grundrecht.

Das wollte ich nur in aller Kürze und anhand eines Beispiels klarstellen. Die Zuständigkeit des VfGH hat mit der Art oder "Höhe" des Gesetzes im Stufenbau überhaupt keine Bedeutung.


So nochmal: das WaffG steht nicht im Verfassungsrang, ergo kann bei einer Verletzung dieses Gesetzes eben keine Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
Natürlich ist es denkbar dass die Behörde im Zuge des Verfahrens verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie zB Art 6 EMRK, Art 7 B-VG verletzen könnte, was den Beschwerdeweg eröffnen würde.

Die Zuständigkeit gem Art 144 kann sich aus mehreren Gründen ergeben (auf die anderen einzugehen ist in dem Fall unnötig), bezogen auf die Verletzung eines subjektiven verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts spielt es natürlich eine Rolle ob die verletzten Normen im Verfassungsrang stehen oder nicht.

Entgegen deiner Aussage steht von Grundrechten nichts in Art 144, sondern von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (= subjektiv öffentliche Rechte die im Verfassungsrang stehen = Verfassungsgesetze!!!)
Exkurs: Anwendung verfassungswidriger Gesetze = einfaches Gesetz (im Normalfall) dass gegen ein Verfassungsgesetz verstößt.
No na net spielts eine Rolle in welchem Rang die jeweiligen Normen stehen. Und wir brauchen jetzt nicht über die anderen Kompetenzen des VfGH diskutieren, die spielen hier überhaupt keine Rolle.

Mir geht's primär darum:
Wenn ein Erweiterungsantrag abgelehnt wird, das VwG die Beschwerde ebenfalls ablehnt wirst im Regelfall Revision beim VwGH wegen Verletzung einfachgesetzlicher Normen erheben. Diese theoretische Konstruktionen von euch dann wegen Verletzung des Art 7 B-VG oder von mir aus Art 6 EMRK Beschwerde beim VfGH zu erheben sind im Regelfall hier irrelevant...

Übrigens: Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte

P.S. Art 6 EMRK kann man in dem Zusammenhang sowieso vergessen, da nicht mal der Anwendungsbereich eröffnet ist.

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Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) können durch einfaches Gesetz, Verordnung oder auch durch Bescheid verletzt werden. Es braucht für eine Erkenntnisbeschwerde keinen Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, das ist schlicht und ergreifend falsch...


Erster Satz: stimmt, Maßnahmen wären noch zu nennen.

Zweiter Satz: Gegen ein Grundrecht kann nur verstoßen werden, wenn der Anwendungsbereich eines Grundrechts eröffnet ist. Grundrechte sind Verfassungsgesetze, die bei einem Verstoß angewendet werden können.

Sprich: ich bin immer im Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, weil ich nunmal ein Grundrecht (Verfassungsgesetz) anwende.

Verstanden?

https://youtu.be/IMw8o1YJWAk



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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von gewo » So 23. Jul 2017, 12:53

cas81 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...


ich nehme an du studierst ( noch) und bist nicht in der praxis?
Ich werde mich hüten, dem VfGH die Missachtung des Kerngebietes des Paradegrundrechts schlechthin öffentlich und endgültig in aller Deutlichkeit zu unterstellen ;-) Das machen eh die Hobbyjuristen, nicht aber Studenten, Rechtsanwälte, Richter, sonstige Juristen. Wir wollen doch nicht den Glauben an den Rechtsstaat erschüttern.


der glauben das vertrauen in den rechtsstaat ist spaetestens dann erschuettert wennst selbst mal als beteilgter in diversen verfahren vor gerichten teilgenommen hast

das was du da schreibst ist vermutlich nach den buechern richtig
in der praxis ist das leben aber voellig anders

daher helfen diese ausfuehrungen hier ueberhaupt nicht

der milleniums tower wurde um 76m hoeher ausgefuehrt als in der bauordnung vorgesehen
und es hat keine sau interessiert

und ich kenn jemand der wollte unter peinlichster eingaltung aller normen, verordnungen und bestimmungen in wien ein simples lager mit 150m2 in einem gebaeude einrichten welches seit seiner erbauung im 19. jahrhundert immer industrieanlagen beinhaltet hat und der hat nachdem er knapp 150.000,- damit in sand gesetzt hat ( davon ca. 15.000,- fuer eine der bekannsten anwaltskanzleien wiens die im betriebsanlagenrecht einen hervorragenden ruf haben) die sache sein lassen weil du durch den parteipolitischen sumpf in wien ned durchkommst. am ende haette er recht behalten, es haette aber vermutlich noch zwei weitere jahre gedauert, aber irgendwann steht es dann fuer ein KMU nicht mehr dafuer finanziell... dann halt wo anders

und im waffenrecht ist es aehnlich

wennst in einem gebiet den hauptwohnsitz hast wo die rechtsauslegung "interessant" ist dann ist das so
pech gehabt
den gleichheitsgrundsatz kannst dir auftapezieren...
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » So 23. Jul 2017, 13:04

Das was du hier laufend machst, ist nichts anderes, als 10 Kebabstandln in Wien probiert zu haben, um dann ein Urteil über Kebab in Haubenlokalen der Türkei zu fällen. Damit punktest du vielleicht bei völlig Sachunkundigen, danach hörts aber auch schon auf.

Gemäss deinem Misstrauen in die gesamte RO, müsste man gar nichts mehr gerichtlich bestreiten. Ein bisschen kurzsichtig. Auch wenn Du nicht ganz unrecht hast, trotz teils künstlich hergestellter Parallelen, meine Ironie war eigentlich nicht zu überlesen, oder?

Aber du weisst es sowieso besser.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Maddin » Mo 24. Jul 2017, 22:19

emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
So nochmal: das WaffG steht nicht im Verfassungsrang, ergo kann bei einer Verletzung dieses Gesetzes eben keine Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
Natürlich ist es denkbar dass die Behörde im Zuge des Verfahrens verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie zB Art 6 EMRK, Art 7 B-VG verletzen könnte, was den Beschwerdeweg eröffnen würde.

Die Zuständigkeit gem Art 144 kann sich aus mehreren Gründen ergeben (auf die anderen einzugehen ist in dem Fall unnötig), bezogen auf die Verletzung eines subjektiven verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts spielt es natürlich eine Rolle ob die verletzten Normen im Verfassungsrang stehen oder nicht.

Entgegen deiner Aussage steht von Grundrechten nichts in Art 144, sondern von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (= subjektiv öffentliche Rechte die im Verfassungsrang stehen = Verfassungsgesetze!!!)
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Erster Satz: stimmt, Maßnahmen wären noch zu nennen.

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Ich glaub in den 700 Seiten die ich in Verfassung lernen musste steht ein bisschen mehr drin als das Video hergibt. Bin natürlich kein Experte, das sollte klar sein. Der Herr Präsident erklärt es aber gut, ich mag den Mann (auch wegen seiner kritischen Kommentare in Richtung Regierung) ! ;)

Nur ist ein Grundrecht halt kein Verfassungsgesetz. Ein Grundrecht ist ein RECHT und kein Gesetz. Auch wenn das Grundrecht meist in einem Verfassungsgesetz steht, aber doch nicht immer. Das ist per Definition aber ein bedeutender Unterschied. Das Versammlungsgesetz oder das Vereinsgesetz ist ein Beispiel, dass es bei einer Grundrechtsverletzung nicht immer ein Verfassungsgesetz benötigt. Jede Verletzung des einfachen Versammlungs- und Vereinsgesetz ist laut Judikatur des VfGH ein Grundrechtsverstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Somit ist deine Aussage leider nicht haltbar, dass es zwingend Verfassungsgesetze benötigt. Hat natürlich jetzt nichts mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun, aber ich will es halt schon schreiben, weil man das so halt nicht stehen lassen kann.

Maßnahmenbeschwerden wegen eines AuvBZ war hier natürlich nie Thema (Bescheidbeschwerde).

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Beitrag von emanuel2408 » Mo 24. Jul 2017, 23:00

Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) können durch einfaches Gesetz, Verordnung oder auch durch Bescheid verletzt werden. Es braucht für eine Erkenntnisbeschwerde keinen Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, das ist schlicht und ergreifend falsch...


Erster Satz: stimmt, Maßnahmen wären noch zu nennen.

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Ich glaub in den 700 Seiten die ich in Verfassung lernen musste steht ein bisschen mehr drin als das Video hergibt. Bin natürlich kein Experte, das sollte klar sein. Der Herr Präsident erklärt es aber gut, ich mag den Mann (auch wegen seiner kritischen Kommentare in Richtung Regierung) ! ;)

Nur ist ein Grundrecht halt kein Verfassungsgesetz. Ein Grundrecht ist ein RECHT und kein Gesetz. Auch wenn das Grundrecht meist in einem Verfassungsgesetz steht, aber doch nicht immer. Das ist per Definition aber ein bedeutender Unterschied. Das Versammlungsgesetz oder das Vereinsgesetz ist ein Beispiel, dass es bei einer Grundrechtsverletzung nicht immer ein Verfassungsgesetz benötigt. Jede Verletzung des einfachen Versammlungs- und Vereinsgesetz ist laut Judikatur des VfGH ein Grundrechtsverstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Somit ist deine Aussage leider nicht haltbar, dass es zwingend Verfassungsgesetze benötigt. Hat natürlich jetzt nichts mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun, aber ich will es halt schon schreiben, weil man das so halt nicht stehen lassen kann.

Maßnahmenbeschwerden wegen eines AuvBZ war hier natürlich nie Thema (Bescheidbeschwerde).


Ich machs mir jetzt mal einfach:

Grundrechte:
Ein verfassungsgesetzlich!!! gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist.
(Verfassungsgesetzlich muss ich jetzt nicht definieren hoff ich xD)

https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/rechtsgrundlagen/grundrechte.de.html

Übrigens hinsichtlich deinem Beispiel: Eventuell bringst dein Wissen auf den neuesten Stand, das was du zum VersG und VerG schreibst ist nicht mehr aktuell... Stichwort Kernbereich...
Und überdies: das sind jeweils Ausführungsgesetze.

Artikel 12 StGG (Verfassungsgesetz). Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
--> Aus dem letzten Satz hat der VfGH eben abgeleitet, dass zB eine Untersagung den Kernbereich berührt und somit gegen Art 12 verstößt... (wenn Untersagung rechtswidrig)

Und was is Art 12 StGG? eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang

Der Kreis schließt sich ;-)

Und wenn du schreibst Grundrechte sind keine Gesetze, dann sag ich: Niemand müsst sich dann daran halten, überleg mal was "Gesetz" bedeutet....
Grundrechte sind Verfassungsgesetze die dem Einzelnen Rechte gewähren.


Das was du schreibst kann ich nicht stehen lassen xD

Edit:
"Für den Rechtsschutz durch den VfGH ist nicht die Bezeichnung eines Rechts wesentlich, sondern ausschließlich, ob dem Rechtsunterworfenen durch eine Bestimmung in Verfassungsrang ein subjektives Recht eingeräumt wird."

Quelle:
Bundesverfassungsrecht
Heinz Mayer; Gabriele Kucsko-Stadlmayer; Karl Stöger


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Zuletzt geändert von emanuel2408 am Mo 24. Jul 2017, 23:00, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Bell » Mo 24. Jul 2017, 23:10

emanuel2408 hat geschrieben:...Grundrechte sind Verfassungsgesetze die dem Einzelnen Rechte gewähren...

Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt? :think:
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von emanuel2408 » Mo 24. Jul 2017, 23:19

Bell hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:...Grundrechte sind Verfassungsgesetze die dem Einzelnen Rechte gewähren...

Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt? :think:
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.


Ne xD
Rechte werden durch Gesetze eingeräumt, anders gesagt sind eben diese Rechte im Gesetz normiert.




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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von DerDaniel » Mo 24. Jul 2017, 23:35

Bell hat geschrieben:Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt? :think:
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.

Könntest du bitte aufhören so rum zu pöbeln, nur weil du die Semantik des Satzes nicht zu begreifen scheinst?! Danke!
Und wie weit du mit "Billa-Hausverstand" in der Juristerei kommst, sollte anhand dessen dann auch klar sein.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Promo » Di 25. Jul 2017, 10:01

In der Praxis würde der VfGH den Fall - wenn man denn schon durch alle Instanzen ist - an den VwGH abtreten, weil die VfGH vermutlich nur behilfsweise angerufen werden würde. Dass jemand zB weil er schwul ist keine Erweiterung bekommt und das schön klar im Verfahren ersichtlich ist, wird wohl eine absolute Ausnahme sein...
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Bell » Di 25. Jul 2017, 10:25

DerDaniel hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt? :think:
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.

Könntest du bitte aufhören so rum zu pöbeln, nur weil du die Semantik des Satzes nicht zu begreifen scheinst?! Danke!
Und wie weit du mit "Billa-Hausverstand" in der Juristerei kommst, sollte anhand dessen dann auch klar sein.

Der Ersteller des Satzes antwortete auf besagte Pöbelei meinerseits und stellte seine vorangegangene Aussage erneut und umformuliert dar.
Die Tatsache, dass er meine Anführungen nicht als schwere Ehrbeleidigung ansah, verdeutlichte er durch eine Anordnung von Buchstaben, welche weithin als "Emoji" bekannt sind.
Die Art, in der ich darum gebeten habe, nicht zu tief in die Juristerei abzurutschen und den Sachverhalt auf einem Niveau zu halten mit dem auch andere, juristisch weniger Ausgebildete etwas anfangen können, wurde von ihm nicht kritisiert.

Dass man mit "Billa-Hausverstand" in juristischen Dingen nicht weit kommt, ist mir klar.
Darum wollte ich ja darauf aufmerksam machen, weil es durchaus nicht unwahrscheinlich ist, dass in diesem Forum auch Personen mitlesen, denen diese Formulierung nichts sagt.

Ob ich selbst "die Semantik des Satzes nicht begreife" oder lediglich über den erwähnten "Billa-Hausverstand" verfüge, liegt weit ausserhalb dessen, was du aus der Ferne oder aus meinem Post heraus beurteilen kannst.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Evilcannibal79 » Di 25. Jul 2017, 10:41

Das ist aber schon ziemlich offtopic und hat mit dem Thema rein gar nix mehr zu tun.
.....
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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