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Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Der Stefan
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Der Stefan » Di 25. Jul 2017, 10:56

Hab ich schon Anfang der Seite geschrieben... Hat nichts genützt...
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Maddin
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Maddin » Di 25. Jul 2017, 16:54

emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Erster Satz: stimmt, Maßnahmen wären noch zu nennen.

Zweiter Satz: Gegen ein Grundrecht kann nur verstoßen werden, wenn der Anwendungsbereich eines Grundrechts eröffnet ist. Grundrechte sind Verfassungsgesetze, die bei einem Verstoß angewendet werden können.

Sprich: ich bin immer im Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, weil ich nunmal ein Grundrecht (Verfassungsgesetz) anwende.

Verstanden?

https://youtu.be/IMw8o1YJWAk



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Ich glaub in den 700 Seiten die ich in Verfassung lernen musste steht ein bisschen mehr drin als das Video hergibt. Bin natürlich kein Experte, das sollte klar sein. Der Herr Präsident erklärt es aber gut, ich mag den Mann (auch wegen seiner kritischen Kommentare in Richtung Regierung) ! ;)

Nur ist ein Grundrecht halt kein Verfassungsgesetz. Ein Grundrecht ist ein RECHT und kein Gesetz. Auch wenn das Grundrecht meist in einem Verfassungsgesetz steht, aber doch nicht immer. Das ist per Definition aber ein bedeutender Unterschied. Das Versammlungsgesetz oder das Vereinsgesetz ist ein Beispiel, dass es bei einer Grundrechtsverletzung nicht immer ein Verfassungsgesetz benötigt. Jede Verletzung des einfachen Versammlungs- und Vereinsgesetz ist laut Judikatur des VfGH ein Grundrechtsverstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Somit ist deine Aussage leider nicht haltbar, dass es zwingend Verfassungsgesetze benötigt. Hat natürlich jetzt nichts mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun, aber ich will es halt schon schreiben, weil man das so halt nicht stehen lassen kann.

Maßnahmenbeschwerden wegen eines AuvBZ war hier natürlich nie Thema (Bescheidbeschwerde).


Ich machs mir jetzt mal einfach:

Grundrechte:
Ein verfassungsgesetzlich!!! gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist.
(Verfassungsgesetzlich muss ich jetzt nicht definieren hoff ich xD)

https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/rechtsgrundlagen/grundrechte.de.html

Übrigens hinsichtlich deinem Beispiel: Eventuell bringst dein Wissen auf den neuesten Stand, das was du zum VersG und VerG schreibst ist nicht mehr aktuell... Stichwort Kernbereich...
Und überdies: das sind jeweils Ausführungsgesetze.

Artikel 12 StGG (Verfassungsgesetz). Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
--> Aus dem letzten Satz hat der VfGH eben abgeleitet, dass zB eine Untersagung den Kernbereich berührt und somit gegen Art 12 verstößt... (wenn Untersagung rechtswidrig)

Und was is Art 12 StGG? eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang

Der Kreis schließt sich ;-)

Und wenn du schreibst Grundrechte sind keine Gesetze, dann sag ich: Niemand müsst sich dann daran halten, überleg mal was "Gesetz" bedeutet....
Grundrechte sind Verfassungsgesetze die dem Einzelnen Rechte gewähren.


Das was du schreibst kann ich nicht stehen lassen xD

Edit:
"Für den Rechtsschutz durch den VfGH ist nicht die Bezeichnung eines Rechts wesentlich, sondern ausschließlich, ob dem Rechtsunterworfenen durch eine Bestimmung in Verfassungsrang ein subjektives Recht eingeräumt wird."

Quelle:
Bundesverfassungsrecht
Heinz Mayer; Gabriele Kucsko-Stadlmayer; Karl Stöger


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Das ist ja auch alles richtig was Du schreibst, aber wenn die Anträge wegen Willkür des SB fehlerhaft sind, dann kann die Sache eben schon zum VfGH kommen (Gleichheitssatz), was du oben ja ausgeschlossen hast. Da ist es egal, dass das Waffengesetz ein "einfaches" Gesetz ist und nicht im Verfassungsrang steht. Dass die Grundrechte alle im Verfassungsrang stehen ist natürlich klar, andererseits würden sie im Stufenbau der Rechtsordnung auch ihren Sinn verlieren.

Dass die unterschiedliche Praxis in den Bundesländern oder teils gar bei Behörden nicht korrekt ist, ist sonneklar. Scheint aber auch nicht wirklich zu kümmern, wer will schon den schwarzen Peter für die anderen Waffenbesitzer spielen ?

Philipp181281
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Philipp181281 » Mo 4. Dez 2017, 15:25

Hallo,

bei mir ist es Anfang Jänner so weit das ich meine WBK 5 Jahre habe. Würde gerne von 2 auf 4 Plätze erweitern nach 23/Abs 2b. Hab ein Schreiben meines Vereinobmanns, das ich regelmässig im Verein schieße. Hab ein Schiessbuch wo regelmässig meine Standbesuche abgestempelt sind. Nur schieß ich keine Bewerbe daher keine Ergebnislisten.

Weiß jemand wie es zurzeit die BH Mistelbach handhabt? Hab ich Chancen bei Hr. K... ohne Bewerbe?

LG
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panhandle
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von panhandle » Mo 4. Dez 2017, 17:56

servus....

ungeachtet dessen bei welcher bh du um die erweiterung ansuchst.....

der §23 Abs 2b wurde ja als " erleichterung " für sportschützen geschaffen die eben nicht 100erte bewerbe mit ebenso vielen verschiedenen waffen schießen/schießen wollen.

das schreiben deines vereinsobmanns ist ja beweis genug, das du mehr oder weniger dem schießsport fröhnst.
und mehr braucht's ned beim 23er 2b...

wennst nach 23 abs 2 alleine ( also ohne b ) erweitern willst....ja, dann geht's nur mit listen....oder auch als sammler, so du ein gewisses "fachwissen" bezüglich deines sammelthemas vorweisen kannst.

hier noch der 23er komplett... https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/23

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von rhodium » Fr 8. Dez 2017, 01:06

@panhandle

So zumindest die Theorie ...

Probier das mal in Vlbg ;-)

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Philipp181281
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Philipp181281 » Fr 8. Dez 2017, 02:37

Hallo,

heute hab ich mit dem Zuständigen der BH Mistelbach gesprochen.
Sehr höfflicher aber sehr genauer Beamter.

Er benötigt meinen Vereinsausweiß, meine WBK, ein Passfoto und 117,40€!

Auf mein nachfragen ob er nicht mein Schießbuch oder ein Schreiben meines Vereinobmanns sehen will, war seine Antwort:
"Sie wollen ja nach 2b erweitern, da brauch ich sonst nix! Nur bis 8.1.18 müssens noch warten, denn dann sind erst 5 Jahre!"

Manchmal bin ich richtig froh am Land zu wohnen und Niederösterreicher zu sein.

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panhandle
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von panhandle » Fr 8. Dez 2017, 05:13

rhodium hat geschrieben:@panhandle

So zumindest die Theorie ...

Probier das mal in Vlbg ;-)

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servus....

wirklich auch nach §23 Abs.2b - und der damit verbundenen auflagen - ( min. 5 jahre wbk etc. )?

was hat denn die behörde für eine rechtfertigung das abzulehnen?

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Balistix » Fr 8. Dez 2017, 10:00

Freie Beweiswürdigung, sie glauben dir einfach nicht, dass du den Schießsport ausübst...

Wenn man die Zeit und Nerven hat, das ausjudizieren zu lassen, glaube ich aber, dass man gewinnen würde.
ASL - Verein - SSC Stetten

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Centershot » Fr 8. Dez 2017, 12:47

Ich will hier ganz sicher keine Verband Debatte starten...trotzdem sei mir ein Hinweis gestattet:

In den letzten beiden Ausgaben der Verband Nachrichten gibt es sehr praxisbezogene Aussagen genau zu diesem wichtigen Thema!

Es wird die Gesetzeslage klar dargestellt...und mit der tatsächlichen Handlungsweise der ausführenden Waffenbehörden verglichen.
Verband Nachrichten 3/2017 / Seite 9-11 / "Immer wieder Probleme mit der Erweiterung der WBK für Sportschützen"
Verband Nachrichten 4/2017 / Seite 10-11 / " Eine erwartete und unerfreuliche Fortsetzung des obigen Themas"
Diese beiden Berichte sollte man unbedingt lesen wenn man eine Erweiterung nach § 23 / 2b beabsichtigt.

Auf der Verband Homepage kann man diese Ausgaben als PDF lesen...die aktuellen Verband Nachrichten 4/2017 werden soeben an die Mitglieder verschickt.

DVC
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von gewo » Fr 8. Dez 2017, 13:05

in wirklichkeit gibt es beim 23 2b kaum einen ermessensspielraum fuer die behoerde

das einzige was sich in letzter zeit eingebuergert hat - und das auch nur bei den recht restriktiven behoerden - ist der versuch eine mindest mitgliedschafts dauer in einem verein in den gesetzeswortlaut hinein zu interpretieren (denn er ist dort definitiv nicht enthalten!)

wuerde man mit einem einspruch gegen den bescheid jederzeit wieder rausargumentieren koennen
zb anhand der erlaeuterungen bei der gesetzeswerdung die auf der parlamentshomepage ja wohl noch irgendwo zu finden sein muss
dort wurde ja lang und breit dargelegt dass es sich um eine vereinfach hadelt und dort ist nicht mal von einer mitgleidschaft in einem verein die rede (auch das wurde seitens der behoerde reininterpretiert, bisher aber soweit mir bekannt noch von niemandem bekaempft)

es macht aber kaum sinn die mindest mitgliedsdauer zu beeinspruchen, denn wird soweit von den behoerden die das tun soweit mir beklannt - wenn ueberhaupt - mit 6 monaten festgelegt

und sechs monate dauert auch das berufungsverfahren in solchen faellen

es ist daher vermutlich sinnvoller in den sauren apfel zu beissen, die sechs monate "zu schlucken" und dann neu zu beantragen ..
dauert gleich lang
kostet weniger geld und nerven
und man ist nicht schon als "auffaelliger" bei seinem waffenreferenten bekannt ... (so traurig es ist einer entwickelten westlichen demokratie auf solche dinge ruecksicht nehmen zu muessen ..)
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von mura » Fr 8. Dez 2017, 13:59

rhodium hat geschrieben:@panhandle

So zumindest die Theorie ...

Probier das mal in Vlbg ;-)

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In den letzten Wochen bei 2 Kollegen problemlos funktioniert, von 2 auf 4 nach 5 Jahren nur mit Vereinsmitgliedschaft und ohne Listen.
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von rhodium » Fr 8. Dez 2017, 16:46

Welche BH?

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von mura » Sa 9. Dez 2017, 23:10

rhodium hat geschrieben:Welche BH?

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von burggraben » Do 14. Dez 2017, 22:58

Wie würde es in folgendem konstruierten Fall ausschauen?
- WBK mit 2 Plätzen vor 5 Jahren bekommen
- WP mit 2 Plätzen vor 2 Jahren bekommen
Kann man jetzt die WBK normal nach §23 Abs 2b um 2 erweitern, und nach weiteren fünf Jahren nochmal nach §23 Abs 2b um 1 auf insgesamt 7 Plätze (5 auf der WBK und 2 am WP)?
Oder zählen die zwei zusätzlichen Plätze vom WP als Erweiterung und man muss dann noch 3 Jahre warten und kann nur mehr um 1 auf insgesamt 5 Plätze (3 auf WBK, 2 auf WP) erweitern?

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Blaine » Di 19. Dez 2017, 16:33

wie immer hängt es vom jeweiligen sachbearbeiter ab !

ich würd mal einfach einen antrag auf erweiterung nach absatz 2b beantragen und schauen was passiert...

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