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Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 12:45
von granatapfel
Habe vor 1-2 Wochen meinen Antrag auf Erweiterung gestellt (WBK im Mai 5 Jahre).
Nun habe ich einen Anruf von der Polizei bekommen, dass ich einen Nachweis für die sichere Verwahrung schicken soll (Foto vom Safe - so weit so gut) und auch eine Vereinsmitgliedschaft. Ich habe ihr gesagt, dass das nach § 23 Abs 2b nicht nötig ist, worauf sie mir die Durchwahl von dem Juristen dort gegeben hat.

Dieser Jurist war der selben Ansicht! Er hat den Satz "so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen" so interpretiert, dass man diese Ausübung nachweisen muss und hat gemeint, dass ich zum VwG gehen muss, wenn ich das anders sehe.

Auch meine Frage, warum er glaubt, dass es den Abs 2b gibt, wenn das doch eh mit dem Abs 2 abgedeckt wäre, wollte er nicht geantworten. Hat jemand schon ähnliches erlebt?

MfG

Nochmal zur Erinnerung der § 23:

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.


(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 12:52
von johnbond01
Ein Kollege aus Wien hat genau dieselbe Auskunft bekommen und es bevorzugt dann um 40€ einem Verein beizutreten als den Rechtsweg zu beschreiten. Verfahren läuft noch.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 12:56
von gewo
erweitern ist immer ermessen

mit dem 2B brauchst halt endlich "nur mehr" den nachweis der mitgliedschaft

und nicht das volle programm wie frueher (ergebnisse, trainingsbestaetigungen, schreiben des obmanns, nachweis wofuer die alle bisherigen waffen verwendest und benoetigts sowie nachweis welche waffen du zusaetzlich benoetigst ect ..)

an sich ist das mehr oder weniger commited das der nachweis dass du sportschuetze bist zu fuehren ist
normalerweise im wege der vereinsmitgliedschaft

der letzte ders nicht geglaubt hat - ich glaube aus kaernten - ist zum VfgH gegangen und der hat dann festgelegt dass es ueberhaupt nur mehr max. fuenf plaetze fuer sportschuetzen geben kann, egal was nachgewiesen wird

das wurde dann erst wieder zwei jahre spaeter repariert ...

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 13:05
von granatapfel
Rechtsssatz des VwGH:
Anders als nach § 23 Abs 2 WaffG 1996, wonach die Festsetzung einer höheren Anzahl als zwei Schusswaffen im Ermessen der Behörde liegt und eine ins Einzelne gehende Darlegungs- und Behauptungslast des Bewilligungswerbers auslöst, der eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht, besteht nach § 23 Abs 2b WaffG 1996 ein Rechtsanspruch ("ist ... zu bewilligen") auf die Festlegung einer höheren Anzahl als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports, wenn die von § 23 Abs 2b Z 1 bis 3 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen (Ablauf der Sperrfrist von fünf Jahren, keine Übertretungen des WaffG 1996, Vorsorge für sichere Verwahrung der Schusswaffen) vorliegen (Hinweis insoweit schon VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 13:14
von rupi
2 Wochen nach der Novellierung wo der 23 2b hinzugefügt wurde kam ein Erlass nachgeschoben der das mit dem Beweis der Sportausübung geklärt hat

dort steht drin Vereinsmitgliedschaft
halt ohne Ergebnislisten

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 13:19
von granatapfel
Wann war diese Novellierung? Der Rechtssatz ist vom 26. Februar 2016.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 13:29
von waffentuning_at
Es ist sicher kein Nachteil wenn der Verein mehr Mitglieder hat. Ist sicher einfacher als ein jahrelanger Rechtsstreit. Und je größer ein Verein ist desto mehr kann er seine Interessen durchsetzen. Siehe diverse Verkehrsclubs.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 13:36
von granatapfel
Jeder soll für sich selbst entscheiden, ob er aufgrund eines drohenden Rechtsstreites sich von der Behörde schikanieren lassen möchte oder nicht. Das war aber nicht die Frage des Threads ;)

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 13:50
von dLTdT
Man kann hier wohl nur an die Vernunft der jeweiligen betroffenen appelieren, sich hier nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen (bei dem keiner weiss wie er ausgehen mag und der vielleicht viel Geld kostet), sondern einfach einem Verein beizutreten und fertig.
Und was die Frage ansich betrifft. Du wirst hier keine Antwort bekommen, die der Jurist der zitierten Stelle akzeptieren wird, oder? Also?

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 14:07
von rokomech
Im 2b steht doch eh auch Schießsport(?)

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 14:08
von granatapfel
Die Frage war, ob andere ähnliches erlebt haben ;)

Ja, es steht Schießsport, aber nicht, dass die Ausübung desselben nachzuweisen ist (siehe auch weiter oben geposteten Rechtssatz des VwGH).

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 14:18
von BigBen
@granatapfel: Ernsthaft jetzt? Natürlich wirst du in irgendeiner Form nachweisen müssen dass du den Schiesssport ausübst, sonst könnte da ja jeder mit einer WBK daherkommen...da ja SV auch als WBK Grund gilt. Gäbe es nur Schiesssport als Rechtfertigung, wäre das Ganze natürlich obsolet.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 14:31
von RBM
Habe ich das richtig verstanden: Für die Erweiterung nach 2b reicht 5 Jahre WBK und eine Mitgliedschaft bei einem Schießverein? Oder brauche ich noch irgendwas?

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 14:34
von rokomech
RBM hat geschrieben:Habe ich das richtig verstanden: Für die Erweiterung nach 2b reicht 5 Jahre WBK und eine Mitgliedschaft bei einem Schießverein? Oder brauche ich noch irgendwas?

siehe ersten Beitrag.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 14. Jul 2016, 15:32
von Stickhead
Im Erlass steht nur:
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs.
2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend
sein.

Was aber nicht bedeutet, dass man die Ausübung des Schießsportes nicht auch auf eine andere Art nachweisen kann - zB durch Ergebnislisten.

Edit: Unklare Formulierung beseitigt