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Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- 9mm Para
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Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Ich hab mir letzens einen Revolver ersteigert. Das Problem ist aber, dass ich schon zwei Stück auf meiner WBK hab. Jetzt muss in den nächsten Tagen meine alte PPK (Manurhin) loswerden. Hab das gute Stück vor nem Jahr für 30€ bei meinem Händler gekauft und es ist nicht grad in einem super Zustand. Also hab ich mir überlegt es bei der Polizei abzugeben.
Der Clue bei der Sache ist, dass meine Mutter auch einmal zwei von ihrem Vater geerbte Sammlerstücke abgeben hat müssen und die Polizisten nach 3 Monaten gemeint haben, dass sie nicht vermittelbar waren und verschrottet werden mussten, was sie einfach nicht glauben kann. Deswegen möchte ich auf Nummer sicher gehen und die PPK vorm Abgeben unbrauchbar machen (Schnitte in Lauf, Schlitten und Griffstück). Meine Frage ist nun, ob das legal ist. Und ja, ich will, dass sie eingestampft wird. Sie ist nicht abgebbar, also dahingehend bitte keine Anfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Richard
Der Clue bei der Sache ist, dass meine Mutter auch einmal zwei von ihrem Vater geerbte Sammlerstücke abgeben hat müssen und die Polizisten nach 3 Monaten gemeint haben, dass sie nicht vermittelbar waren und verschrottet werden mussten, was sie einfach nicht glauben kann. Deswegen möchte ich auf Nummer sicher gehen und die PPK vorm Abgeben unbrauchbar machen (Schnitte in Lauf, Schlitten und Griffstück). Meine Frage ist nun, ob das legal ist. Und ja, ich will, dass sie eingestampft wird. Sie ist nicht abgebbar, also dahingehend bitte keine Anfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Richard
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Die Waffe zur BH tragen, Freigabe zur Zerstörung, Abmeldebestätigung mitnehmen. Fertig!
Und man kann sicher sein, die wird zerstört...
Oder einfach bei einem Waffenhändler für lau abgeben, ein Magazin oder Federl kann bald mal wer brauchen....
Und man kann sicher sein, die wird zerstört...
Oder einfach bei einem Waffenhändler für lau abgeben, ein Magazin oder Federl kann bald mal wer brauchen....
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne
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- 9mm Para
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Danke für die Antwort.
Meine primäre Frage ist jedoch, ob es legal ist eine Schusswaffe absichtlich selber zu zerstören.
Vor Allem der Lauf. Kann ja sein, dass die Behörde nochmal nachprüfen will, ob mit der Waffe ein Verbrechen begangen wurde und dann wirkt es ziemlich komisch, wenn der Lauf zerstört wurde.
Meine primäre Frage ist jedoch, ob es legal ist eine Schusswaffe absichtlich selber zu zerstören.
Vor Allem der Lauf. Kann ja sein, dass die Behörde nochmal nachprüfen will, ob mit der Waffe ein Verbrechen begangen wurde und dann wirkt es ziemlich komisch, wenn der Lauf zerstört wurde.
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
ElPresidente hat geschrieben:Meine primäre Frage ist jedoch, ob es legal ist eine Schusswaffe absichtlich selber zu zerstören.
Soweit ich weiss darf das nur ein Büchsenmacher machen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Die Fragestellung ist komplex:
Du kannst die Waffe selber zerstören.
Der Punkt ist aber als Beispiel: ich schmelze die Waffe ein, trotzdem bleibt es in Deiner WBK. Dann gehst zur BH und sagst, Du hast die Waffe nicht mehr, da eingeschmolzen.
BH verlangt eine Bestätigung vom Büma. Man sitzt also in der Zwickmühle, da Du nicht beweisen kannst, daß der Metallklumpen Deine Waffe ist.
Was Du also auch machst, ist es in Deinem eigenem Interesse, daß die Nummern zu sehen sind.
PS: Es gab mal bei der Verband darüber eine Diskussion, finde ich aber nicht mehr.
Das Thema war, ob ich als Eigentümer der Waffe die waffenrelevanten Teile verändern und unbrauchbar machen kann.
Du kannst die Waffe selber zerstören.
Der Punkt ist aber als Beispiel: ich schmelze die Waffe ein, trotzdem bleibt es in Deiner WBK. Dann gehst zur BH und sagst, Du hast die Waffe nicht mehr, da eingeschmolzen.
BH verlangt eine Bestätigung vom Büma. Man sitzt also in der Zwickmühle, da Du nicht beweisen kannst, daß der Metallklumpen Deine Waffe ist.
Was Du also auch machst, ist es in Deinem eigenem Interesse, daß die Nummern zu sehen sind.
PS: Es gab mal bei der Verband darüber eine Diskussion, finde ich aber nicht mehr.
Das Thema war, ob ich als Eigentümer der Waffe die waffenrelevanten Teile verändern und unbrauchbar machen kann.
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Ich vermute, bei der PPK sind weder im Lauf noch am Verschluss Nummern eingeschlagen und das Griffstück ist nicht relevant, das müsste er nicht einmal abgeben.
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Auf manchen Ppk's, besonders auf Nachbauten wie Manurhin, sind auch Nummern am Griffstück eingeschlagen.
Die eigenhändige Zerstörung am besten auf deiner BH nachfragen, die sagen dir welche Teile du selbst, aber auch wie zerstören kannst.
Die eigenhändige Zerstörung am besten auf deiner BH nachfragen, die sagen dir welche Teile du selbst, aber auch wie zerstören kannst.
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John Wayne
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Seriennummer auf der Innenseite des Schlittens eingraviert, auf dem Griffstück eingestanzt ( und am Magazin). Hab mich aber auch schon gefragt, ob ich das Griffstück behalten darf. Ist ja de jure kein waffenrelevantes Teil. Die Frage ist dann nur, wie ich den Lauf rauskriege und inwiefern ich ihnen nachweisen kann, dass der Lauf zur genau der Waffe gehört (nämlich wie du gesagt hast keine SN auf Lauf).
Macht nämlich keinen guten Eindruck, wenn ich dort mit nem rausgehämmerten Lauf und nem Schlitten dastehe und meine, dass ich ihnen nicht mehr abgegeben muss und mit meine Rechte, blah, blah anfange.
Aber an sich müsste ich doch eine Waffe zerstören dürfen. Man darf ja auch selber einen Lauf kürzen oder andere Veränderungen an einer Waffe durchführen. Im gesetzlichen Sinne zerstöre ich sie ja nicht, ich verändere sie ja nur. Sie bräuchte dann halt nen neuen Beschuss, was aber sowieso flach fällt, wenn ich sie einstampfen lasse.
Macht nämlich keinen guten Eindruck, wenn ich dort mit nem rausgehämmerten Lauf und nem Schlitten dastehe und meine, dass ich ihnen nicht mehr abgegeben muss und mit meine Rechte, blah, blah anfange.
Aber an sich müsste ich doch eine Waffe zerstören dürfen. Man darf ja auch selber einen Lauf kürzen oder andere Veränderungen an einer Waffe durchführen. Im gesetzlichen Sinne zerstöre ich sie ja nicht, ich verändere sie ja nur. Sie bräuchte dann halt nen neuen Beschuss, was aber sowieso flach fällt, wenn ich sie einstampfen lasse.
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Warum muss das Teil unbedingt zerstört werden? Wennst den Platz schnell, einfach und unkompliziert frei haben willst, können wir uns gerne morgen treffen (ich hab genug Plätze frei). Dann kriegst auch ein paar Euros dafür. ![Wink ;-)](./images/smilies/icon/wink.gif)
![Wink ;-)](./images/smilies/icon/wink.gif)
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Damit wir auch wissen was das Gesetz dazu sagt hier der Link zum Bundesgesetzblatt für die Deaktivierungsverordnung 2016:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_II_77/BGBLA_2016_II_77.pdf
Und jetzt beginnt die Diskussion zur der Auslegung der Verordnung:
So wie ich das Verstehe brauchst du
.)einen Büchsenmacher der das deaktivert (§1)
.)und einen zweiten der das Überprüft und der Behörde meldet(§2).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_II_77/BGBLA_2016_II_77.pdf
Und jetzt beginnt die Diskussion zur der Auslegung der Verordnung:
So wie ich das Verstehe brauchst du
.)einen Büchsenmacher der das deaktivert (§1)
.)und einen zweiten der das Überprüft und der Behörde meldet(§2).
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Kann man jetzt teile davon verkaufen ... also Griffstück/Magazin/Federn/usw.
...und Lauf und Schlitten vernichten lassen? Was muss man für eine Austragung "abliefern"?
Damit könnte man zumindest ein bisschen Geld machen und die Unkosten für die Zerstörung decken![Smile :-)](./images/smilies/icon/smile.gif)
...und Lauf und Schlitten vernichten lassen? Was muss man für eine Austragung "abliefern"?
Damit könnte man zumindest ein bisschen Geld machen und die Unkosten für die Zerstörung decken
![Smile :-)](./images/smilies/icon/smile.gif)
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Vielleicht fassen wir den Sachverhalt noch einmal zusammen:
Auf das Eigentum an der Waffe soll gegenüber der Behörde verzichtet werden. Die Waffe soll vorher unbrauchbar gemacht werden.
Für den Verzicht auf das Eigentum gilt § 7 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
Für das weitere Schicksal der Waffe gilt - da sie nicht im Umlauf bleibt - nicht § 42b, sondern wohl § 42a Abs. 2 und 3 WaffG:
Daraus folgt: mit dem Verzicht geht das Eigentum auf die Republik über, du kannst danach nicht mehr darüber bestimmen, was damit passiert. Die Republik kann die Waffe an Sammlungen abgeben, versteigern oder vernichten.
Zumindest im Waffengesetz oder in den entsprechenden Verordnungen findet sich keine Bestimmung, die es dem Eigentümer verbieten würde, eine Waffe selbst zu zerstören. Das wäre auch sinnlos, da Waffen ja mitunter auch ohne Willen aber durch Verursachung des Eigentümers zerstört werden (z. B. durch Waffensprengung infolge eines Fehlers beim Wiederladen - vielleicht hatte ja einer einmal einen solchen Fall und kann darüber berichten, was in der Folge mit der Waffe geschehen ist). Eine Verpflichtung, der Behörde nur funktionsfähige Waffen abzugeben, ist für mich aus den Vorschriften auch nicht ersichtlich.
Ich würde daher vorsichtig ja sagen - zumal ich mein OA 15 auch nicht gern funktionsfähig abgeben würde, sollte es einmal soweit sein ...
Auf das Eigentum an der Waffe soll gegenüber der Behörde verzichtet werden. Die Waffe soll vorher unbrauchbar gemacht werden.
Für den Verzicht auf das Eigentum gilt § 7 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.
Für das weitere Schicksal der Waffe gilt - da sie nicht im Umlauf bleibt - nicht § 42b, sondern wohl § 42a Abs. 2 und 3 WaffG:
§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3, sofern sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden können.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vernichten.
Daraus folgt: mit dem Verzicht geht das Eigentum auf die Republik über, du kannst danach nicht mehr darüber bestimmen, was damit passiert. Die Republik kann die Waffe an Sammlungen abgeben, versteigern oder vernichten.
Zumindest im Waffengesetz oder in den entsprechenden Verordnungen findet sich keine Bestimmung, die es dem Eigentümer verbieten würde, eine Waffe selbst zu zerstören. Das wäre auch sinnlos, da Waffen ja mitunter auch ohne Willen aber durch Verursachung des Eigentümers zerstört werden (z. B. durch Waffensprengung infolge eines Fehlers beim Wiederladen - vielleicht hatte ja einer einmal einen solchen Fall und kann darüber berichten, was in der Folge mit der Waffe geschehen ist). Eine Verpflichtung, der Behörde nur funktionsfähige Waffen abzugeben, ist für mich aus den Vorschriften auch nicht ersichtlich.
Ich würde daher vorsichtig ja sagen - zumal ich mein OA 15 auch nicht gern funktionsfähig abgeben würde, sollte es einmal soweit sein ...
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Solange alle Nummern die jemals in die Waffe, oder an Teilen angebracht wurden erkennbar bleiben ist es egal in welchem Zustand die Waffe abgegeben wird. Nur, was wenn du eine Nummer übersehen hast? Loch im Lauf etc, egal, ..Den Verschluss verdrücken sodass er nicht mehr beweglich ist, geht gar nicht, weil dann nicht der Ladezustand geprüft werden kann!!!
Griffschalen, Federn, Visiereinrichtungen, Magazine sind nicht erforderlich und können falls gewünscht auch verkauft werden.
Am Rest verliert man sämtliche Rechte....
Griffschalen, Federn, Visiereinrichtungen, Magazine sind nicht erforderlich und können falls gewünscht auch verkauft werden.
Am Rest verliert man sämtliche Rechte....
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Ich glaube nicht, dass dir ein Büchsenmacher eine Bestätigung ausstellen wird, wenn du selbst eine Waffe einfach deaktivierst und dann zu ihm bringst, zweck Bestätigung. Ich wüsste auch nicht, wass dass genaue Problem sein sollte, die Waffe beim Büchsenmacher vernichten zu lassen. Wenn die PPK umbedingt vernichtet werden soll, dann zerschneide sie halt in drei Teile mit der dünnen Flexscheibe und gib sie dann ab. Ich glaube auch nicht, dass du die Waffe selbst zerstören wirst können, ohne sie vorher oder nachher irgendwo vorlegen zu müssen. Für mich hört sich diese Geschichte etwas komisch an.
Zur Unbrauchbarmachung der Waffe vor einer Abgabe. Eine einzelne Bohrung durch den Schlitten und den Lauf bis ins Patronenlager von der dem Auswurf gegenüberliegenden Seite sollte jede weitere Verwendung sicher verhindern. Die Seriennummer wird jedenfalls erhalten bleiben. Und Deaktivierung im rechtlichen Sinne ist das auch keine. Die Teile einzeln verbiegen wäre sicherlich auch eine Lösung.
Waffenrechtlich unrelevante Teile kannst du momentan behalten.
Zur Unbrauchbarmachung der Waffe vor einer Abgabe. Eine einzelne Bohrung durch den Schlitten und den Lauf bis ins Patronenlager von der dem Auswurf gegenüberliegenden Seite sollte jede weitere Verwendung sicher verhindern. Die Seriennummer wird jedenfalls erhalten bleiben. Und Deaktivierung im rechtlichen Sinne ist das auch keine. Die Teile einzeln verbiegen wäre sicherlich auch eine Lösung.
Waffenrechtlich unrelevante Teile kannst du momentan behalten.
Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen
Martin P hat geschrieben:Vielleicht fassen wir den Sachverhalt noch einmal zusammen:
Auf das Eigentum an der Waffe soll gegenüber der Behörde verzichtet werden. Die Waffe soll vorher unbrauchbar gemacht werden.
Für den Verzicht auf das Eigentum gilt § 7 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung:§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.
Für das weitere Schicksal der Waffe gilt - da sie nicht im Umlauf bleibt - nicht § 42b, sondern wohl § 42a Abs. 2 und 3 WaffG:§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3, sofern sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden können.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vernichten.
Daraus folgt: mit dem Verzicht geht das Eigentum auf die Republik über, du kannst danach nicht mehr darüber bestimmen, was damit passiert. Die Republik kann die Waffe an Sammlungen abgeben, versteigern oder vernichten.
Zumindest im Waffengesetz oder in den entsprechenden Verordnungen findet sich keine Bestimmung, die es dem Eigentümer verbieten würde, eine Waffe selbst zu zerstören. Das wäre auch sinnlos, da Waffen ja mitunter auch ohne Willen aber durch Verursachung des Eigentümers zerstört werden (z. B. durch Waffensprengung infolge eines Fehlers beim Wiederladen - vielleicht hatte ja einer einmal einen solchen Fall und kann darüber berichten, was in der Folge mit der Waffe geschehen ist). Eine Verpflichtung, der Behörde nur funktionsfähige Waffen abzugeben, ist für mich aus den Vorschriften auch nicht ersichtlich.
Ich würde daher vorsichtig ja sagen - zumal ich mein OA 15 auch nicht gern funktionsfähig abgeben würde, sollte es einmal soweit sein ...
du musst ja die Waffe nicht offensichtlich zerstören.
Mit Dremel und einem gehärteten Borher kriegst das Teil dezent gebrauchsunfähig.
(wenn man dann noch anfinge Schlabokanal etc zuzuschweißen und nen gehärteten Stift einsetzen wirds ganz fies aber net jeder hat sowas)
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)