Da muss ich aber jetzt auch meinen Senf dazugeben, weil einfach unwidersprochen soll die Verunglimpfung eines Waffenhändlers nicht den thread runterwandern
Es ist zwar richtig, daß das Mittel unwichtig ist für den Einsatz für Notwehr oder Selbsthilfe ist, sofern der Notwehr- oder Nothilfefall auch tatsächlich vorliegt, alles andere, was hier behauptet wird, steht auf sehr dünnem Eis.
Zur Erinnerung und zum selber Nachlesen aus dem Schreiben des BMI:
2. Expansivmunition
Gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WaffG hat der Bundesminister für Inneres Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivmunition sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen durch Verordnung zu verbieten.
In Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 5 der 1. WaffV, dass der Besitz und der Erwerb von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen verboten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.4.2005, Zl. 2005/03/0031, festgestellt, dass diese Regelung zwar nicht gesetzwidrig ist, aber man ihr nicht den Inhalt unterstellen dürfe, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen umfasse.
Im Hinblick darauf, dass es mitunter schwierig sein könnte, genau festzulegen welche Waffen und damit welche Munition beim Sport oder der Jagd verwendet werden, scheint es angezeigt, dass darauf abgestellt wird, wer diese Munition dennoch erwerben und besitzen darf, nämlich Jäger und Sportschützen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd durch eine gültige Jagdkarte oder den Schießsport durch einen gültigen Schützenpass eines Landesschützenverbandes die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben oder besitzen dürfen.
Bemerkt wird, dass die in § 24 WaffG genannte Munition nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen besessen werden darf.
Hinzuweisen ist, dass die obigen Ausführungen nicht für sonstige verbotene Munition gemäß § 6 der 1. WaffV gelten und sich nicht auf Munition erstreckt, die Kriegsmaterial
darstellt.
damit ist klargestellt, daß Jäger und Sportschützen die Munition für den Zweck der
Jagd und des Sportschießens erwerben, besitzen (und natürlich auch einsetzen dürfen ... sonst wäre der Erwerb ja sinnlos). Von einem Einsatz für Waffen zur Selbstverteidigung ist hier nicht die Rede und auch garnicht beabsichtigt ... denn dieses VERBOT ist ja die eigentliche Absicht des Gesetzgebers gewesen.
Wenn jemand also im Notwehrfall jemanden mit Hohlspitzmunition an- oder erschießt, hat er sicher Erklärungsnotstand, warum er die Waffe mit dieser Munition geladen hat.
Es sei denn, der Notwehrfall ereignet sich auf dem Schießstand, wo er gerade diese Munition verwendet . Oder er nimmt die LEERE Waffe daheim aus der Verwahrung und lädt sie,
weil er gerade nichts anderes greifbar hat, zur Not in der Eile eben mit dieser Hohlspitzmunition.
Geladen mit dieser Munition zur SV bereithalten oder mit WP führen ist aber sicher zumindest ein Vergehen nach dem Waffengesetz und kann sehr wohl im SV-Fall vom Richter begründet negativ ausgelegt werden.
Warum man daher den Waffenhändler, der dies behauptet, lächerlich macht, kann ich nicht verstehen
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