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Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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cipher
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cipher » Sa 20. Jan 2018, 18:28

Lagavulin hat geschrieben:
cipher hat geschrieben:Also ich hab hinsichtlich Erweiterungen bei uns im Verein im letzten halben Jahr andere Erfahrungen gemacht:

@ Wien:
von 4 auf 9 (2 Jahre nach letzter Erweiterung) -> Kein Problem!
von 5 auf 12 -> Kein Problem, aber Fragebogen von Behörde
von 2 auf 6 -> Kein Problem!
Bei mir persönlich von 4 auf 8 -> Kein Problem! Durchlaufzeit ca. 4 Wochen

@ Neunkirchen:
von 8 auf 14 -> nach Fragebogen von Behörde genehmigt.

@Baden
von 2 auf 6 -> kein Problem

Alle fünf haben die Dienste des gleichen professionellen Ansuchenschreibers, vermutlich Jurist, in Anspruch genommen. Hat mich heiße 140 Euro +1 h gekostet. Für einen kleinen Obulus hat er mir sogar die WBK vom Waffenreferat abgeholt!! Ergo: Ich hatte lediglich 1h Zeit investiert und mir viel Mühe und Ärger erspart.

Wir haben uns auf ein Bier getroffen, ich hab meine Wünsche kundgetan. Jurist hat gesagt, was geht und was realistisch ist. 1,5 Wochen später hab ich ein Ansuchen mit einer schönen Argumentation und Instruktionen fürs einreichen bekommen, welches ich dann beim Polizeikommissariat abgegeben hab. Die Dame dort war zugegebener Maßen jetzt nicht unbedingt eine Leuchte, wenn ihr versteht was ich meine... Nach ein paar Tagen dann der Anruf von der Behörde, ich möge doch ca. 120 Euro einzahlen. Gesagt, getan. 2 Wochen später hatte ich meine neue WBK mit 8 Plätzen. Meine erste wBK hab ich vor ziemlich genau 4 Jahren bekommen.

Muss dazusagen, dass ich viele Ergebnislisten, Vereinsbestätigung und schönes Schießbuch mit vielen Infos und Stempeln hatte....

Ich versteh ehrlich gesagt nicht, warum die Herrschaften z.B. vom Verband und andere gegen die Waffenbehörden so schlechte Stimmung machen. Anscheinend geht fast alles, wenn man richtig argumentiert und die entsprechenden Unterlagen hübsch aufbereitet.
Vielleicht mangelts einfach an Erfahrung oder Professionalität unserer "Interessensvertretung"? Oder sind die Juristen dort eher mit lukrativeren Mandaten beschäftigt?


Schöner Beitrag cipher, nur leider sind die aufgezählten Beispiele keine die zu diesem Thread passen, wo es um die Erweiterung nach §23 Abs. 2b geht.


Bitte entschuldige, ich hab vergessen dazuzuschreiben, dass die meisten Erweiterungen DEUTLICH FRÜHER als die im §23 2b genannten 5 Jahre zustande kamen. Ich habs nur beim ersten Punkt vermerkt, wollte es aber generell in einem eigenen Absatz erwähnen.

Das ist nämlich der springende Punkt!


@Balistix
PN ist gleich unterwegs..

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von panhandle » Sa 20. Jan 2018, 19:04

cipher hat geschrieben:
Lagavulin hat geschrieben:
cipher hat geschrieben:Also ich hab hinsichtlich Erweiterungen bei uns im Verein im letzten halben Jahr andere Erfahrungen gemacht:....................................



Schöner Beitrag cipher, nur leider sind die aufgezählten Beispiele keine die zu diesem Thread passen, wo es um die Erweiterung nach §23 Abs. 2b geht.


Bitte entschuldige, ich hab vergessen dazuzuschreiben, dass die meisten Erweiterungen DEUTLICH FRÜHER als die im §23 2b genannten 5 Jahre zustande kamen. Ich habs nur beim ersten Punkt vermerkt, wollte es aber generell in einem eigenen Absatz erwähnen.

Das ist nämlich der springende Punkt!


@Balistix
PN ist gleich unterwegs..


servus......

sorry, aber trotzdem ist das nicht in einem gemeinsamen zusammenhang zu sehen......

die von dir angeführten erweiterungen haben ja auch nur funktioniert, da sie auf grundlage des §23 abs 2 (ohne b) + den in diesem zusammenhang zu erbringenden nachweisen erfolgt sind.
und da gibt es die 5 jahresregel eh nicht.

g
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cipher » Sa 20. Jan 2018, 19:11

Wieso nicht? Steh ich irgendwo auf der Leitung?

:shifty:

bino71
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von bino71 » Sa 20. Jan 2018, 19:17

Ja, Du stehst auf der Leitung:

Zuerst mal das Gesetz §23:
2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
-------------------------------------------
Ganz simple erklärt:
Für das Eine mußt Ergebnislisten liefern, den Sport ausüben, was dafür tun
Für das Andere mußt warten und kannst max um weitere 2 erweitern. Manche BH verlangen nur eine Bestätigung, daß Du bei einem Verein bist, sonst nichts.
-------------------------------------------
In diesem Thread geht es genau nur um 2b.
Zuletzt geändert von bino71 am Sa 20. Jan 2018, 19:21, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Bell » Sa 20. Jan 2018, 19:19

cipher hat geschrieben:Wieso nicht? Steh ich irgendwo auf der Leitung?

:shifty:

§23(2) ist für die da, die Waffen regelmäßig und „ernsthaft“ verwenden, also zB Jäger, oder Sportschützen (oder auch Sammler).
Wenn man nachweisen kann, dass man zB Sportschütze ist und dies und jenes macht, kann man quasi jederzeit erweitern und auf so viele Plätze, wie man anlassbezogen vor der Behörde rechtfertigen kann.

§23(2b) ist für jene, die nicht „regelmäßig und ernsthaft“ mit Waffen hantieren, also der (nennen wir ihn mal so) 08/15-LWB.
Der kann nach 5 Jahren von 2 auf 4 und nach weiteren 5 Jahren auf MAX 5 erweitern.


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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von SSG308 » Sa 20. Jan 2018, 19:26

Das kommt raus, wenn man seine Arbeiten schreiben lasst :lol:

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cipher » Sa 20. Jan 2018, 19:36

Bitte erlaubt mir noch einen Versuch. Vielleicht formulier ich ein wenig patschert...

Ich will eigentlich herausstreichen, dass der §23 2b absolut das Gegenteil von dem ist, was er sein sollte. Er sollte Sportschützen eigentlich eine Erleichterung sein. Ist er aber nicht. Deswegen nicht nach 2b, sondern nach 2 erweitern.

Mein Eindruck in den letzten Jahren war sogar eher, dass der hinderlich ist. Ich bin in zwei Vereinen Mitglied, sehr gesellig und hab daher viel Leid meiner Kameraden mitbekommen, was Erweiterungen angeht.

Der §23 /2b ist Mist und zwar aus den folgenden Gründen:
- Er wird von den BHs immer wieder komplett unterschiedlich oder gar falsch ausgelegt.
- Man muss satte 4 Punkte zur Zufriedenheit der Behörde erfüllen:
1. Nachweis Sportschütze --> komplett undefiniert, viel "Ermessensspielraum" zu unseren Ungunsten
2. Mindestens 5 Jahre warten
3. Keine Übertretung --> einziger Punkt der eindeutig ist
4. Sichere Verwahrung --> ebenfalls undefiniert
- Der Gesetzgeber impliziert damit, dass unter 5 Jahren sowieso nix geht.
- Der Gesetzgeber impliziert, dass bei 5 Plätzen ohnehin Schluss ist.
- Diverse "Interessensvertretungen" prügeln deswegen öffentlich auf die Behörden ein.

Der letzte Punkt macht uns das Leben vielleicht sogar noch schwerer als es sein müsste.

Im Endeffekt ist aus meiner Erfahrung eine Erweiterung nach -2b- kompletter Humbug, Erweiterung nach -2- viel einfacher.

Ist jetzt nachvollziehbar was ich meine?


PS: Kann ich irgendwie meinen ersten Post zu diesem Thema editieren?

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cipher » Sa 20. Jan 2018, 19:40

SSG308 hat geschrieben:Das kommt raus, wenn man seine Arbeiten schreiben lasst :lol:


DAS kommt raus, wenn man jemanden mit Erfahrung Ansuchen schreiben lässt:
cipher hat geschrieben:@ Wien:
von 4 auf 9 (2 Jahre nach letzter Erweiterung) -> Kein Problem!
von 5 auf 12 -> Kein Problem, aber Fragebogen von Behörde
von 2 auf 6 -> Kein Problem!
Bei mir persönlich von 4 auf 8 -> Kein Problem! Durchlaufzeit ca. 4 Wochen

@ Neunkirchen:
von 8 auf 14 -> nach Fragebogen von Behörde genehmigt.

@Baden
von 2 auf 6 -> kein Problem


Wie weiter oben erwähnt. Zeitraum meist unter 5 Jahre seit WBK-Erlangung oder Erweiterung, also nach §23 / 2...

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Bell » Sa 20. Jan 2018, 19:52

cipher hat geschrieben:Im Endeffekt ist aus meiner Erfahrung eine Erweiterung nach -2b- kompletter Humbug, Erweiterung nach -2- viel einfacher.

Wenn du in einem Verein bist und regelmäßig (Bewerbe) schießt, ist 2b komplett unnötig, da hast du Recht!
Wenn du aber einfach nur zwei Safe-Queens hast und damit ein Mal im Jahr schießen gehst, weil du nicht mehr Zeit/Kohle/Interesse hast, aber dir dennoch den Traum von dieser oder jener weiteren Waffe erfüllen willst, ist 2b "genial".
So jemand kann nämlich nach 5 Jahren "einfach so" erweitern ohne viele Hürden!!!

Jetzt klar, wofür der da ist?

Dass den Absatz (und das WaffG als Ganzes) viele Behörden einfach nicht verstehen (wollen) ist eine andere Sache..... :doh:

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cipher » Sa 20. Jan 2018, 20:06

Bell hat geschrieben:Wenn du in einem Verein bist und regelmäßig (Bewerbe) schießt, ist 2b komplett unnötig, da hast du Recht!
Wenn du aber einfach nur zwei Safe-Queens hast und damit ein Mal im Jahr schießen gehst, weil du nicht mehr Zeit/Kohle/Interesse hast, aber dir dennoch den Traum von dieser oder jener weiteren Waffe erfüllen willst, ist 2b "genial".
So jemand kann nämlich nach 5 Jahren "einfach so" erweitern ohne viele Hürden!!!


Das seh ich eben nicht so! In den letzten Jahren sind in meinem Umfeld 2b-Erweiterungen immer wieder gescheitert.

Auch bei intensiven Sportschützen mit vielen Ergebnislisten und TOP-Ergebnissen! Entweder fehlt ein Mitgliedsausweis, oder das Foto am Mitgliedsausweis, oder das Datum am Mitgliedsausweis, oder die Bestätigung des Vereins passt nicht oder was auch immer. Die Forderungen der BHs sind ja teilweise wirklich haarsträubend.

Die Hürden sind vermutlich absichtlich nicht definiert, damit wieder der Ermessensspielraum zuschlägt.

Sind da deine Erfahrungen mit dem 2b besser? Meine Erfahrungen beziehen sich hauptsächlich auf Wien (und a bisserl NÖ und Stmk).

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Bell » Sa 20. Jan 2018, 21:14

cipher hat geschrieben:Sind da deine Erfahrungen mit dem 2b besser? Meine Erfahrungen beziehen sich hauptsächlich auf Wien (und a bisserl NÖ und Stmk).

Ich hab nach 8 Monaten von 2 auf 5 erweitert (§23(2)).
Kenn aber ein paar Leute, die eben erst nach 5 Jahren nach 2b erweitert haben.
Aber b2t: in diesem Thread geht es um "2b" und nicht um "2"!!

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von TirolerSchütze » Di 23. Jan 2018, 10:49

Ich möchte auch so Erweitern . Brauche auch ein Schreiben von meiner Schützengilde . Wo ich dabei bin .
Ist das Normal . Hab die wbk schon 5 Jahre . Bin aus Tirol Bezirk Kufstein .

piefke
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von piefke » Di 23. Jan 2018, 10:59

TirolerSchütze hat geschrieben:Ich möchte auch so Erweitern . Brauche auch ein Schreiben von meiner Schützengilde . Wo ich dabei bin .
Ist das Normal . Hab die wbk schon 5 Jahre . Bin aus Tirol Bezirk Kufstein .


Für das heilige Land Tirol schon unschön! Dafür das früher bis auf BH Innsbruck Stadt bis 12 Plätze eigl. mündlich ging schon ein Abstieg.

Grundsätzlich war der b) für Sportschützen gedacht. Dafür muss man nicht zwingend im Verein sein. Eigentlich.

Eskalationsstufe 1: Vereinsausweis beifügen um zu zeigen es besteht überhaupt eine Mitgliedschaft.

Stufe 2: Schreiben vom Obmann, der Karl ist ein guter Typ und traniert bei uns "regelmäßig".

Stufe 3: Schreiben+ ne Liste von der Vereinsmeisterschaft

also ist Kufstein schon gut im Mittelfeld. Schade!

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von gewo » Di 23. Jan 2018, 11:07

piefke hat geschrieben:Grundsätzlich war der b) für Sportschützen gedacht. Dafür muss man nicht zwingend im Verein sein. Eigentlich.

Eskalationsstufe 1: Vereinsausweis beifügen um zu zeigen es besteht überhaupt eine Mitgliedschaft.

fuer wien gabs recht bald die Stufe 1B: "zeitliche komponente lt vfgh" d.h. mind. 6 monate mitgliedschaft

Stufe 2: Schreiben vom Obmann, der Karl ist ein guter Typ und traniert bei uns "regelmäßig".

Stufe 3: Schreiben+ ne Liste von der Vereinsmeisterschaft

doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von TirolerSchütze » So 28. Jan 2018, 21:36

Der Obmann vom meiner Schützengilde meinte ich soll Abwarten . Die gesetzte werden Lockerer . Ich würde nur von 2 auf 4 erweitern können . Der mag mag nicht so gerne was Schreiben .

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