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Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rupi
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von rupi » Mi 15. Feb 2017, 14:00

der Sachbearbeiter kann dir ähnlich zum Führerschein eine vorrübergehende zeitlich begrenzte Papierversion ausstellen bis die Plastikkarte da is

machens aber ungern weils extra Arbeit ist
und so schickens die Leute ohne WBK heim

derjenige geht dann zum Händler und will was kaufen/abholen und bekommt dann nix weil er ka Karte hat
mehrfach schon erlebt

die Zahlungsbestätigung der neuen Karte is nämlich kein Dokument
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von glockster » Mi 15. Feb 2017, 14:02

Pirker hat geschrieben:
hacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...


Hätte ich als Verband Mitglied kein Problem damit


Obwohl es wirklich einmal gemacht gehört, denke ich das man sich damit keine guten Voraussetzungen schafft für eventuelle zukünftige Erweiterungen.

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Lagavulin
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Lagavulin » Mi 15. Feb 2017, 14:36

glockster hat geschrieben:Sowas ist vorauseilender Gehorsam und bekräftigt die Behörde nur noch mehr zu verlangen als sie dies schon tun.

Lt. Rücksprache mit dem Waffen Referat in Wien reichen 4 Stk. vollkommen aus.
Obwohl dies lt. Gesetz auch nicht erforderlich wäre.


Ich habe so gehandelt wie ich beauskunftet wurde, daher ist von "vorauseilendem Gehorsam" keine Rede.
Dass vieles von Buchstabe zu Buchstabe bzw. von Referat zu Referat nicht nur unterschiedlich behandelt wird, sondern sogar teilweise unterschiedliche Gebühren für die gleichen Erweiterungen verlangt werden ist ja auch kein Geheimnis.
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Pirker » Mi 15. Feb 2017, 15:16

glockster hat geschrieben:
Pirker hat geschrieben:
hacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...


Hätte ich als Verband Mitglied kein Problem damit


Obwohl es wirklich einmal gemacht gehört, denke ich das man sich damit keine guten Voraussetzungen schafft für eventuelle zukünftige Erweiterungen.

Möchte ich bezweifeln, ich kenne jemanden der von 60 auf 120 Stück Faustfeuerwaffen (mit Hinweis auf weitere Erweiterung um 380 Stück) erweitern wollte, erst abgelehnt wurde und dann vom Landesverfassungsgericht recht bekommen hat. https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_NI_20160607_LVwG_AV_791_001_2015_00&ResultFunctionToken=94518649-d6f9-4839-a779-6df390c629a6&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=26.12.2016&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=wbk
Wenn die BH merkt, daß Sie sich nicht alles erlauben können, werden Erweiterung für uns alle leichter sein.
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von glockster » Mi 15. Feb 2017, 15:17

Lagavulin hat geschrieben:
Ich habe so gehandelt wie ich beauskunftet wurde, daher ist von "vorauseilendem Gehorsam" keine Rede.
Dass vieles von Buchstabe zu Buchstabe bzw. von Referat zu Referat nicht nur unterschiedlich behandelt wird, sondern sogar teilweise unterschiedliche Gebühren für die gleichen Erweiterungen verlangt werden ist ja auch kein Geheimnis.


Kaum zu glauben. Anscheinend ist alles möglich.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von glockster » Mi 15. Feb 2017, 15:22

Pirker hat geschrieben:
glockster hat geschrieben:
Pirker hat geschrieben:
Hätte ich als Verband Mitglied kein Problem damit


Obwohl es wirklich einmal gemacht gehört, denke ich das man sich damit keine guten Voraussetzungen schafft für eventuelle zukünftige Erweiterungen.

Möchte ich bezweifeln, ich kenne jemanden der von 60 auf 120 Stück Faustfeuerwaffen (mit Hinweis auf weitere Erweiterung um 380 Stück) erweitern wollte, erst abgelehnt wurde und dann vom Landesverfassungsgericht recht bekommen hat. https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_NI_20160607_LVwG_AV_791_001_2015_00&ResultFunctionToken=94518649-d6f9-4839-a779-6df390c629a6&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=26.12.2016&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=wbk
Wenn die BH merkt, daß Sie sich nicht alles erlauben können, werden Erweiterung für uns alle leichter sein.


Äußerst interessant. Falls du das vorhast, berichte uns bitte davon.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von sauersigi » Mi 15. Feb 2017, 15:46

rupi hat geschrieben:der Sachbearbeiter kann dir ähnlich zum Führerschein eine vorrübergehende zeitlich begrenzte Papierversion ausstellen bis die Plastikkarte da is

machens aber ungern weils extra Arbeit ist
und so schickens die Leute ohne WBK heim

derjenige geht dann zum Händler und will was kaufen/abholen und bekommt dann nix weil er ka Karte hat
mehrfach schon erlebt

die Zahlungsbestätigung der neuen Karte is nämlich kein Dokument


Das meine ich ja, aber ich würde die WBK ja benötigen um zuhause während der Wartezeit auf die neue WBK die vorhandenen Waffen besitzen zu dürfen....
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Pirker » Mi 15. Feb 2017, 16:31

glockster hat geschrieben:Äußerst interessant. Falls du das vorhast, berichte uns bitte davon.

Wie gesagt, das ist schon durch (Ich brauch nicht so viele, mir genügen ca. 10 Stück) ;)
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von BlackAce » Do 16. Feb 2017, 08:26

sauersigi hat geschrieben:Das meine ich ja, aber ich würde die WBK ja benötigen um zuhause während der Wartezeit auf die neue WBK die vorhandenen Waffen besitzen zu dürfen....



Nein, die brauchst du dazu nicht. Die Karte ist nur eine Abbildung des Rechts das dir "Verliehen" wurde die Waffen zu besitzen. Denn ansonsten würdest du plötzlich illegal Waffen besitzen wenn du die Karte verlierst oder sie dir gestohlen wird, dem ist aber nicht so. Nur neue Sachen kaufen geht nicht, da der Händler nicht überprüfen kann ob du das Recht zum Besitz/Erwerb noch hast, oder es dir entzogen wurde, ohne dass er die Karte gesehen hat. Gut würde im ZWR stehen, für den Zweck darf er aber nicht rein schauen.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von rupi » Do 16. Feb 2017, 08:43

eine Sperre im ZWR erscheint erst so schnell wie sie eingetippt wird vom Sachbearbeiter

das Zupfen der Karte geht schwupps mit der physikalischen Entwendung
da reichts schon wennst dir Karte verlierst, muss ned amal a Waffenverbot sein
und ohne Dokument bist nunmal ned berechtigt Kat B Sachen zu kaufen bzw C+D gleich mitzunehmen


umgekehrt genauso
ich war mal beim Händler wo jemand mit einer druckfrischen WBK gestanden ist mit Bestätigung von der LPD dass sein Waffenverbot aufgehoben wurde
aber im ZWR war er noch gesperrt...
Anruf hat die Story bestätigt...

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von BigBen » Do 16. Feb 2017, 11:16

@Pirker: kleiner Klugscheisser-Hinweis von mir am Rande: sowas wie ein Landesverfassungsgericht gibts natürlich nicht, es muss LandesVERWALTUNGSgericht heissen ;-)
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Philipp181281 » Mo 4. Dez 2017, 15:16

Hallo,

bei mir ist es Anfang Jänner so weit das ich meine WBK 5 Jahre habe. Würde gerne von 2 auf 4 Plätze erweitern nach 23/Abs 2b. Hab ein Schreiben meines Vereinobmanns, das ich regelmässig im Verein schieße. Hab ein Schiessbuch wo regelmässig meine Standbesuche abgestempelt sind. Nur schieß ich keine Bewerbe daher keine Ergebnisslisten.

Weiß jemand wie es zurzeit die BH Mistelbach handhabt? Hab ich Chancen bei Hr. K... ohne Bewerbe?

LG
Phillipp

cipher
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cipher » Fr 19. Jan 2018, 21:35

Also ich hab hinsichtlich Erweiterungen bei uns im Verein im letzten halben Jahr andere Erfahrungen gemacht:

@ Wien:
von 4 auf 9 (2 Jahre nach letzter Erweiterung) -> Kein Problem!
von 5 auf 12 -> Kein Problem, aber Fragebogen von Behörde
von 2 auf 6 -> Kein Problem!
Bei mir persönlich von 4 auf 8 -> Kein Problem! Durchlaufzeit ca. 4 Wochen

@ Neunkirchen:
von 8 auf 14 -> nach Fragebogen von Behörde genehmigt.

@Baden
von 2 auf 6 -> kein Problem

Alle fünf haben die Dienste des gleichen professionellen Ansuchenschreibers, vermutlich Jurist, in Anspruch genommen. Hat mich heiße 140 Euro +1 h gekostet. Für einen kleinen Obulus hat er mir sogar die WBK vom Waffenreferat abgeholt!! Ergo: Ich hatte lediglich 1h Zeit investiert und mir viel Mühe und Ärger erspart.

Wir haben uns auf ein Bier getroffen, ich hab meine Wünsche kundgetan. Jurist hat gesagt, was geht und was realistisch ist. 1,5 Wochen später hab ich ein Ansuchen mit einer schönen Argumentation und Instruktionen fürs einreichen bekommen, welches ich dann beim Polizeikommissariat abgegeben hab. Die Dame dort war zugegebener Maßen jetzt nicht unbedingt eine Leuchte, wenn ihr versteht was ich meine... Nach ein paar Tagen dann der Anruf von der Behörde, ich möge doch ca. 120 Euro einzahlen. Gesagt, getan. 2 Wochen später hatte ich meine neue WBK mit 8 Plätzen. Meine erste wBK hab ich vor ziemlich genau 4 Jahren bekommen.

Muss dazusagen, dass ich viele Ergebnislisten, Vereinsbestätigung und schönes Schießbuch mit vielen Infos und Stempeln hatte....

Ich versteh ehrlich gesagt nicht, warum die Herrschaften z.B. vom Verband und andere gegen die Waffenbehörden so schlechte Stimmung machen. Anscheinend geht fast alles, wenn man richtig argumentiert und die entsprechenden Unterlagen hübsch aufbereitet.
Vielleicht mangelts einfach an Erfahrung oder Professionalität unserer "Interessensvertretung"? Oder sind die Juristen dort eher mit lukrativeren Mandaten beschäftigt?

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Balistix
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Balistix » Fr 19. Jan 2018, 22:42

Spannend! Den Kontakt des Juristen hätte ich gern, ruhig per PN.
ASL - Verein - SSC Stetten

22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP

Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Lagavulin » Fr 19. Jan 2018, 22:58

cipher hat geschrieben:Also ich hab hinsichtlich Erweiterungen bei uns im Verein im letzten halben Jahr andere Erfahrungen gemacht:

@ Wien:
von 4 auf 9 (2 Jahre nach letzter Erweiterung) -> Kein Problem!
von 5 auf 12 -> Kein Problem, aber Fragebogen von Behörde
von 2 auf 6 -> Kein Problem!
Bei mir persönlich von 4 auf 8 -> Kein Problem! Durchlaufzeit ca. 4 Wochen

@ Neunkirchen:
von 8 auf 14 -> nach Fragebogen von Behörde genehmigt.

@Baden
von 2 auf 6 -> kein Problem

Alle fünf haben die Dienste des gleichen professionellen Ansuchenschreibers, vermutlich Jurist, in Anspruch genommen. Hat mich heiße 140 Euro +1 h gekostet. Für einen kleinen Obulus hat er mir sogar die WBK vom Waffenreferat abgeholt!! Ergo: Ich hatte lediglich 1h Zeit investiert und mir viel Mühe und Ärger erspart.

Wir haben uns auf ein Bier getroffen, ich hab meine Wünsche kundgetan. Jurist hat gesagt, was geht und was realistisch ist. 1,5 Wochen später hab ich ein Ansuchen mit einer schönen Argumentation und Instruktionen fürs einreichen bekommen, welches ich dann beim Polizeikommissariat abgegeben hab. Die Dame dort war zugegebener Maßen jetzt nicht unbedingt eine Leuchte, wenn ihr versteht was ich meine... Nach ein paar Tagen dann der Anruf von der Behörde, ich möge doch ca. 120 Euro einzahlen. Gesagt, getan. 2 Wochen später hatte ich meine neue WBK mit 8 Plätzen. Meine erste wBK hab ich vor ziemlich genau 4 Jahren bekommen.

Muss dazusagen, dass ich viele Ergebnislisten, Vereinsbestätigung und schönes Schießbuch mit vielen Infos und Stempeln hatte....

Ich versteh ehrlich gesagt nicht, warum die Herrschaften z.B. vom Verband und andere gegen die Waffenbehörden so schlechte Stimmung machen. Anscheinend geht fast alles, wenn man richtig argumentiert und die entsprechenden Unterlagen hübsch aufbereitet.
Vielleicht mangelts einfach an Erfahrung oder Professionalität unserer "Interessensvertretung"? Oder sind die Juristen dort eher mit lukrativeren Mandaten beschäftigt?


Schöner Beitrag cipher, nur leider sind die aufgezählten Beispiele keine die zu diesem Thread passen, wo es um die Erweiterung nach §23 Abs. 2b geht.
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