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Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

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Mindfreeq
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Mindfreeq » Di 14. Feb 2017, 16:03

hacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...


Vlt könnte der Verein sich hier einschalten?
Blöd nur wenn man nix schriftlich hat, was bei einem Gespräch ja meistens so ist :/
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Pirker
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Pirker » Di 14. Feb 2017, 16:04

hacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...

Hätte ich als Verband Mitglied kein Problem damit
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cas81
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cas81 » Di 14. Feb 2017, 16:07

Tja, der Herr Referatsleiter will wohl die Ausübung des Schiesssports bestätigt wissen. Gibts irgendwo eine Legaldefinition von "Schiesssport"? Falls nicht, kann mans nur drauf ankommen lassen und hoffen, dass bei der Gesetzesinterpretation sehr gutmütig erfolgt (immerhin steht ja nicht Spass- oder Hobbyschiessen im Text). Alternativ die andere Backe hinhalten. Scheint so, als kennt sich der gute Mann ein bisschen aus und hat es sich zum Ziel gemacht, den LWB das Leben ein wenig zu erschweren. Aber auch die Willkür kennt Grenzen, ich weiss nur leider nicht, wo die sich verstecken...
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von GreaseMonkey » Di 14. Feb 2017, 16:11

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn


1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.


Wo bitte steht da, dass man bereits seit xy Monaten/Jahren aktiver Sportschütze sein muss? Da steht nur, dass "für die Ausübung des Schießsports... zu bewilligen ist" Aber eben nicht, dass er schon eine bestehende Sportschützenlaufbahn beweisen muss.
Da die PN deaktiviert wurden, kann man mich per willhaben.at erreichen
https://www.willhaben.at/iad/gebrauchtw ... 398842962/

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cas81
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cas81 » Di 14. Feb 2017, 16:47

Das hier ist im Runderlass von 2015 zu finden:

Zum Allgemeinen (S.30):
Kann die Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ anders als durch die
Mitgliedschaft in einem Schießsportverein glaubhaft gemacht werden?

Grundsätzlich kann auch durch andere Tatsachen als durch die Mitgliedschaft in einem
Schießsportverein glaubhaft gemacht werden, dass eine Schusswaffe zur Ausübung des
Schießsports benötigt wird. Beispielsweise kommt dafür etwa der Nachweis der
Teilnahme an Wettbewerben mit anderen Schusswaffen als der Kat. B oder ähnliches in
Betracht. Die Ankündigung, den Schießsport in Zukunft ausüben zu wollen, wird allerdings
nicht zur Rechtfertigung geeignet sein, da es hiefür einer - in diesem Fall nicht
vorhandenen - bereits bestehenden Notwendigkeit des Waffenbesitzes bedarf.

Und speziell zur Erweiterung (S.35)
Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem
Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft
gemacht werden können.

Und nochmal speziell zu 2b (S.36):
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs.
2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend
sein.

Dieser Absatz ist schon besser formuliert, als jener von S.35. Aber immer noch durch "im Regelfall" eingeschränkt. Kann nun der Referatsleiter unbegründet vom Regelfall abweichen? Auch innerhalb des Ermessens gibt es AFAIK den Bedarf einer (angemessenen) Begründung, um vom Regelfall abzuweichen. Aber das weiss ich eben nicht sicher.

Sieht für mich nach einer Gratwanderung aus. "Spannende" (und unverschämte) Angelegenheit.
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Jo_Kux » Di 14. Feb 2017, 17:07

Bitte weckts keine schlafenden Hunde, wir haben leider aus der Vergangenheit ein Beispiel, wo so eine Klagenummer unterm Strich zu einer Verschlechterung der Situation für alle LWB`ler geführt hat.
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Lagavulin » Di 14. Feb 2017, 17:19

GreaseMonkey hat geschrieben:Mit 20 Ergebnislisten kann man ganz normal mit §23/2 erweitern.
§23/2b war eigentlich für Leute gedacht, die nach 5 Jahren erweitern wollen und eben sonst keine Anforderungen aus Abs.2 erfüllen.


Kann man natürlich, habe ich auch voriges Jahr gemacht. Man kann aber nicht ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne Ergebnislisten nach 23/2b erweitern, denn wie wollte man sonst "....so ist ihm für die Ausübung des Schießsports...." begründen?
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cas81 » Di 14. Feb 2017, 18:41

Na so wie es im Erlass steht, durch Mitgliedschaft, die ja ausreichend sein sollte.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Lagavulin » Di 14. Feb 2017, 18:58

cas81 hat geschrieben:Na so wie es im Erlass steht, durch Mitgliedschaft, die ja ausreichend sein sollte.

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk


Was genau ist an "Man kann aber nicht ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne Ergebnislisten..." unverständlich?
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von McMonkey » Di 14. Feb 2017, 19:38

Man kann einen Verein gründen. 2Leut braucht es dazu...mehr brauch ich dazu nicht sagen. Manche Dinge wollen einfach adabsurdum geführt werden. Die Frau solltest halt nicht den Obmann machen lassen :lol:
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Lagavulin » Di 14. Feb 2017, 22:32

McMonkey hat geschrieben:Man kann einen Verein gründen. 2Leut braucht es dazu...mehr brauch ich dazu nicht sagen. Manche Dinge wollen einfach adabsurdum geführt werden. Die Frau solltest halt nicht den Obmann machen lassen :lol:


Ist schnell erledigt...
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von cas81 » Mi 15. Feb 2017, 07:56

Lagavulin hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:Na so wie es im Erlass steht, durch Mitgliedschaft, die ja ausreichend sein sollte.

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk


Was genau ist an "Man kann aber nicht ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne Ergebnislisten..." unverständlich?

Weil da genau nichts von Ergebnislisten steht. Was ist denn so unverständlich an
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs.
2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend
sein.

???

Du interpretierst da etwas hinein, dass da einfach nicht steht, genau wie der Referatsleiter. Und da liegt das Problem.
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Martin P » Mi 15. Feb 2017, 11:43

GreaseMonkey hat geschrieben:
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn


1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.


Wo bitte steht da, dass man bereits seit xy Monaten/Jahren aktiver Sportschütze sein muss? Da steht nur, dass "für die Ausübung des Schießsports... zu bewilligen ist" Aber eben nicht, dass er schon eine bestehende Sportschützenlaufbahn beweisen muss.


Offenbar beziehen sich manche Waffenbehörden diesbezüglich auf folgenden Rechtssatz (letzter Satz):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... andauernd*

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von sauersigi » Mi 15. Feb 2017, 13:34

Martin P hat geschrieben:
GreaseMonkey hat geschrieben:
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn


1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.


Wo bitte steht da, dass man bereits seit xy Monaten/Jahren aktiver Sportschütze sein muss? Da steht nur, dass "für die Ausübung des Schießsports... zu bewilligen ist" Aber eben nicht, dass er schon eine bestehende Sportschützenlaufbahn beweisen muss.


Offenbar beziehen sich manche Waffenbehörden diesbezüglich auf folgenden Rechtssatz (letzter Satz):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... andauernd*


heute im zweiten Anlauf ohne Widerstand seitens der Behörde auf 7 erweitert. bei meiner ersten Anfrage hatte ich wohl einen nicht zuständigen Bearbeiter am Tel. der hat das sofort abgeblockt. Heute nach tel. Auskunft mit Ausweis, Vereinsausweis und einem Packen Listen( benötigte aber nur die letzte EINE) Liste zum Nachweis der Sportausübung zur BH Gefahren, kurz erklärt was und warum, Zubehör auch noch eintragen lassen. Fertig!

Was mich aber kurz zum nachdenken gebracht hatte: Ich bin gefragt worden ob die neue Karte mit der Post zugestellt werden soll, oder ob ich sie pers. abholen werde. Weil wenn ich die Karte nicht brauche, kommts per Post......
Sag ich, wenn ich die jetzt hergebe, wie begründe ich dann den Besitz der Waffen zuhause falls wer fragt?.. kurzes Schwiegen... na dann holen sie die Neue Karte ab....
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von glockster » Mi 15. Feb 2017, 13:58

Lagavulin hat geschrieben:Habe in Wien 2014 problemlos nach §23/2b von 2 auf 4 mit ~20 Ergebnislisten aus 12 Monaten erweitert. Ohne Vereinsmitgliedschaft! Etwas sportlich zu tun hat nämlich nichts mit eventueller Mitgliedschaft in einem Verein zu tun, was ich auch in meinem beiliegendem Schreiben anklingen habe lassen. Somit habe ich ihnen vorab den Wind aus den Segeln genommen.


Sowas ist vorauseilender Gehorsam und bekräftigt die Behörde nur noch mehr zu verlangen als sie dies schon tun.

Lt. Rücksprache mit dem Waffen Referat in Wien reichen 4 Stk. vollkommen aus.
Obwohl dies lt. Gesetz auch nicht erforderlich wäre.

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