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Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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doorman
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Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von doorman » Do 11. Aug 2016, 14:22

Hallo,

Zu eurer Information, wer nach Paragraph 23 Abs 2b (also nach 5 Jahren Erweiterung um 2 Plätze) beantragt, muss mit einem neuen Sachverhalt klarkommen:

Nach gestrigem Telefonat mit BH Wien für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten wird für die Erweiterung nach 23 Abs 2b nun mehr benötigt als zuvor. Lt. der Magistratsbeamtin gab es eine neue Gesetzesnovelle welche ab jetzt umgesetzt wird.

Benötigt wird:
- Foto
- WBK
- Antrag (auf der Behörde/Polizeikommissariat für den jeweiligen Bezirk auszufüllen)
- Kopien des Nachweises für regelmäßiges Training (Schießbuch Verein, Ergebnislisten)
Bestätigung des Vereins ACHTUNG WORTLAUT: das Herr XYZ seit tt.mm.jj Mitglied im Schützenverein ABC ist und dort "mit seinen Waffen regelmäßig trainiert und an Bewerben teilnimmt".

Ohne oben genannter Bestätigung und Nachweis wird keine Erweiterung mehr ausgestellt.

Kosten: 117,40€

Erst nach Anruf der Beamtin darf eingezahlt werden. Nach positiver Rückmeldung der Rechnungsabteilung ergeht der Auftrag der neuen WBK an die Druckerei.
Wenn die neue WBK da ist, wird man angerufen für eine Terminvereinbarung zur persönlichen Abholung/Austausch der WBK.

Trotz Nachfrage konnte sie mir die zugehörige "neue" Gesetzesnovelle nicht sagen.

Weiß jemand Nähers zur Novelle, oder hat auch schon die Erfahrung machen können/dürfen/müssen?
Numquam retro
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von JAGAS3P » Do 11. Aug 2016, 15:55

Wien ist anders ;-)
http://www.servustv.com/at/Sendungen/De ... der/Videos
Meine aktuelle Lieblingssendung, gell :mrgreen:

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Stickhead » Do 11. Aug 2016, 16:29

Wahrscheinlich wieder eine dieser Novellen des WrWaffG :lol:

Im Ernst: Gemeint ist wahrscheinlich dieses VwGH-Urteil:

viewtopic.php?p=522027#p522027

Aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Abs 2b leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.


Das wurde letztens erst diskutiert.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Martin P
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Martin P » Do 11. Aug 2016, 17:01

doorman hat geschrieben:Trotz Nachfrage konnte sie mir die zugehörige "neue" Gesetzesnovelle nicht sagen.

Weiß jemand Nähers zur Novelle, oder hat auch schon die Erfahrung machen können/dürfen/müssen?


Die letzte Novelle des Waffengesetzes erfolgte mit BGBl. I Nr. 52/2015.

§ 23 Abs. 2b wurde erst mit BGBl. I Nr. 161/2013 in das Waffengesetz eingefügt und mit der oben angeführten Novelle nicht geändert.

Ergebnis: es gibt keine "neue Gesetzesnovelle", wohl aber das von Stickhead angeführte, nachteilige VwGH-Erkenntnis ...

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von rhodium » Do 11. Aug 2016, 17:04

Das ist keine neue Novelle sondern eine neue Schikane.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Schattenlicht » Do 11. Aug 2016, 17:57

Gilt hoffentlich nur für´s "Wien ist anders"... Rest von Österreich dürfte sich an den Wortlaut im WaffG halten
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von alter Hase » Do 11. Aug 2016, 19:00

doorman hat geschrieben:Nach gestrigem Telefonat mit BH Wien für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten wird für die Erweiterung nach 23 Abs 2b nun mehr benötigt als zuvor. Lt. der Magistratsbeamtin gab es eine neue Gesetzesnovelle welche ab jetzt umgesetzt wird.

Benötigt wird:
- Foto
- WBK
- Antrag (auf der Behörde/Polizeikommissariat für den jeweiligen Bezirk auszufüllen)
- Kopien des Nachweises für regelmäßiges Training (Schießbuch Verein, Ergebnislisten)
Bestätigung des Vereins ACHTUNG WORTLAUT: das Herr XYZ seit tt.mm.jj Mitglied im Schützenverein ABC ist und dort "mit seinen Waffen regelmäßig trainiert und an Bewerben teilnimmt".

Wenn das so stimmt (ich glaub' es nicht, wahrscheinlich fällt das wieder einmal unter "Wien ist anders"), können sie sich den § 23 2b gleich ganz einrexen, weil mit diesen Unterlagen kann man auch gleich nach Absatz 2 (ohne b) erweitern und braucht die 5 Jahre nicht abwarten :tipphead:

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Maddin » Do 11. Aug 2016, 19:03

alter Hase hat geschrieben:
doorman hat geschrieben:Nach gestrigem Telefonat mit BH Wien für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten wird für die Erweiterung nach 23 Abs 2b nun mehr benötigt als zuvor. Lt. der Magistratsbeamtin gab es eine neue Gesetzesnovelle welche ab jetzt umgesetzt wird.

Benötigt wird:
- Foto
- WBK
- Antrag (auf der Behörde/Polizeikommissariat für den jeweiligen Bezirk auszufüllen)
- Kopien des Nachweises für regelmäßiges Training (Schießbuch Verein, Ergebnislisten)
Bestätigung des Vereins ACHTUNG WORTLAUT: das Herr XYZ seit tt.mm.jj Mitglied im Schützenverein ABC ist und dort "mit seinen Waffen regelmäßig trainiert und an Bewerben teilnimmt".

Wenn das so stimmt (ich glaub' es nicht, wahrscheinlich fällt das wieder einmal unter "Wien ist anders"), können sie sich den § 23 2b gleich ganz einrexen, weil mit diesen Unterlagen kann man auch gleich nach Absatz 2 (ohne b) erweitern und braucht die 5 Jahre nicht abwarten :tipphead:


Das mit den "Unterlagen" kam aber schon vom VwGH. Zwar steht nicht fest was genau verlangt wird, aber man muss zumindest eine längere Sportausübung vorhanden sein und nachgewiesen werden. Das kann vom Schießbuch bis hin zu Wettkampflisten alles sein, Wien verlangt nach der Entscheidung des VwGH wohl letzteres...

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Martin P » Do 11. Aug 2016, 22:40

alter Hase hat geschrieben:Wenn das so stimmt (ich glaub' es nicht, wahrscheinlich fällt das wieder einmal unter "Wien ist anders"), können sie sich den § 23 2b gleich ganz einrexen, weil mit diesen Unterlagen kann man auch gleich nach Absatz 2 (ohne b) erweitern und braucht die 5 Jahre nicht abwarten :tipphead:


Das stimmt einerseits, andererseits hast du bei Abs. 2b den Vorteil des Rechtsanspruches, während Abs. 2 eine Ermessensentscheidung ist.

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von DutyOne5o » Do 11. Aug 2016, 22:53

rhodium hat geschrieben:Das ist keine neue Novelle sondern eine neue Schikane.


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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Grazer » Do 11. Aug 2016, 23:01

doorman hat geschrieben:Weiß jemand Nähers zur Novelle, oder hat auch schon die Erfahrung machen können/dürfen/müssen?


Ich hab mir die Newsletter des BGBI zu den Gesetzesänderungen der letzten beiden Monate durchgesehen. Zumindest dort habe ich nichts gefunden.

Sollte es jemanden von euch interessieren:
"Für An- und Abmeldungen zum kostenlosen BGBl.-Newsletter bitte ein E-Mail an anita.gruber@bka.gv.at senden."

EDIT:
Aber Achtung, pro Jahr kommen so an die 200 Benachrichtigungen.

Blaine
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von Blaine » Mi 8. Feb 2017, 13:03

hab gerade aktuell das problem, dass meine vereinsbestätigung auch nicht ausreichend ist
zusätzlich zu "er trainiert regelmäßig" muss jetzt seit neuestem aber auch drin stehen, nach welchem reglement trainiert wird
(die info is aus einem telefonat mit meiner sachbearbeiterin)
alternativ könnte man 4 listen von bewerben bringen, die quasi zeigen, dass man den sport ausübt

hab darauf gefragt, was denn dann noch der unterschied zum normalen erweitern wäre
es reichen 4 listen mit einer waffe und nicht mindestens 4 von jeder die man hat UND die man haben will...

leider kann mir mein verein nicht bestätigen, dass ich regelmäßig trainiere (weil kein eigener schießplatz?)

frage:
besser einen negativen bescheid holen und dagegen einspruch erheben oder schauen dass man die 4 listen jetzt zusammen bekomt und sich der behördenwillkür beugen?

piefke
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von piefke » Mi 8. Feb 2017, 13:16

Blaine hat geschrieben:hab gerade aktuell das problem, dass meine vereinsbestätigung auch nicht ausreichend ist
zusätzlich zu "er trainiert regelmäßig" muss jetzt seit neuestem aber auch drin stehen, nach welchem reglement trainiert wird
(die info is aus einem telefonat mit meiner sachbearbeiterin)
alternativ könnte man 4 listen von bewerben bringen, die quasi zeigen, dass man den sport ausübt

hab darauf gefragt, was denn dann noch der unterschied zum normalen erweitern wäre
es reichen 4 listen mit einer waffe und nicht mindestens 4 von jeder die man hat UND die man haben will...

leider kann mir mein verein nicht bestätigen, dass ich regelmäßig trainiere (weil kein eigener schießplatz?)

frage:
besser einen negativen bescheid holen und dagegen einspruch erheben oder schauen dass man die 4 listen jetzt zusammen bekomt und sich der behördenwillkür beugen?

Cool wäre natürlich wenn du jetzt zunächst mal Mutti und Frau ne WBK holen lässt, sofern es die gleiche BH ist......

Zur eigentlichen Erweiterung , ist super ärgerlich wie hart der 23. 2b mittlerweile ausgelegt wird, aber bis du da geklagt hast, falls Du überhaupt Mal Recht bekommst in 2 Jahren , würde ich wohl 4 Bewerbe schießen

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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von gewo » Mi 8. Feb 2017, 13:46

Blaine hat geschrieben:hab gerade aktuell das problem, dass meine vereinsbestätigung auch nicht ausreichend ist
zusätzlich zu "er trainiert regelmäßig" muss jetzt seit neuestem aber auch drin stehen, nach welchem reglement trainiert wird
(die info is aus einem telefonat mit meiner sachbearbeiterin)
alternativ könnte man 4 listen von bewerben bringen, die quasi zeigen, dass man den sport ausübt

hab darauf gefragt, was denn dann noch der unterschied zum normalen erweitern wäre
es reichen 4 listen mit einer waffe und nicht mindestens 4 von jeder die man hat UND die man haben will...

leider kann mir mein verein nicht bestätigen, dass ich regelmäßig trainiere (weil kein eigener schießplatz?)

frage:
besser einen negativen bescheid holen und dagegen einspruch erheben oder schauen dass man die 4 listen jetzt zusammen bekomt und sich der behördenwillkür beugen?


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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b

Beitrag von schurl45 » Mi 8. Feb 2017, 13:49

bin demnächst auch in Wien bei BH wegen Erweiterung 2+?, mal schauen was so passiert
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