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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Aufbewahrung
Hallo,
Würde gerne wissen ob mann die Waffe auch wo anders auser im wohnsitz lagern darf? Währe auch in einen safe und keiner hätte zugang. Zmbs. Bei den eltern in der wohnung.wáhre das bei der 5 jährigen kontrolle ein problem?
Und wie schaut es beim wohnungswechsel aus,muss mann das weiter melden?
Habe leider von der lpd keine antwort gekriegt.
Vielen dank im voraus
Lg Ak
Würde gerne wissen ob mann die Waffe auch wo anders auser im wohnsitz lagern darf? Währe auch in einen safe und keiner hätte zugang. Zmbs. Bei den eltern in der wohnung.wáhre das bei der 5 jährigen kontrolle ein problem?
Und wie schaut es beim wohnungswechsel aus,muss mann das weiter melden?
Habe leider von der lpd keine antwort gekriegt.
Vielen dank im voraus
Lg Ak
Re: Aufbewahrung
Beides ist innerhalb von 6 Wochen der Behörde zu melden. Verbringst du die Waffe an deinen Zweitwohnsitz, dann bedarf es einer formlosen Meldung an die Behörde, dass du dich zeitweilig an besagter Adresse aufhältst (und du dort die Waffe(n) gesetzeskonform verwahrt hast).
Nichts macht Sinn! Aber vieles ist sinnvoll!
https://tinyurl.com/make-nonsense
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Re: Aufbewahrung
Der Glöckner hat geschrieben:Verbringst du die Waffe an deinen Zweitwohnsitz, dann bedarf es einer formlosen Meldung an die Behörde, dass du dich zeitweilig an besagter Adresse aufhältst (und du dort die Waffe(n) gesetzeskonform verwahrt hast).
Bitte wo genau ist das im Waffengesetz zu finden?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Aufbewahrung
Der Glöckner hat geschrieben:Verbringst du die Waffe an deinen Zweitwohnsitz, dann bedarf es einer formlosen Meldung an die Behörde, dass du dich zeitweilig an besagter Adresse aufhältst (und du dort die Waffe(n) gesetzeskonform verwahrt hast).
so ein bodenloser bloedsinn
quelle bitte
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Aufbewahrung
Also doch nicht melden?
Der waffenhändler hat mir gesagt das ich es darf wollte nur sicher gehen.weil die lpd nicht geantwortet hat
Der waffenhändler hat mir gesagt das ich es darf wollte nur sicher gehen.weil die lpd nicht geantwortet hat
Re: Aufbewahrung
Theoretisch darfst du deine Waffen aufbewahren wo du willst solange du selbst jederzeit Zugang zu den Waffen hast, und sie vor Zugriff und Mitnahme durch Unbefugte ausreichend geschützt sind. Im Zuge einer Verwahrungskontrolle musst den Beamten halt darauf hinweisen dass alle oder ein Teil deiner Waffen woanders gelagert sind...und er muss sich dann nochmal einen Termin für die Besichtigung an der anderen Örtlichkeit ausmachen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Aufbewahrung
Die in der Stammfassung des WaffG 1996 enthaltene Verpflichtung zur Bekanntgabe jeder Wohnsitzänderung (§ 26 WaffG 1996) wurde mit der Novelle 2010 beseitigt, da die Waffen ja seither im ZWR zentral erfasst werden.
Daher: keine Meldeverpflichtung mehr.
Die Sicherheitsbehörden sind allerdings ermächtigt, die im ZWR gespeicherten Wohnsitzdaten regelmäßig über das ZMR zu aktualisieren (§ 55 Abs. 8 WaffG).
Daher: keine Meldeverpflichtung mehr.
Die Sicherheitsbehörden sind allerdings ermächtigt, die im ZWR gespeicherten Wohnsitzdaten regelmäßig über das ZMR zu aktualisieren (§ 55 Abs. 8 WaffG).
Re: Aufbewahrung
Ak66 hat geschrieben:Also doch nicht melden?
Der waffenhändler hat mir gesagt das ich es darf wollte nur sicher gehen.weil die lpd nicht geantwortet hat
du darfst ueberall verwahren wo du willst, wenn
- die verwahrung an diesem ort sicher ist,
- daher insbesondere auch keine unberechtigten dritten auf die waffe zugreifen koennen und
- fuer dich ein geregelter zugang auf den verwahrungsort gegeben ist (kurzfristig, innerhalb weniger tage ..)
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Re: Aufbewahrung
gewo hat geschrieben:Der Glöckner hat geschrieben:Verbringst du die Waffe an deinen Zweitwohnsitz, dann bedarf es einer formlosen Meldung an die Behörde, dass du dich zeitweilig an besagter Adresse aufhältst (und du dort die Waffe(n) gesetzeskonform verwahrt hast).
so ein bodenloser bloedsinn
....
Ich werde es der Beamtin ausrichten...
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Re: Aufbewahrung
Der Glöckner hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Der Glöckner hat geschrieben:Verbringst du die Waffe an deinen Zweitwohnsitz, dann bedarf es einer formlosen Meldung an die Behörde, dass du dich zeitweilig an besagter Adresse aufhältst (und du dort die Waffe(n) gesetzeskonform verwahrt hast).
so ein bodenloser bloedsinn
....
Ich werde es der Beamtin ausrichten...
kannst du gerne
eine sachbearbeiterin darf sich wienschen was sie will
genauso wie die beamten die zur verwahrungskontrolle kommen
was da teilweise an unsinn verzapft wird ist legendaer
und zwar in "beide richtungen"
fakt ist das was in gesetzen, verordnungen, erlaessen und in den hiechstgerichtsurteilen steht
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