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WP-Besitzer - fremde Waffen führen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Ich hijacke den Fred einmal wie sieht es eigentlich rechtlich gesehen bei Leihwaffen aus? Wenn meine wbk voll ist und ich mir im steyer mannlicher schiesszentrum eine Kat. B. ausborge dann habe ich sie ja inne oder? Das heisst ich habe zu dem Zeitpunkt zu viele waffen, oder irre ich mich da?
Guns are like Potato Chips, you can't have just ONE...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Mindfreeq hat geschrieben:Ich hijacke den Fred einmal wie sieht es eigentlich rechtlich gesehen bei Leihwaffen aus? Wenn meine wbk voll ist und ich mir im steyer mannlicher schiesszentrum eine Kat. B. ausborge dann habe ich sie ja inne oder? Das heisst ich habe zu dem Zeitpunkt zu viele waffen, oder irre ich mich da?
Ist das nicht eh ein behördlich genehmigter Schießplatz ?
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Radetz hat geschrieben:Wiseli hat geschrieben:Bigben hat mich schon richtig verstanden.
Das gegenseitige Überlassen statt blossem Ausborgen hilft sicher, wenn bereits bei beiden alle Plätze belegt sind.
Die Meldepflicht nach § 28 Abs 7 WaffG hängt aber denke ich am Grundgeschäft:(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Ich meine also, wenn die beidseitige "Besitzaufgabe" durch gegenseitiges Überlassen eben binnen sechs Wochen rückabgewickelt wird, jeder hat seine ursprüngliche Waffe wieder, ist das Grundgeschäft weg, und wo kein Grundgeschäft, da keine Meldepflicht.
Wow, jetzt musst du nur noch die Behörde überzeugen, welche wegen Gefährlichkeit von IWB Holstern ein Entzugsverfahren einleitet, dass diese sich deiner Rechtsmeinung anschließt.
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Danke, ich bin ausreichend desillusioniert, um den Versuch situationselastische zielorientierte Überzeugungstäter mit Argumenten zu erreichen, zu unterlassen. Wenn Du so wen zu packen versuchst, freilich rein metaphorisch, umschließt die Hand "qualligen Schleim", rein metaphorisch.
Wäre ich von sowas betroffen rein fiktiv natürlich, ich würde aber vielleicht doch bemerken andere "Kollegen" in der gleichen "Firma" müssen da ihm Dienst sogar mit sowas herumrunnen, was ja voll verantwortungslos und gefährlich ist, wie mir ja jetzt amtlich kundgetan wurde. Da würde ich mir denken, ich habe eine Infopflicht, guter Zeitpunkt, um mit dem "Betriebsrat", der kann auch anders heißen, ein Wörtchen über unterlassenen "Arbeitnehmerschutz" zu quatschen. Dann stehen ein paar Räder still, ein paar Aufträge, so verdeckte eben, dürften gar nicht mehr erfüllt werden, wegen Gemeingefahr und so.
Wie lange der Bescheid dann noch lebt und wo der SB als nächstes hinversetzt wird, will ich jetzt nicht beurteilen. Ich mein, wen störte es denn, fiele der verdeckte Personenschutz weg? Wer braucht denn sowas?
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
gewo hat geschrieben:Schmidl hat geschrieben:Also mir ist keine Stelle bekannt, die dir vorschreibt wie viele Waffen du führen darfst!
autsch
dann dreh mal deinen waffenpass um
da steht drauf wie viele waffen du fuehren darfst
richtig ist, dass es egal ist welche deiner rechtmaessig besessenen waffen du gerade fuehrst
kann durchaus auch eine anderwertig ueberlassene oder eine sein die du auf der WBK stehen hast
zumindestens finde ich nix wo das eingeschraenkt waere
es ist so wie bei der WBK
welche waffen du gerade - rechtmaessig - besitz ist egal
du darfst nur die maximal fuer dich zulaessige stueckzahl nicht ueberschreiten
Gewo ich interpretiere das anders... wie gesagt, im WaffG gibt es keine Stelle die die Menge beim Führen vorschreibt. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, falls es da irgendeine Verordnung oder einen Erlass gibt.
Auf meinem WP steht 2 Waffen erwerben, besitzen, führen, einzuführen.
und auf der nachträglich beantragten WBK 8 erwerben, besitzen, einzuführen. Wortlaut der Karten siehe 2.WaffV (=Durchführungsverordnung) Anlage 1+2
Wenn ich das 2 führen wörtlich nehmen würde, wäre der Umkehrschluss, dass ich dann auch nur 8 Waffen besitzen darf... ich hab aber definitiv 10 Plätze
Hintergrund ob 1 oder 2 Waffen am WP stehen ist meines Wissens wie gesagt der, dass der WP beim Wegfall der Gründe ja automatisch zur WBK wird. Deswegen muss da irgendeine Anzahl stehen...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
schmidl du bist einfach am holzweg
die richtige loesung ist immer die naheliegenste
wenn du eine karte hast wo draufsteht du darfst zwei waffen fuehren
und noch eine karte wo drauf steht du darfst acht waffen besitze...
dann darfst du zwei waffen fuehren
und acht besitzen
so einfach ist das
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
gewo hat geschrieben:schmidl du bist einfach am holzweg
die richtige loesung ist immer die naheliegenste
wenn du eine karte hast wo draufsteht du darfst zwei waffen fuehren
und noch eine karte wo drauf steht du darfst acht waffen besitze...
dann darfst du zwei waffen fuehren
und acht besitzen
so einfach ist das
Nicht ganz richtig.
In deinem Beispiel WP mit 2 Waffen erwerben, besitzen führen... Und WBK mit 8 Waffen erwerben und besitzen macht zwar 2 Führen aber total 10 besitzen, da ja der WP auch zum Besitz berechtigt
.17Hmr, .22lr, .223, 7.62x39, .308, 8x57, 8x56R, 9mm, .357mag
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Bernd2 hat geschrieben:gewo hat geschrieben:schmidl du bist einfach am holzweg
die richtige loesung ist immer die naheliegenste
wenn du eine karte hast wo draufsteht du darfst zwei waffen fuehren
und noch eine karte wo drauf steht du darfst acht waffen besitze...
dann darfst du zwei waffen fuehren
und acht besitzen
so einfach ist das
Nicht ganz richtig.
In deinem Beispiel WP mit 2 Waffen erwerben, besitzen führen... Und WBK mit 8 Waffen erwerben und besitzen macht zwar 2 Führen aber total 10 besitzen, da ja der WP auch zum Besitz berechtigt
sorry, das "weitere" hat gefehlt
es sind "acht weitere" die er zusaetzlich von den beiden am WP besitzen darf
in summe also 10
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Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Ich seh das immer noch anders
Mir ist niemand unter meinen Bekannten/Freunden bekannt, die beim WP den sie NACH der WBK beantragt haben, mehr als 1 Waffe stehen haben... - alle anderen die DAVOR den WP hatten, haben 2.... - Und ich kenn auch niemand der mehr als 2 im WP hat... das mit der Anzahl der Waffen zum Führen ist einfach alles zu unlogisch... Ich weiß - Waffengesetz und Logik
Die Bearbeiter würden wahrscheinlich am Liebsten nix hinschreiben aber zumindest 1 muss ja dort stehen, somit hast man automatisch seinen Bestand um 1 erhöht.
Aber selbst wenn wir drinnen im Büro für Waffen anrufen... 3 Juristen - 3 verschiedene Meinungen
Daher könnten wir hier noch ewig diskutieren und auf keinen grünen Zweig kommen.
Da ich bei mir 2 stehen habe, ist es mir sowieso egal...
Andererseits eine Frage an den TO...
Wozu willst du eigentlich mehr als 1 Waffe führen? Selbst in Falluja würde ich lieber mehr Magazine für die 1 mitnehmen, als 500 Backup Waffen führen...
Mir ist niemand unter meinen Bekannten/Freunden bekannt, die beim WP den sie NACH der WBK beantragt haben, mehr als 1 Waffe stehen haben... - alle anderen die DAVOR den WP hatten, haben 2.... - Und ich kenn auch niemand der mehr als 2 im WP hat... das mit der Anzahl der Waffen zum Führen ist einfach alles zu unlogisch... Ich weiß - Waffengesetz und Logik
Die Bearbeiter würden wahrscheinlich am Liebsten nix hinschreiben aber zumindest 1 muss ja dort stehen, somit hast man automatisch seinen Bestand um 1 erhöht.
Aber selbst wenn wir drinnen im Büro für Waffen anrufen... 3 Juristen - 3 verschiedene Meinungen
Daher könnten wir hier noch ewig diskutieren und auf keinen grünen Zweig kommen.
Da ich bei mir 2 stehen habe, ist es mir sowieso egal...
Andererseits eine Frage an den TO...
Wozu willst du eigentlich mehr als 1 Waffe führen? Selbst in Falluja würde ich lieber mehr Magazine für die 1 mitnehmen, als 500 Backup Waffen führen...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Schmidl hat geschrieben:Gewo ich interpretiere das anders... wie gesagt, im WaffG gibt es keine Stelle die die Menge beim Führen vorschreibt. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, falls es da irgendeine Verordnung oder einen Erlass gibt.
Gibt es, nämlich den hier schon oft zitierten "Runderlass". Zum Thema Führen steht dort (Version 2015, Seite 31):
Zwecks Hintanhaltung des nach ho. Ansicht zumindest optisch negativen Effektes, dass Personen die Berechtigung zum gleichzeitigen Führen einer großen Anzahl von Schusswaffen der Kat. B eingeräumt wird, erscheint folgende Vorgangsweise angezeigt: a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht mehr als 2 Schusswaffen der Kat. B auszustellen. (Wird nur ein Berechtigungsumfang von 1 Schusswaffe der Kat. B angestrebt, ist selbstverständlich diesem Umstand Rechnung zu tragen).
Der WP berechtigt dich daher nicht allgemein zum Führen von so vielen Schusswaffen, wie du eben legal besitzt, sondern zum Führen von so vielen Schusswaffen, wie in deinem WP festgesetzt sind.
-> gewo hat recht ...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Also ich hatte vorher eine WBK mit 8 Stk. Und bekam einen WP mit 2.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Martin P hat geschrieben:Schmidl hat geschrieben:Gewo ich interpretiere das anders... wie gesagt, im WaffG gibt es keine Stelle die die Menge beim Führen vorschreibt. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, falls es da irgendeine Verordnung oder einen Erlass gibt.
Gibt es, nämlich den hier schon oft zitierten "Runderlass". Zum Thema Führen steht dort (Version 2015, Seite 31):Zwecks Hintanhaltung des nach ho. Ansicht zumindest optisch negativen Effektes, dass Personen die Berechtigung zum gleichzeitigen Führen einer großen Anzahl von Schusswaffen der Kat. B eingeräumt wird, erscheint folgende Vorgangsweise angezeigt: a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht mehr als 2 Schusswaffen der Kat. B auszustellen. (Wird nur ein Berechtigungsumfang von 1 Schusswaffe der Kat. B angestrebt, ist selbstverständlich diesem Umstand Rechnung zu tragen).
Der WP berechtigt dich daher nicht allgemein zum Führen von so vielen Schusswaffen, wie du eben legal besitzt, sondern zum Führen von so vielen Schusswaffen, wie in deinem WP festgesetzt sind.
-> gewo hat recht ...
Danke Martin!
Mich durch den Runderlass zu quälen, hatte ich noch keine Zeit... aber damit haben wir endlich eine aussagekräftige Stelle und es schwarz auf weiß...
Ich weiß, Gewo hat sehr oft recht, aber eben nicht immer
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Noch eindeutiger steht es einen Absatz darüber im Runderlass:
Und weil es ständig Fragen hinsichtlich 1 oder 2 Plätze auf WP gibt, der schreibt auch dazu etwas:
... wer also nur einen Platz beantragt, ist demnach selber schuld.
Der Berechtigungsumfang ergibt sich hinsichtlich des Besitzes von Schusswaffen der Kat. B aus der Zusammenrechnung der in beiden Dokumenten eingetragenen Schusswaffen der Kat. B, hinsichtlich des Führens aus der Anzahl der im Waffenpass eingetragenen Schusswaffen der Kat. B. Dementsprechend würde einer Person, der eine Waffenbesitzkarte für 5 Schusswaffen der Kat. B und ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kat. B ausgestellt wurde, berechtigt sein, 6 Schusswaffen der Kat. B zu besitzen und 1 Schusswaffe der Kat. B zu führen.
Und weil es ständig Fragen hinsichtlich 1 oder 2 Plätze auf WP gibt, der schreibt auch dazu etwas:
a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht mehr als 2 Schusswaffen der Kat. B auszustellen. (Wird nur ein Berechtigungsumfang von 1 Schusswaffe der Kat. B angestrebt, ist selbstverständlich diesem Umstand Rechnung zu tragen).
... wer also nur einen Platz beantragt, ist demnach selber schuld.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
eigentlich reicht auch mitdenken. Weil wenn es so wäre, dass ich mit einem WP für zwei und einer WBK für acht insgesamt 10 Waffen führen dürfte, wozu sollte man dann WP UND WBK ausstellen und nicht einfach den WP auf 10 erweitern.