Paddy91 hat geschrieben:Promo hat geschrieben:Wozu will man die Waffe "zerlegen" lassen?
Was geht es dich an? Was geht es die Behörde an? Was geht es den Büma an? Es ist nicht verboten und fertig.
Hallo Paddy,
wenn du das von einem Büchsenmacher verlangst dass er das macht, dann wird er dich vielleicht auch fragen wieso du das haben möchtest. Und wenn du ihm das nicht sagen willst, dann ist es im Gegenzug sicherlich auch sein gutes Recht, dass er das - ebenfalls ohne Angabe von Gründen - wieder ablehnt.
Ich bin kein Büchsenmacher, aber ich kann diese Einstellung sehr gut verstehen. Wie viel an Geld kann er für diese "Splittung" verlangen? Wenn es 50 Euro übersteigt, dann werden wahrscheinlich die meisten Kunden jammern oder sich einen anderen suchen.
Das Risiko was er damit eingeht, ist andererseits ungleich höher. Dank des ZWR findet die Behörde sofort heraus, wer der "Verkäufer" des Wechselsystems ist. Und für den Büchsenmacher ist das was dein Hobby ist, seine Existenzgrundlage. Vielleicht tut sich die Behörde schwer, ihm diese vollständig zu vernichten - es reicht aber schon, wenn diese daraufhin ihn nachteilig behandelt, schikaniert oder sonstwie Zeit und Nerven kostet.
Exitus hat geschrieben:Und wofür sollte dann deiner Meinung nach jemand ein einzelnes Griffstück kaufen?
Es ist ja eh eines bei der Waffe dabei!
Was ist wenn ich das Griffstück zurück kaufe?
Außerdem, wenn ich auf einem behördlich genehmigten Schießstand bin darf ich die Teile ja wieder zusammen bauen.
Vl möchte meine Freundin .45 und ich 10mm schießen....
Hallo Exitus,
Ich habe mich im Verlauf dieses Threads gefragt, woher die Meinung rührt, man dürfe am Schießstand ein Wechselsystem mit einem zweiten Griffstück zusammenbauen? Wenn ich im Waffengesetz § 14 ("Schießstätten") lese, dann ist dort der § 23 ("Anzahl erlaubter Waffen") nicht ausgenommen, sodass ich - wenn kein freier Platz auf der WBK gegeben ist - die Stückzahlbegrenzung überschreiten würde. Es sind ausdrücklich lediglich die Bestimmungen über Überlassen (somit § 28 im Falle der Kat.B), Besitz und Führen (somit § 20 im Falle der Kat.B) ausgenommen. Vielleicht kannst du mir ja sagen, woher du deine Rechtsansicht ableitest?
In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf § 23 Abs. 3 hinweisen. Grosinger/Siegert/Szymanski im Juridica Kommentar "Das neue österreichische Waffenrecht" in der 4. Auflage führt hierzu aus:
Zum Verständnis des [§ 23] Abs. 3 ist auf § 2 Abs. 2 hinzuweisen (Geltung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen). Solange eine "fixe" Zuordnung eines bestimmten Teiles (z.B. eines Laufs) zu einer bestimmten Schusswaffe besteht, deckt die Rechtfertigung für die Waffe auch jene für den Lauf ab, sodass es für diesen keiner gesonderten Rechtfertigung bedarf.
Zusätzlich normiert der auf den hier verwiesenen § 2 Abs. 2 sogar:
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
Hieraus kann man auch die Rechtsansicht des zuständigen behördlichen Bearbeiters des Threaderstellers nachvollziehen. Das Wechselsystem ist nach wie vor eine eigene Waffe, auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes (sprich ein Wechselsystem für die andere Waffe) geworden ist. Die darüber hinaus von Grosinger/Siegert/Szymanski benannte Bestimmung mit der fixen Zuordnung lässt sich anhand der identen Seriennummer von Griffstück und "Wechselsystem" auch eindeutig belegen, sodass ich auch aus diesem Hintergrund die Vorgehensweise verstehen kann.
Auch der finanzielle Aspekt sei nochmals beleuchtet: wenn der Threadersteller unbedingt ein Wechselsystem und auch ein zusätzliches Griffstück haben möchte, dann kann er doch beide beim Händler problemlos bestellen. Dem gegenüber steht der mögliche Verkaufserlös seiner Waffe die er zerlegen wollte, sowie die Kosten die ihm der Büchsenmacher für diese Dienstleistung verrechnet - sofern es denn einen gäbe der das machen würde, und eine Behörde die dieses Vorgehen toleriert. Und ich wage mal zu behaupten, dass es hier um nicht sehr viel fehlen wird, sodass es letztlich keine finanzielle Frage, sondern eher um das versuchte Durchsetzen von Rechtsansichten geht.
Zum Schluss möchte ich noch an alle Leser eine Frage stellen: Muss man denn hier mit "aller Gewalt" versuchen, eine aus eventueller persönlicher Rechtsansicht mögliche Gesetzeslücke auch in die Tat umzusetzen? Wenn man die Erläuterungen zu der damaligen Schaffung der Bestimmung liest, dann erkennt man klar, dass es nur darum ging die für die Waffe ab Werk erhältlichen KK-Wechselsysteme (oÄ) problemlos erwerbbar zu machen. Man dachte damals nicht daran, dass sich doch jeder auch ein Griffstück kaufen könnte, und dann daheim plötzlich im Keller zwei Waffen nebeneinander legen kann. Wenn man dieses Extrem zu Ende denkt, dann könnte man sich zwanzig gleiche Waffen kaufen, und dann alle "splitten" und plötzlich hätte einer nur eine Waffe, mit 19 gleichen Wechselsystemen, aber auch 19 Griffstücke. Spätestens hier sollte doch auch einigen ersichtlich sein, wieso dies aus Behördensicht kein erstrebenswertes Unterfangen ist.
Wir sollten uns freuen, wenn wir die Möglichkeit haben ohne WBK-Plätze zu belegen ein Wechselsystem zu einer Waffe kaufen zu können. Und wir sollten uns noch mehr freuen, dass wir auch Griffstücke problemlos kaufen können. Wenn es hier zu Problemen kommt, dann wird der Gesetzgeber überlegen dem einen Riegel vorzuschieben. Man könnte zum Beispiel Griffstücke wie in Deutschland als WBK-pflichtig erklären, dann wäre alles wieder beim ursprünglichen Ansinnen des Gesetzgebers, aber alle Waffenbesitzer die gerne legal ihrem Hobby nachgehen, haben etwas verloren.