eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
Was ist mit diesem unbeschadetder Bestimmungen gemeint?
Ich steh da irgendwie auf der Leitung...
Wie ist das zu interpretieren?
Wenns jetzt.schon in Hollabrunn einem Jagdschutzorgan den Waffenpass ablehnen?
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Was bedeutet “unbeschadet der...“
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Was bedeutet “unbeschadet der...“
mfg
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
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Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
In etwa "ohne dort anders enthaltene Bestimmungen beachten zu müssen". Im Endeffekt die Berechtigung zum Führen im Rahmen Ausübung des Dienstes als Forstschutzorgan ohne Waffenpass.
Achtung auf den Unterschied Forstschutzorgan <-> Jagdschutzorgan.
Dabei ist auch wesentlich, dass anders als bei einem Waffenpass die Führerlaubnis tatsächlich nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gilt, nicht in der Freizeit bzw. im Rahmen anderer Tätigkeiten.
Nachzulesen in Dr. Franz Jäger - Forstrecht: mit Kommentar
Achtung auf den Unterschied Forstschutzorgan <-> Jagdschutzorgan.
Dabei ist auch wesentlich, dass anders als bei einem Waffenpass die Führerlaubnis tatsächlich nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gilt, nicht in der Freizeit bzw. im Rahmen anderer Tätigkeiten.
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Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
joe77 hat geschrieben:Wenns jetzt.schon in Hollabrunn einem Jagdschutzorgan den Waffenpass ablehnen?
nicht nur in hollabrunn
der pass ist im prinzip auch fuer den aufsichtsjärher vorbei
der muss genauso wie jeder andere einen KONKRETEN grund angeben warum genau er einen braucht
die abstrakte moeglichkeit sich "in dienst stellen zu muessen" gilt dzt. genauso wenig wie bei den polizisten
doubleaction OG, Wien
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Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
Plinkster hat geschrieben:In etwa "ohne dort anders enthaltene Bestimmungen beachten zu müssen". Im Endeffekt die Berechtigung zum Führen im Rahmen Ausübung des Dienstes als Forstschutzorgan ohne Waffenpass.
Achtung auf den Unterschied Forstschutzorgan <-> Jagdschutzorgan.
Dabei ist auch wesentlich, dass anders als bei einem Waffenpass die Führerlaubnis tatsächlich nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gilt, nicht in der Freizeit bzw. im Rahmen anderer Tätigkeiten.
Nachzulesen in Dr. Franz Jäger - Forstrecht: mit Kommentar
Das heist also, als Forstschutzorgan od. Jagdschutzorgan darf ich eigentlich eine B-Waffe führen ohne Waffenpass.
Allerdings nur dort wo die Tätigkeit gilt,...
Für den Bereich wo man “beeidet“ wurde.
Versteh ich das richtig?
Im oö Jagdgesetz steht die Formel auch drinnen.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
mfg
Josef
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Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
Als Jagdschutzorgan kann ich das nicht generell sagen - da kenn ich die Landesjagdgesetze zu wenig genau.
Für Forstschutzorgane (und nur für exakt solche, gilt nicht für anderes mit teilweise sehr ähnlichen Bezeichnungen wie zB. "Forstaufsichtsorgane" bzw. generell "Forstorgane") ist das korrekt, allerdings eben mit der Einschränkung auf die konkrete Ausübung der Tätigkeit. Liegt eben darin begründet, dass diese "Organe der öffentlichen Aufsicht" sind und damit (theoretisch - in der Praxis eine sehr seltene Sache) in einigen wenigen, genau bestimmten Fällen zu Festnahmen, Wegweisungen udgl. berechtigt sind.
Für Forstschutzorgane (und nur für exakt solche, gilt nicht für anderes mit teilweise sehr ähnlichen Bezeichnungen wie zB. "Forstaufsichtsorgane" bzw. generell "Forstorgane") ist das korrekt, allerdings eben mit der Einschränkung auf die konkrete Ausübung der Tätigkeit. Liegt eben darin begründet, dass diese "Organe der öffentlichen Aufsicht" sind und damit (theoretisch - in der Praxis eine sehr seltene Sache) in einigen wenigen, genau bestimmten Fällen zu Festnahmen, Wegweisungen udgl. berechtigt sind.