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von emanuel2408 » Mi 28. Sep 2016, 08:19
Also wenn man sich den Erlasss ansieht steht da Folgendes drin:
Beschränkungsvermerk gem. Abs. 4:
Als die Dauer der Tätigkeit ist z.B. die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von Schusswaffen der Kat. B weg, d.h. der Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.
Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:
„Die Berechtigung zum Führen gilt für die Dauer der Beschäftigung als ........................................“
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B automatisch wegfällt.
Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
Für mich heißt das, dass eine Neubeantragung notwendig wird, da mit Einstellen der Tätigkeit die Berechtigung bereits erloschen ist...
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