Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.
Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtu ... rungen.pdf