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Wiederladen im Jahre 2017

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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angryscientist
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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von angryscientist » Sa 26. Nov 2016, 17:59

Zufällig habe ich gerade Visier Special #81 bei der Hand und da geht's unter Anderem auch um die rechtlichen Aspekte des Wiederladens. Das ist zwar Deutsches Recht, aber mit der Novellierung 2017 in Österreich scheinen einige Aspekte angeglichen zu werden. Insbesondere die Lagerung bereitet mit Kopfzerbrechen. Gem. der Sprengstofflagerrichtlinie 410 zur Aufbewahrung kleiner Mengen muss Nitro-Pulver in einem unbewohntem Raum gelagert werden. Bedeutet das, dass Wiederladen nur was für Hausbesitzer ist? In einer Wohnung in Wien wird man schwer einen unbewohnten Raum haben, oder?

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von emanuel2408 » Sa 26. Nov 2016, 18:06

angryscientist hat geschrieben:Zufällig habe ich gerade Visier Special #81 bei der Hand und da geht's unter Anderem auch um die rechtlichen Aspekte des Wiederladens. Das ist zwar Deutsches Recht, aber mit der Novellierung 2017 in Österreich scheinen einige Aspekte angeglichen zu werden. Insbesondere die Lagerung bereitet mit Kopfzerbrechen. Gem. der Sprengstofflagerrichtlinie 410 zur Aufbewahrung kleiner Mengen muss Nitro-Pulver in einem unbewohntem Raum gelagert werden. Bedeutet das, dass Wiederladen nur was für Hausbesitzer ist? In einer Wohnung in Wien wird man schwer einen unbewohnten Raum haben, oder?


Die Lagerung ist in der Sprengmittellagerverordnung festgelegt. Ob diese geändert wird, keine Ahnung...

Momentan würde ich mit daran halten:


Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3.
es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4.
er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
(3) Weiters ist zur Eignung gemäß Abs. 2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
(5) Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.
(6) Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.



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chabich
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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von chabich » Sa 26. Nov 2016, 18:23

triggerpull hat geschrieben:Hänge mich mal drann...
Hat jemand eine Ahnung welche Kosten für einen Schießmittelschein auf einen da wieder zukommen? :angry-banghead:


Da würde ich wohl lieber irgendwo eine Vereinsmitgliedschaft lösen (z.B. HSV). Ist in Zukunft sicher vorteilhaft...

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von Jo_Kux » Sa 26. Nov 2016, 18:31

wichtig ist, mal auf jeden Fall einen Wirbel reinbringen, damit man möglichst viele Leute aufschreckt.
Ist der neue Gesetzestext scon gültig? Nein
Könnten wir ihn ändern? Nein
Warum warten wir also nicht ab und schauen was es wirklich wird? Unmöglich, ich weiss....es müssen unbedingt alle deppert gemacht werden
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von Borerider » Sa 26. Nov 2016, 18:58

Bad Lieutenant hat geschrieben:
Borerider hat geschrieben:Ich befürchte dass sie einfach "Wiederladen" ohne weitere Belege für die aktive Ausübung des Schiessportes nicht als berechtigtes Interesse ansehen werden. Also zumindest Vereinsmitgliedschaft, Ergebnislisten, Trainingsbestätigungen usw usf.
...
Auch wenn ich das Gegenteil hoffe, zu erwarten ist meiner Ansicht nach dass selbst die "privilegierten Gruppen" einen Schiessmittelschein brauchen, das ist IMHO unter den Zielen dieser Novelle gewesen.

Wenn die Behörden für den Schießmittelschein Verensmitgliedschaft verlangen würden, dann braucht man ja gar keinen mehr....
Das Ziel der Novelle war den Erwerb von Schießmitteln für jedermann zu unterbinden. In Zukunft brauchst du WBK, WP, Jagdkarte oder eben Vereinsmitgliedschaft.

Weshalb sollte man dann keinen brauchen?

Im schlimmsten Fall(!), der hoffentlich nicht eintritt, bekommt niemand mehr pauschal durch eine WBK, WP, JK oder Vereinsmitgliedschaft einen Schiessmittelschein.
Man muss der Behörde glaubhaft berechtigtes Interesse für den Bezug von Schiessmitteln darlegen wofür die aktive Ausübung des Schiessportes und damit einhergehende Vereinsmitgliedschaft Teile der Argumenation sein können, nicht aber für sich alleinige Gründe anhand derer die Behörde den Schein ausstellen muss. Wenn sie die Meinung vertritt dass die angegebenen Sportarten/Disziplinen und Bedürfnisse dafür kein berechtigtes Interesse sind, z.B. weil es laut deren Ansicht mit Fabriksmunition genauso geht, kann sie dann durchaus trotz allen Kärtchen und Mitgliedschaft ablehnen.

Wie gesagt, das wäre der ungünstigste Fall. Wie genau das ablaufen wird weiss eh keiner, mehr als lockeres Kaffeesudlesen kann man im Moment nicht.

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McMonkey
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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von McMonkey » Sa 26. Nov 2016, 19:04

angryscientist hat geschrieben:In einer Wohnung in Wien wird man schwer einen unbewohnten Raum haben, oder?

Wohnst du im WC oder Abstellraum. Mach dir nicht in die Hose (war jetzt ganz lieb gemeint :P )

Wie oft stehts jetzt schon hier auf gut Deutsch geschrieben, wer, wann unter welchen Voraussetzungen Pulver kaufen darf???!!!

Puhhh reload-smile

"Mache" Hysterie kann erbgutschädigend sein! NEIN, ich bin NICHT für diese neue Regelung.
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.

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Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von emanuel2408 » Sa 26. Nov 2016, 19:11

Borerider hat geschrieben:
Bad Lieutenant hat geschrieben:
Borerider hat geschrieben:Ich befürchte dass sie einfach "Wiederladen" ohne weitere Belege für die aktive Ausübung des Schiessportes nicht als berechtigtes Interesse ansehen werden. Also zumindest Vereinsmitgliedschaft, Ergebnislisten, Trainingsbestätigungen usw usf.
...
Auch wenn ich das Gegenteil hoffe, zu erwarten ist meiner Ansicht nach dass selbst die "privilegierten Gruppen" einen Schiessmittelschein brauchen, das ist IMHO unter den Zielen dieser Novelle gewesen.

Wenn die Behörden für den Schießmittelschein Verensmitgliedschaft verlangen würden, dann braucht man ja gar keinen mehr....
Das Ziel der Novelle war den Erwerb von Schießmitteln für jedermann zu unterbinden. In Zukunft brauchst du WBK, WP, Jagdkarte oder eben Vereinsmitgliedschaft.

Weshalb sollte man dann keinen brauchen?

Im schlimmsten Fall(!), der hoffentlich nicht eintritt, bekommt niemand mehr pauschal durch eine WBK, WP, JK oder Vereinsmitgliedschaft einen Schiessmittelschein.
Man muss der Behörde glaubhaft berechtigtes Interesse für den Bezug von Schiessmitteln darlegen wofür die aktive Ausübung des Schiessportes und damit einhergehende Vereinsmitgliedschaft Teile der Argumenation sein können, nicht aber für sich alleinige Gründe anhand derer die Behörde den Schein ausstellen muss. Wenn sie die Meinung vertritt dass die angegebenen Sportarten/Disziplinen und Bedürfnisse dafür kein berechtigtes Interesse sind, z.B. weil es laut deren Ansicht mit Fabriksmunition genauso geht, kann sie dann durchaus trotz allen Kärtchen und Mitgliedschaft ablehnen.

Wie gesagt, das wäre der ungünstigste Fall. Wie genau das ablaufen wird weiss eh keiner, mehr als lockeres Kaffeesudlesen kann man im Moment nicht.


??

Wenn ich Pulver ab 2017 beim Händler kaufe, dann reicht die WBK, da benötige ich keinen Schießmittelschein!

Ohne WBK odgl brauch ich dann den Schein.

Es trifft im Endeffekt die Wiederlader, die keine WBK/ WP haben/ nicht Mitglied in einem Verein sind.

"Kaffeesudlesen" is das nicht, der Entwurf wird so höchstwahrscheinlich angenommen..

Fraglich ist ausschließlich die Auslegung hinsichtlich des Bedarfs für die Ausstellung des Schießmittelscheins. Nochmal, WBK Besitzer benötigen den nicht!


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Zuletzt geändert von emanuel2408 am Sa 26. Nov 2016, 19:11, insgesamt 1-mal geändert.

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Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von emanuel2408 » Sa 26. Nov 2016, 19:12

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von angryscientist » Sa 26. Nov 2016, 19:41

McMonkey hat geschrieben:
angryscientist hat geschrieben:In einer Wohnung in Wien wird man schwer einen unbewohnten Raum haben, oder?

Wohnst du im WC oder Abstellraum. Mach dir nicht in die Hose (war jetzt ganz lieb gemeint :P )


Nein, ich wohne zwar nicht im WC :lol: , aber siehe emanuel2408s Antwort unten - ein WC ist m.E. ein "allgemein zugänglicher Teil des Hauses". Jedenfalls möchte ich mit meinem Unwissen nicht das Thread-Thema hijacken. Mir ist nur diese Bestimmung ins Auge gesprungen und wollte mich vorab erkundigen wie Ihr die Lagerung in einer Wohnung zB in Wien handhabt.

emanuel2408 hat geschrieben:(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
[..]

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von Kapselpracker » Sa 26. Nov 2016, 20:06

angryscientist hat geschrieben:... ein WC ist m.E. ein "allgemein zugänglicher Teil des Hauses". ..

Wenn du ein Öffentliches WC in deinem Haus betreibst, dann darfst du dort natürlich kein Pulver lagern. :lol:
Bild

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Beitrag von Plinkster » Sa 26. Nov 2016, 20:50

angryscientist hat geschrieben:
McMonkey hat geschrieben:
angryscientist hat geschrieben:In einer Wohnung in Wien wird man schwer einen unbewohnten Raum haben, oder?

Wohnst du im WC oder Abstellraum. Mach dir nicht in die Hose (war jetzt ganz lieb gemeint :P )


Nein, ich wohne zwar nicht im WC :lol: , aber siehe emanuel2408s Antwort unten - ein WC ist m.E. ein "allgemein zugänglicher Teil des Hauses". Jedenfalls möchte ich mit meinem Unwissen nicht das Thread-Thema hijacken. Mir ist nur diese Bestimmung ins Auge gesprungen und wollte mich vorab erkundigen wie Ihr die Lagerung in einer Wohnung zB in Wien handhabt.

emanuel2408 hat geschrieben:(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
[..]


Sofern wir nicht von einem Gangklosett für den ganzen Stock reden, dann ist das WC deiner Wohnung kein allgemein zugänglicher Teil des Hauses ;)

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