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Gemeinsamer Transport von Waffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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ronhan
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von ronhan » Do 29. Dez 2016, 15:07

Charles hat geschrieben:Drum ist es immer mühsam, wenn man auf dem Weg oder der Heimfahrt vom/zum Bewerb unterwegs aufs Klo muß. In meinem Fall zwei bis drei Revolver, Unterhebelrepetierflinte und Unterhebelrepetiergewehr, die werden halt mit reingenommen in die WC-Kabine.


Na gut, bei diesen Mengen wird's tatsächlich mühsam... :mrgreen:
Zuletzt geändert von ronhan am Do 29. Dez 2016, 15:07, insgesamt 1-mal geändert.
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sauersigi
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von sauersigi » Do 29. Dez 2016, 15:15

ronhan hat geschrieben:
sauersigi hat geschrieben:Demzufolge sind Kat B, niemals, mit keiner Ausnahme im Fahrzeug als sicher verwahrt anzusehen. D.H. Waffe einpacken und sofort ohne Umwege nach Hause fahren. Kein Tankstop zulässig, vom Essen gehen red ich gar nicht.
Wie löst Ihr das bei einer Veranstaltung die nicht gerade ums Eck ausgezragen wird...?
Interessant ist aber dass sogar Kat C und D nicht am Parkplatz eines Schiessstandes im Fahrzeug bleiben dürfen.
Wie lösen das die Waidmänner? hier ist das Fahrzeug leicht als Jagdkfz zu indentifizieren, die dürften dann niemals im Auto verwahren???


*ächz*

Wenn ich vom Schießstand komme, kann ich selbstverständlich tanken oder auch essen gehen!

Die Waffe ist halt im Koffer bei mir, auch beim pinkeln!


edit: ups, zu spät


Genau um diese Selbstverständlichkeit gehts ja gerade, es sind keine Nebentätigkeiten erwähnt, obs deswegen verboten sind? Gute Frage, erlaubt sind sie deswegen nicht. So hätte ich das rausgelesen. Und das Pinkeln stell ich mir gerade vor, ein Pilotenkoffer, eine Umhängetasche etc...so wirds dann auch gleich zum Führen wenn man da etwas falsch einpackt...
Einfach ist was anderes...
Für mich habe ich eine passende Lösung gefunden. Nur wer kann hier eine verbindliche Rechtsaussage treffen?
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preisi
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von preisi » Do 29. Dez 2016, 17:52

9.2. Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige
Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn
beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der
Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der
Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten
Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B.
Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den
Pistolenkoffer übernimmt.


So gehts z.B. auch....lesen bildet ;)
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/04/Waffenrecht_Runderlass_Mai_2015.pdf

Woolf war schneller, musste erst den Link suchen :lol:
Zuletzt geändert von preisi am Do 29. Dez 2016, 17:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von sauersigi » Do 29. Dez 2016, 21:26

Lesen bildet!

Was ich mir zu dieser Aufforderung denke lass ich mal unkommentiert.

Die Quellen die ich versucht hatte zu finden, haben leider zu keinem Runderlass geführt.

Aber trotzdem Danke für den Link! Interessanterweise sind die Seitenangaben, bzw. der genaue Wortlaut unterschiedlich.

Was mich auch etwas verwundert, es geht bei Reiseunterbrechung wie Tankstop oder Restaurantbesuch immer nur um "Die"Schusswaffe, ( nur Einzahl?) und den Hinweis auf ein massives versperrtes Behältnis , z.B. versperrbarer Koffer. Von Taschen, oder Range Bags etc. keine Rede..!?
Zuletzt geändert von sauersigi am Do 29. Dez 2016, 22:17, insgesamt 1-mal geändert.
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nerd
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Re: RE: Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von nerd » Fr 30. Dez 2016, 08:31

Eine Definition des festen Behältnisses konnte ich auch nicht finden, würde aber jenes als ausreichend erachten, welches in Anlehnung an die Verwahrungsbestimmungen "in zumutbarer Weise einerseits vor unberechtigter Aneignung und andrerseits vor unbefugter Verwendung schützt". Die Verhältnismäßigkeit würde ich durch die Umstände bestimmt sehen, etwa das kurzfristige Beaufsichtigen durch Personen die eben keine Zufallsbekanntschaften sind. So würde ich von meiner Frau wohl annehmen dürfen, dass sie sich nicht in einem Gasthaus bei einem Tankstopp, mit Werkzeug und Gewalt, Zugang zu meiner verschlossenen Pistole verschafft, auch wenn sich diese "nur" in einem Rucksack - also keinem Koffer - befindet. Bei einem Freund ist es ggf. nochmals anders zu sehen. Letzteres ist jedoch meine persönliche Meinung, ohne Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit, ich habe keine dazu spezifischen weiteren Rechtssprechungen im Internet gefunden.

Weiters würde ich - wieder in Anlehnung an die Verwahrungsbestimmungen - von einer nochmals erhöhten Sorgfaltspflicht ausgehen, wenn mehrere Schusswaffen transportiert, oder von anderen Personen kurzfristig beaufsichtigt werden.

Weil auf Reisen die Möglichkeiten der Sicherung für private Personen aber begrenzt sind, würde mich eine rechtlich verbindliche Aussage dazu auch interessieren.
Zuletzt geändert von nerd am Fr 30. Dez 2016, 08:31, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von thomasa1000 » Fr 30. Dez 2016, 17:34

Rechtlich würde ich meinen, dass das Transportbehälltnis GEschlossen und nicht VERschlossen sein muss. Ich glaube gelesen zu haben, dass ein Rucksack völlig ok ist. In einer Bauchtasche hingegen soll es zum führen der Waffe werden LOL.

Sollte die Bewacherin über keine WBK verfügen müssten wir aber wieder bei VERschlossen sein wegen Zugriff?
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von Kapselpracker » Fr 30. Dez 2016, 18:46

thomasa1000 hat geschrieben:Rechtlich würde ich meinen, dass das Transportbehälltnis GEschlossen und nicht VERschlossen sein muss. Ich glaube gelesen zu haben, dass ein Rucksack völlig ok ist. In einer Bauchtasche hingegen soll es zum führen der Waffe werden LOL.

Sollte die Bewacherin über keine WBK verfügen müssten wir aber wieder bei VERschlossen sein wegen Zugriff?

Ich nehme mal an das du meinst verschlossen oder versperrt.
Das was du meinst ist der pers. Transport in einen Koffer z.b., der muss nicht versperrt sein.
Wenn du aber deiner Frau die keine WBK hat den nicht versperrten Koffer in die Hand drückst kannst ihr gleich auch so die Waffe geben.
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von sauersigi » Fr 30. Dez 2016, 22:51

Der Runderlass hat auf jeden Fall geholfen, weil jetzt doch einiges Klarer, nicht sinnvoller, aber klarer ist.

Wenn ich alleine die Waffe zum Stand transportiere reicht eine Geschlossene Tasche Rucksack vollkommen aus. Bauch und Umhängetasche sind Pfui!
Wenn jedoch ein Stop dazukommt, ob geplant oder nicht und eine Vertrauensperson, keine zufällige Bekanntschaft dabei ist, muss das Behältnis Massiv ( so wie ich das verstehe nicht aufschneidbar) und versperrt sein.
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von Maddin » Sa 31. Dez 2016, 00:12

gewo hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Eheleute dürfen ihre Kat B auch gemeinsam verwahren, auch wenn das die erlaubte Stückzahl der einzelnen übersteigen würde (siehe Runderlass).
Der gemeinsame Transport ist natürlich auch OK (das aber generell, nicht nur bei Eheleuten).


fuer eine gemeinsame tasche fuer die drei waffen wuerde ich aber meine haende nicht ins feuer legen wollen ...


Wär interessant ob das schonmal Thema war, gefunden hab ich dazu leider nix.

Persönlich GLAUBE ich aber, dass die Regelung zur Begrenzung der Stückzahl niemals eine Absicht bezüglich gemeinsamen Transport oder gemeinsamen Aufbewahrung im Haushalt (siehe Runderlass) des Gesetzgebers war. Ich möchte gerne eine höchstrichterliche Begründung lesen, die zwischen einer gemeinsamen Tasche und zwei getrennten Tachen in einem Kofferraum des gemeinsamen Autos unterscheidet. Würde Sinn machen wenn man beim Transport versperren müsste, muss man aber bei uns nicht.

Wiedermal ein klassisches Beispiel welche Unsicherheiten solche schwammigen Normen mitsich bringen, anstatt da mal einfach ein paar §§ einzufügen um das klar zu stellen...

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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von Plinkster » Sa 31. Dez 2016, 00:23

Oder - man wird ja noch träumen dürfen - eine Rechtsauslegung, wo man auf den Verstand vertrauen kann und nicht jeden Schmarrn bis zum Exzess mit § regeln muss. Aber gut, das ist wohl noch unrealistischer.

Bezüglich Unterschied einer Tasche/zwei Taschen: genau das hast analog zB. beim Grenzübertritt in die Schweiz. 9999,99€ darfst frei mitnehmen, alles darüber musst deklarieren. Hast du jetzt ein Kuvert mit genau dem Betrag einstecken, und deine Frau im Auto neben dir ebenso, dann ist alles legal. Hast du beide Kuverts selbst eingesteckt und deklarierst es nicht, dann ist es nicht legal.
Soll heißen: effektiv mag es wurscht sein, dem Gesetz entsprichts trotzdem nicht - und wenn du an den falschen Beamten gerätst...

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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von gewo » Sa 31. Dez 2016, 00:24

Maddin hat geschrieben:.... Ich möchte gerne eine höchstrichterliche Begründung lesen, die zwischen einer gemeinsamen Tasche und zwei getrennten Tachen in einem Kofferraum des gemeinsamen Autos unterscheidet. ...


was ich gemeint habe ist, dass bei einer gemeinsamen tasche ja wohl nur EINE person diese tasche zb von zu hause ins auto tragen kann

auf diesem weg traegt dann also eine person (die nur ZWEI plaetze hat) eine tasche mit DREI waffen...

da isses ned weit zur innehabung eigentlich ....
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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von Maddin » Sa 31. Dez 2016, 00:26

gewo hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:.... Ich möchte gerne eine höchstrichterliche Begründung lesen, die zwischen einer gemeinsamen Tasche und zwei getrennten Tachen in einem Kofferraum des gemeinsamen Autos unterscheidet. ...


was ich gemeint habe ist, dass bei einer gemeinsamen tasche ja wohl nur EINE person diese tasche zb von zu hause ins auto tragen kann

auf diesem weg traegt dann also eine person (die nur ZWEI plaetze hat) eine tasche mit DREI waffen...

da isses ned weit zur innehabung eigentlich ....


Und wenn beide die Tasche tragen (einer links, der andere rechts) wirds schon interessanter...

Klar könnte man das so auslegen, auf der anderen Seite warum darf ich dann zuhause gemeinsam Verwahren ? Würde ja keinen Sinn machen wenn dann nicht auch gemeinsam transportiert werden darf. Würde den Runderlass zumindest teilweise ad absurdum führen. Ist natürlich nur ein Ehegatte anwesend, dann ists klar !

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Re: Gemeinsamer Transport von Waffen

Beitrag von gewo » Sa 31. Dez 2016, 00:29

Maddin hat geschrieben:Klar könnte man das so auslegen, auf der anderen Seite warum darf ich dann zuhause gemeinsam Verwahren ? Würde ja keinen Sinn machen wenn dann nicht auch gemeinsam transportiert werden darf. Würde den Runderlass zumindest teilweise ad absurdum führen. Ist natürlich nur ein Ehegatte anwesend, dann ists klar !


die behoerde hat den willen des gesetzgebers urspruenglich so interpretiert dass auch die gemeinsame verwahrung unzulaessig ist

deshalb kam es ja zu dem Vfgh urteil

da hat das hoechstgericht damsl entschieden dass es "zu ueberspitzt" waere eine getrennte verwahrung bei (miteinander) verheirateten zu fordern

mit "wuerde keinen sinn machen" wuerde ich da ned versuchen heranzugehen
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