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Waffengesetz Novelle 2017

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von klm » So 1. Jan 2017, 09:15

Wer weiss wann die Waffengesetzes Novelle 2017 in Kraft tritt?
Im RIS steht mit 01.01.2017 noch die alte Fassung.

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hmg382
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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von hmg382 » So 1. Jan 2017, 09:41

Naja, eigentlich ab heute. Da aber Feiertag ist, kann das ggf. noch etwas dauern, bis das Online ist.

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von Scout17 » So 1. Jan 2017, 10:59

Ändert sich da was grundlegendes für den Otto Normalverbraucher?
Suche Mossberg MVP Patrol in .223 Falls wer seine verkaufen würde bzw. wen kennt der eine hat, bitte bei mir melden Vielen Dank!

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von MF-02 » So 1. Jan 2017, 11:48

Ab heute sind die Bestimmungen betreffend Waffenpass für Polizisten und Schalldämpfer für Berufsjäger in Kraft. Ab 1. März folgen dann das Waffenverbot für Asylwerber und die erhöhten Strafrahmen.

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von hmg382 » So 1. Jan 2017, 12:50

Vergesst nicht das Fallen der 10kg Grenze für den Erwerb von Schießmitteln im Sprengmittelgesetz. Wiederlader, die nicht eine der Ausnahmen erfüllen, dürfen demnächst für einen Schießmittelschein ansuchen.

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von aurum » So 1. Jan 2017, 17:32

hmg382 hat geschrieben:Vergesst nicht das Fallen der 10kg Grenze für den Erwerb von Schießmitteln im Sprengmittelgesetz. Wiederlader, die nicht eine der Ausnahmen erfüllen, dürfen demnächst für einen Schießmittelschein ansuchen.

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Dann ist es immer noch einfacher, wenn sich betroffene Personen eine WBK lösen.
Psssst!

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Re: RE: Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von hmg382 » So 1. Jan 2017, 18:40

aurum hat geschrieben:Dann ist es immer noch einfacher, wenn sich betroffene Personen eine WBK lösen.

Oder einen Verein gründen.



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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von johnbond01 » So 1. Jan 2017, 19:01

Oder mehrere Vorteile kombinieren und die günstigste Möglichkeit eines Vereinsbeitritts nutzen.
https://www.nfvoe.at

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von aurum » So 1. Jan 2017, 19:14

Oder mehrere Vorteile kombinieren und die günstigste Möglichkeit eines Vereinsbeitritts nutzen.

Dann hat auch der Vereinsbeitritt einen Sinn und dient nicht nur als Beruhigungspille.
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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von Ferrum » So 1. Jan 2017, 22:08

Und wieder ein Thread, in dem uns der Herr aurum erklärt, dass Verband, Verein und Mails schreiben sinnlos ist.

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von Oafacha » Mo 2. Jan 2017, 12:53

aurum hat geschrieben:Dann ist es immer noch einfacher, wenn sich betroffene Personen eine WBK lösen.


Soll heissen mit WBK kann ich auch weiterhin 10 kg kaufen bzw. besitzen? Ich blick da noch nicht so wirklich
durch.
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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von hmg382 » Di 3. Jan 2017, 14:41

Oafacha hat geschrieben:Soll heissen mit WBK kann ich auch weiterhin 10 kg kaufen bzw. besitzen? Ich blick da noch nicht so wirklich
durch.


Kurze Antwort: Ja.

Es ist noch nicht geupdated worden, aber nur §23 (2) Z1 mit den zehn kg fällt weg. Alle anderen "Z"s bleiben weiterhin bestehen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... OR40112207
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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von Schattenlicht » Di 3. Jan 2017, 14:46

Heute per Mail erhalten von meinem Referenten:

Sehr geehrter Herr!

Zu Ihrer Anfrage darf Ihnen die entsprechende gesetzliche Bestimmung des Sprengmittelgesetzes zur Kenntnis gebracht werden:


§ 23.

(1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.



(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für


1. entfällt ab 1.1.2017

2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,

3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder

5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.





Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann
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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von oe6odd » Di 3. Jan 2017, 15:22

Schattenlicht hat geschrieben:Heute per Mail erhalten von meinem Referenten:

Sehr geehrter Herr!

Zu Ihrer Anfrage darf Ihnen die entsprechende gesetzliche Bestimmung des Sprengmittelgesetzes zur Kenntnis gebracht werden:


§ 23.

(1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.



(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für


1. entfällt ab 1.1.2017

2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,

3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder

5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.





Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann


Danke !!
Für eine Klare Aussage :clap: :clap:

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Re: Waffengesetz Novelle 2017

Beitrag von Oafacha » Mi 4. Jan 2017, 16:52

Danke für die Auskunft. Dann kann ich ja weiter laden, testen und verbessern :D
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