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Schalldämpfer - rechtliches und technisches

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MrRemington700
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Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von MrRemington700 » Mi 8. Feb 2017, 22:22

Nach der Deregulierungs und Anpassungsgesetznovelle lautet § 17 Abs 3a WaffG 1996:

(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass


1.


er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und

2.


die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,

kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.



Ziffer 1 leg cit finde ich etwas seltsam, insb was das "hauptberuflich" betrifft. Das wären nach meinem Verständnis nur Berufsjäger oder eben Aufsichtsjäger, die ihr Hobby zum Beruf gemacht haben.
Weiß jemand hiezu genaueres? Was steht in den EB? Kann ich die irgendwo einsehen? Oder weiß vielleicht jemand etwas Konkretes vom Hörensagen?
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DerDaniel
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von DerDaniel » Do 9. Feb 2017, 01:46

Ich habe es mal in Waffenrecht verschoben, da es dort eher hin gehört.

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Hirschberg
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Hirschberg » Do 9. Feb 2017, 07:29

Gummiparagraphen…

"Hauptberuflich" bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis, und "wesentlich" ist Ermessenssache!

Davon dass der betreffende zwingend als Jagdschutzorgan bestellt sein muss steht da nichts.
Gruß
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Pirker » Do 9. Feb 2017, 07:30

Es geht hier rein um Berufsjäger. Dort soll getestet werden wie das mit dem Schalldämpfer in der Praxis funktioniert und was die Auswirkungen sind.

Im Zweifelsfall würde ich unbedingt auf einen Bescheid von der BH warten. Schalldämpfer ohne Berechtigung wird bei uns in Österreich sehr streng genommen!
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Martin P » Do 9. Feb 2017, 07:37

MrRemington700 hat geschrieben:Nach der Deregulierungs und Anpassungsgesetznovelle lautet § 17 Abs 3a WaffG 1996:

(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass


1.


er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und

2.


die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,

kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.



Ziffer 1 leg cit finde ich etwas seltsam, insb was das "hauptberuflich" betrifft. Das wären nach meinem Verständnis nur Berufsjäger oder eben Aufsichtsjäger, die ihr Hobby zum Beruf gemacht haben.
Weiß jemand hiezu genaueres? Was steht in den EB? Kann ich die irgendwo einsehen? Oder weiß vielleicht jemand etwas Konkretes vom Hörensagen?


Anbei die EB (Seite 13).

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 573217.pdf

Daraus geht klar hervor, wer die Ausnahmebewilligungen erhält (nämlich der Arbeitgeber). Was an der Formulierung "hauptberuflich" unklar sein soll, verstehe ich nicht ...

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Hirschberg » Do 9. Feb 2017, 07:53

Pirker hat geschrieben:Es geht hier rein um Berufsjäger. ...

Sorry, aber das ist Unfug!
Berufsjäger ist eine Berufsbezeichnung, ein Lehrberuf, es gibt nicht mehr viele und es werden immer weniger.
Es gibt große Forstbetriebe die keinen einzigen beschäftigen…
Gruß
H.

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Pirker » Do 9. Feb 2017, 08:17

Hirschberg hat geschrieben:
Pirker hat geschrieben:Es geht hier rein um Berufsjäger. ...

Sorry, aber das ist Unfug!
Berufsjäger ist eine Berufsbezeichnung, ein Lehrberuf, es gibt nicht mehr viele und es werden immer weniger.
Es gibt große Forstbetriebe die keinen einzigen beschäftigen…

Laut Definition ja. Allerdings sind Förster, Forstwarte und Jagdaufsichtsorgane welche ihren Beruf hauptberuflich ausüben und auch den Wildabschuss durchführen in diesen Fall als Berufsjäger anzusehen.
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von MrRemington700 » Do 9. Feb 2017, 08:39

Schade! Ich hoffe, dass sich das in diesen Revieren als positive Neuerung herausstellt und dann nocheinmal novelliert wird. Habe gerade auch in den Verband Nachrichten den Artikel dazu gelesen.
Diese sind als .pdf auf der Verband Homepage abrufbar.

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Pirker » Do 9. Feb 2017, 08:52

MrRemington700 hat geschrieben:Schade! Ich hoffe, dass sich das in diesen Revieren als positive Neuerung herausstellt und dann nocheinmal novelliert wird. Habe gerade auch in den Verband Nachrichten den Artikel dazu gelesen.
Diese sind als .pdf auf der Verband Homepage abrufbar.

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von MrRemington700 » Do 9. Feb 2017, 09:22

@Martin P

Unklar ist die gesamte Bestimmung der Z1.
Ich muss das Gesetz zunächst wortwörtlich nehmen.
"Hauptberuflich" ist nunmal kein Rechtsbegriff.

Z1 kann ich so sehen, dass jeder, der in einem Dienstverhältnis als Arbeitnehmer steht, und eine Jagd ausübt, darunter fällt. Das Dienstverhältnis besteht von mir aus im Rahmen eines Friseurbetriebs und der Arbeitnehmer ist Jagdausübungsberechtigter im Revier X. Dann ist er, in Tirol zumindest, dazu verpflichtet, dass er seinen Abschussplan erfüllt. :mrgreen:
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von Martin P » Do 9. Feb 2017, 09:51

MrRemington700 hat geschrieben:@Martin P

Unklar ist die gesamte Bestimmung der Z1.
Ich muss das Gesetz zunächst wortwörtlich nehmen.
"Hauptberuflich" ist nunmal kein Rechtsbegriff.

Z1 kann ich so sehen, dass jeder, der in einem Dienstverhältnis als Arbeitnehmer steht, und eine Jagd ausübt, darunter fällt. Das Dienstverhältnis besteht von mir aus im Rahmen eines Friseurbetriebs und der Arbeitnehmer ist Jagdausübungsberechtigter im Revier X. Dann ist er, in Tirol zumindest, dazu verpflichtet, dass er seinen Abschussplan erfüllt. :mrgreen:
MrRemington700 hat geschrieben:@Martin P

Unklar ist die gesamte Bestimmung der Z1.
Ich muss das Gesetz zunächst wortwörtlich nehmen.
"Hauptberuflich" ist nunmal kein Rechtsbegriff.

Z1 kann ich so sehen, dass jeder, der in einem Dienstverhältnis als Arbeitnehmer steht, und eine Jagd ausübt, darunter fällt. Das Dienstverhältnis besteht von mir aus im Rahmen eines Friseurbetriebs und der Arbeitnehmer ist Jagdausübungsberechtigter im Revier X. Dann ist er, in Tirol zumindest, dazu verpflichtet, dass er seinen Abschussplan erfüllt. :mrgreen:



Lies doch noch einmal genau: Der AG muss nachweisen, dass er AN hauptberuflich beschäftigt, deren wesentliche Verpflichtung der Abschuss von Wild ist und dass die Verwendung des Schalldämpfers zum Schutz der Gesundheit bei der Berufsausübung (= Jagd) des AN geboten ist. Wenn das so ist, erhält der AG die Ausnahmebewilligungen für Schalldämpfer, die sein AN dann zu diesem Zweck führen darf.

Was ist da noch unklar?

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von cas81 » Do 9. Feb 2017, 09:53

MrRemington700, du solltest es lieber systematisch oder teleologisch interpretieren. Konnex und Zweck sind wichtig, wenn das Wort an sich mehrdeutig oder missverständlich ist. Demnach wird Z 1 allerhöchstwahrscheinlich so ausgelegt werden, wie es der auch der Nicht- Jurist versteht. Der ArbeitGEBER bekommt die Bewilligung, seinem Arbeitnehmer, der nicht ehrenamtlich für ihn arbeitet, den Schalldämpfer während seiner momentanen Berufsausübung ggf (wenn diese und jene Voraussetzungen erfüllt sind) zu gestatten. So verstehe ich es zumindest.
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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von MrRemington700 » Do 9. Feb 2017, 09:59

Auf die Sonderbeziehung, "Dienstverhältnis", wird nicht eingegangen. Nur wäre diese aber nach eurem Verständnis ganz wesentlich.
Auslegungsmethoden die erstens subsidär und dann weiters noch zu meinem Nachteil sind, versuche ich zu vermeiden.

Interessante Diskussion übrigens! Danke Leute!

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von jagawirth » Do 9. Feb 2017, 09:59

Es kann auch hilfreich sein sich die zusätzlichen Materialien auf der Parlaments-HP heraus zu suchen.
Besonders die Erläuterungen geben Aufschluss über das vom Gesetzgeber gewünschte Ergebnis.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3a):
Diese Bestimmung entspricht einem Wunsch des Verbandes der Österreichischen Förster sowie des
Österreichischen Landarbeitertages. Um für Arbeitnehmer, die unter anderem zum Abschuss von Wild
verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei För
der Fall ist, ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann die
Behörde dem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer
bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C
und D erteilen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis durch das Unternehmen, dass Arbeitnehmer, die
zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, in diesem Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.
Darüber hinaus ist der Nachweis durch das Unternehmen zu erbringen, dass die Verwendung von
Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung vor Gehörschädigungen zweckmäßig
sowie auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies ist nur der Fall, sofern durch
diese Vorrichtungen eine Dämpfung des Schussknalls unter dem Expositionsgrenzwert für
gehörgefährdenden Lärm erreicht wird. Ferner hat die Behörde die Anzahl der Vorrichtungen zur
Dämpfung des Schussknalles festzusetzen, die durch das Unternehmen erworben und besessen werden
dürfen. Diese Anzahl hängt von der Größe des Unternehmens ab sowie von der Anzahl der dort
beschäftigten Arbeitnehmer, die auch zum Abschuss von Wild verpflichtet sind. Die Behörde kann diese
Ausnahmebewilligung mit einer Befristung erteilen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung ist
vom Unternehmer erneut ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von diesen
Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Die Behörde kann dem Unternehmen zudem
im Rahmen der Bewilligung Auflagen vorschreiben, denkbar ist insbesondere die Auflage über die
Verwahrung der Schalldämpfer. Die Verpflichtung im letzten Satz dient der Nachvollziehbarkeit, wer im
Unternehmen tatsächlich diese Vorrichtung verwenden darf.
Erteilt die Behörde dem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung, dürfen dort unter anderem zum
Abschuss von Wild hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer solche Vorrichtungen für Schusswaffen der
Kategorie C und D im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden. Dabei darf die von der Behörde
genehmigte Anzahl von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht überschritten werden.
Ändert sich die Größe des Unternehmens bzw. beschäftigt dieses mehr Arbeitnehmer als zum Zeitpunkt
der Antragstellung, hat die Behörde bei erneuter Antragstellung auf Basis der geänderten
Beschäftigungsverhältnisse neu zu entscheiden. Wird ein bei dem Unternehmen beschäftigter
Arbeitnehmer bei Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der
Kategorie C und D betreten, kann beim Unternehmen bzw. der Waffenbehörde nachgefragt werden, ob
eine Berechtigung des Unternehmens zum Besitz solcher Vorrichtungen besteht.
9mm - .38 Special - .357 Mag. - .22 lfb. - .223 Rem. - 5,6x50R Mag. - 6,5x57R - 6,5-.284 Norma - .270 Win. - .300 BLK - .308 Win. - .30-06 Springfield - .30R Blaser - 20/76 - 16/70 - 12/76

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Re: Schalldämpfer - rechtliches und technisches

Beitrag von cas81 » Do 9. Feb 2017, 10:31

MrRemington700 hat geschrieben:Auslegungsmethoden die erstens subsidär und dann weiters noch zu meinem Nachteil sind, versuche ich zu vermeiden.

Naja, die greifen aber doch, wenn du den massgeblichen Sinn der Norm ermitteln willst und die Wortinterpretation fehlschlägt. Ob´s dir gefällt oder nicht, die Behörde wird genau das tun, weil "hauptberuflich" auch amS wirklich unscharf formuliert ist (oder gibt es bereits an anderer Stelle eine Definition?). Wenn du das versuchst zu vermeiden, dann versuchst du damit aber auch irgendwie selbst die Augen davor zu verschliessen.
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