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Meldung §41 Waffengesetz

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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flip_k
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Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von flip_k » Fr 10. Feb 2017, 17:24

Hallo Leute,

ich war gestern bei meiner Waffenbehörde in Graz, um den Zubehöreintrag zu bekommen und die Meldung für Munition > 5000 Schuss zu machen.

Dort wurde mir ein Formular für die Meldung nach §41 mitgegeben, in dem ich die ca. Stückanzahl eintragen muss.
Weiters werden in diesem Formular viele andere Fragen gestellt, siehe Foto.
Bild

Die Sachbearbeiterin sagte mir auch noch, dass ich eine Bestätigung vom Schützenverein brauche, um nachzuweisen, dass ich aktiver Sportschütze bin, da ich ansonsten nicht so viel Munition benötige. Als Rechtfertigung beim WBK Antrag hatte ich SV angegeben.

Ist das üblich, oder nur in Graz so?

LG Philipp
Zuletzt geändert von flip_k am Fr 10. Feb 2017, 17:54, insgesamt 1-mal geändert.

gewo
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Re: Meldung §41 Wafengesetz

Beitrag von gewo » Fr 10. Feb 2017, 17:31

hi

im gesetz steht du musst gleichzeitig mit der meldung bekannt geben in welcher form du fuer die sicherheit der verwahrung gesorgt hast

die diesbezueglichen fragen sind also in ordnung

fuer den rest gibt es keine gesetzliche grundlage
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Re: Meldung §41 Wafengesetz

Beitrag von GixxsaW » Fr 10. Feb 2017, 17:41

Wofür bräuchte man (lt Sachbearbeiterin) dennoch eine Bestätigung vom Schützenverein bzw warum ist der Fragebogen nur auf Sportschützen zugeschnitten ?
Darf Otto Normalbürger sich keinen größeren Vorrat für's Hobbyschießen zulegen ?

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Re: Meldung §41 Wafengesetz

Beitrag von GreaseMonkey » Fr 10. Feb 2017, 17:44

flip_k hat geschrieben:
Die Sachbearbeiterin sagte mir auch noch, dass ich eine Bestätigung vom Schützenverein brauche, um nachzuweisen, dass ich aktiver Sportschütze bin, da ich ansonsten nicht so viel Munition benötige.


So ein Unfug. Und was ist wenn du dir x tausend Schuss auf Lager legen möchtest weil du zB jetzt im Moment die Kohle hast und die Munitionspreise ständig klettern?
Da die PN deaktiviert wurden, kann man mich per willhaben.at erreichen
https://www.willhaben.at/iad/gebrauchtw ... 398842962/

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Re: Meldung §41 Wafengesetz

Beitrag von Pirker » Fr 10. Feb 2017, 17:50

Bei dem Formular hauts einem ja den Kuckuck raus. Am liebsten wäre ihnen wenn man gleich die Safekombination dazu schreibt...
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!

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Re: Meldung §41 Wafengesetz

Beitrag von gewo » Fr 10. Feb 2017, 17:50

GixxsaW hat geschrieben:Wofür bräuchte man (lt Sachbearbeiterin) dennoch eine Bestätigung vom Schützenverein bzw warum ist der Fragebogen nur auf Sportschützen zugeschnitten ?
Darf Otto Normalbürger sich keinen größeren Vorrat für's Hobbyschießen zulegen ?


wie gesagt ... alles ausser der sicherheit der verwahrung entbehrt jeder gesetzlichen grundlage ....
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Re: Meldung §41 Wafengesetz

Beitrag von flip_k » Fr 10. Feb 2017, 17:54

Diese Fragen habe ich mir auch gestellt, als ich den Zettl dann zuhause durchgesehen habe, vorallem da ich eben SV als Begründung angegeben habe.
Ich glaube da muss ich nochmals nachfragen, wie ich die Bestätigung als Nichtmitglied in einem Verein machen soll, bzw. ob die Mitgliedschaft beim Verein auch ausreicht.

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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von emanuel2408 » Fr 10. Feb 2017, 18:13

flip_k hat geschrieben:Diese Fragen habe ich mir auch gestellt, als ich den Zettl dann zuhause durchgesehen habe, vorallem da ich eben SV als Begründung angegeben habe.
Ich glaube da muss ich nochmals nachfragen, wie ich die Bestätigung als Nichtmitglied in einem Verein machen soll, bzw. ob die Mitgliedschaft beim Verein auch ausreicht.


Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Ganz im Gegenteil, die Bestimmung normiert sogar: "aus welchem Grunde immer"

(1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

Meine Vorgehensweise in deinem Fall wäre: Formular ignorieren und zB dieses:http://waffg.info/files/41WaffG.pdf nehmen und noch ein paar Fotos anfügen wie du die Verwahrung sicherstellst.
Am Besten eingeschrieben, dann musst dich mit denen nicht auseinandersetzen...

Damit hätte sich für mich die Sache erledigt. Es handelt sich bei der Meldepflicht lediglich um eine Mitteilung an die Behörde.

Das einzige was die Behörde machen kann und das nur dann wenn die Verwahrung nicht passt ist folgendes:

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

--> Mach dich nicht verrückt ;-)



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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von emanuel2408 » Fr 10. Feb 2017, 18:15

P.S. Davor das mit'm Zubehöreintrag erledigen ;-)


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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von flip_k » Fr 10. Feb 2017, 18:32

Danke an alle für eure Anmerkungen und Infos. Ich werde nochmals mit Fr. Schmid telefonieren.
Der Zubehöreintrag ist schon durch, da warte ich nur mehr auf die neue WBK, die ich dann ja eh wieder im Waffenamt abholen muss.

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preisi
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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von preisi » Fr 10. Feb 2017, 19:47

Meine §41 Meldung war sinngemäß:

Sehr geehrter Hr. Waffenbehördlinger,

gemäß § 41 WaffG melde ich hiermit die Verwahrung einer größeren Menge an Munition (derzeit ca. 7000 Stk.).
Die Munition wird in meinen Waffenschränken gelagert.

Mit freundlichen Grüßen
preisi

Thema erledigt, nie wieder was davon gehört. So soll und muss das ablaufen, und nicht mittels merkwürdigem Formular, als nächstes soll man dann auch noch Auskunft über das Sexualleben (wann, wie oft, mit wem, etc.) geben oder wie?!

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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von LTE » Fr 10. Feb 2017, 23:13

..........
Zuletzt geändert von LTE am Sa 1. Apr 2017, 23:13, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von piefke » Sa 11. Feb 2017, 08:55

LTE hat geschrieben:Bei mir war es auch easy, ein Anruf, ein Schreiben das ich mehr als 5.000 Schuss Lagere, das ich die WBK pflichtige Muni sprich 9mm im Schutzklasse S1 Tresor habe und den Rest sprich 223 und 308 im Verschlossenen Werkzeugschrank, das Videoüberwachung und Alarmanlage montiert sind (inkl. Type) und das ich soviel lagere weil die Versorgungslage es nicht anders zulässt.

Dazu 1 Foto vom Tresor und eines vom Tresor Typenschild.

Aber der Zettel ???


Das klingt aber auch mehr als makaber , vor allem das mit der Videoüberwachung....

Zu Graz , ist es nicht so, dass es bei der Frau ( in Graz allgemein) "offiziell" nur Sportschießen geben darf weil sie das so will? Natürlich bearbeitet sie auch Anträge mit Grund SV, muss sich ja ans Gesetz halten, aber nur sehr widerwillig....

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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von karl255 » Sa 11. Feb 2017, 09:19

Hallo,

also ich habe das per Email erledigt, an den SB der BH.
Das Email hat in etwa so ausgesehen, halt noch mit Absender, Adresse, Telnr.

S.g. Damen und Herren,
hiermit melde ich Ihnen, dass ich beabsichtige mehr als 5000 Schuss Munition zu lagern.
Für die ordnungsgemäße Verwahrung wird Sorge getragen.
Bitte um Vermerk im ZWR und kurze Bestätigung
mfg
K

1 Stunde später email mit der Bestätigung und dass es im ZWR eingetragen ist.

Es ist besser mal am Anfang nicht zu viele Fragen zu stellen, sondern einfach mal das machen was im Gesetz steht, nicht mehr nicht weniger.

Übrigens ist es so wie mit der Anzahl Waffen - es verdoppelt sich dann immer, als wenn du schreibst mehr als 5000 dann kannst bis 10.000 lagern, nix eine schreiben von wegen du willst 7000 lagern, das hat mit dem Gesetz wieder nix zu tun.
Das einzige was die Behörde evtl. machen kann, und haben manche BHs schon gemacht, jemand vorher zu dir schicken der die ordnungsgemäße Verwahrung überprüft.

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