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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 09:33
von gewo
nur fuers protokoll:
karl255 hat geschrieben:hiermit melde ich Ihnen, dass ich beabsichtige mehr als 5000 Schuss Munition zu lagern.
Für die ordnungsgemäße Verwahrung wird Sorge getragen.
Es ist besser mal am Anfang nicht zu viele Fragen zu stellen, sondern einfach mal das machen was im Gesetz steht, nicht mehr nicht weniger.

im gesetz steht du musst bekannt geben WIE fuer die ordnungsgemaesse verwahrung sorge getragen wird

karl255 hat geschrieben:Übrigens ist es so wie mit der Anzahl Waffen - es verdoppelt sich dann immer, als wenn du schreibst mehr als 5000 dann kannst bis 10.000 lagern...

ja, wird von einigen behoerden so behauptet
auch meine hat das mal behauptet
scheint aber nicht so zu sein
schau einfach ins gesetz ...

PS: das das im ZWR eingetragen wird ist mir neu
muss ich mich mal schlau machen ...

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 10:45
von piefke
Was blüht einem denn eigentlich in Wien so wenn man 20+ meldet. Waffenschrank für alle 20 oder kann man das pauschal nicht sagen .?

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 11:37
von karl255
gewo hat geschrieben:
PS: das das im ZWR eingetragen wird ist mir neu
muss ich mich mal schlau machen ...


Das steht zumindest in der Bestätigung der Meldung die ich von der BH bekommen habe.

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 11:42
von LTE
Makaber hin oder her, es sind gesamt über 10.000 Schuß und das Zeug ist sowieso schon da, wegs der Sprengmittel und Versicherungstechnischen Gründen. Warum also nicht gleich den Sack zumachen.

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 12:00
von piefke
LTE hat geschrieben:Makaber hin oder her, es sind gesamt über 10.000 Schuß und das Zeug ist sowieso schon da, wegs der Sprengmittel und Versicherungstechnischen Gründen. Warum also nicht gleich den Sack zumachen.


Der erste "Verrückte" mit Videoüberwachung annimiert die Behörde bei anderen auch höhere Standards aufzuerlegen.
Grundsätzlich einfach nur nervig für alle!!
Ob du dann privat video überwachst oder nicht bleibt dir ja überlassen.

Ich würde grundsätzlich sowieso immer Munition und Waffen auslagern wo es denn möglich ist , um keine Meldung machen zu müssen, aber ok hat halt auch nicht jeder Eltern bzw . Eltern in der Nähe das ist mir schon klar

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 12:26
von LTE
..........

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 12:38
von bob
piefke hat geschrieben:
LTE hat geschrieben:Bei mir war es auch easy, ein Anruf, ein Schreiben das ich mehr als 5.000 Schuss Lagere, das ich die WBK pflichtige Muni sprich 9mm im Schutzklasse S1 Tresor habe und den Rest sprich 223 und 308 im Verschlossenen Werkzeugschrank, das Videoüberwachung und Alarmanlage montiert sind (inkl. Type) und das ich soviel lagere weil die Versorgungslage es nicht anders zulässt.

Dazu 1 Foto vom Tresor und eines vom Tresor Typenschild.

Aber der Zettel ???


Das klingt aber auch mehr als makaber , vor allem das mit der Videoüberwachung....

Zu Graz , ist es nicht so, dass es bei der Frau ( in Graz allgemein) "offiziell" nur Sportschießen geben darf weil sie das so will? Natürlich bearbeitet sie auch Anträge mit Grund SV, muss sich ja ans Gesetz halten, aber nur sehr widerwillig....


Nein. Ist im übrigen eine sehr nette Dame.


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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 12:52
von gewo
piefke hat geschrieben:Der erste "Verrückte" mit Videoüberwachung annimiert die Behörde bei anderen auch höhere Standards aufzuerlegen.
Grundsätzlich einfach nur nervig für alle!! Ob du dann privat video überwachst oder nicht bleibt dir ja überlassen.


das ist das kleinere problem

das eigentliche problem ist dass die verwahrung nur in der form zugelassen ist wie du sie angibst.
wenn du also angibst: stahltresor klasse 5 (weil du zufaellig mal wo einen guenstig bekommen hast), alarmanalge mit direktschaltung zur polizei (weil du es eh vom gewerbe her zufaellig hast) und videoueberwachung von hausumgebung, vorraum und aufbewehrungsraum, dann darfst du NUR IN DIESER WEISE mehr als die 5000 schuss lagern

wenn das schloss vom tresor mal kaputt wird
oder
du keine direktschaltung zur polizei mehr hast weil du dein gewerbe abgemeldet hast und die kosten nicht mehr "auf firma" laufen
oder
die videoueberwachungsanlage kaputt wurde und du keine neue kaufen willst

dann ist schluss mit groessere munitionsmengen lagern

von daher:
das angeben was sache ist und was gefordert ist
zB.
"im versperrten kasten"

dann gilt jeder kasten,
wenn er versperrt ist ...

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 14:49
von Glock1768
karl255 hat geschrieben:Übrigens ist es so wie mit der Anzahl Waffen - es verdoppelt sich dann immer, als wenn du schreibst mehr als 5000 dann kannst bis 10.000 lagern, nix eine schreiben von wegen du willst 7000 lagern, das hat mit dem Gesetz wieder nix zu tun.


sorry, das ist Unsinn ... die Verdoppelung gilt NUR bei den Waffen.

bei Munition reicht (und ist so im WaffG vorgesehen) eine EINMALIGE Mitteilung an die Behörde, dass Du mehr als 5000 Schuss lagerst ... wenn du dann später 15000 Schuss hast ist KEINE neue Mitteilung an die Behörde notwendig. Auch wenn du in der Zwischenzeit die 5000 Schuss unterschreitest ist beim Lager auffüllen keine erneute Meldung notwendig.

Ich habe bei meiner Behörde die Meldung auch nur mittels Mail und Übermittlungsbestätigung durchgeführt ... Begründung: meine Frau bekam damals auch eine WBK >> weitere Waffen und erhöhter Munitionsverbrauch in Kal. 9x19 und .22 lr >> im Rahmen einer Aktion größere Mengen auf Lager gelegt >> Lagerung auf drei Tresore aufgeteilt, wobei zwei mir gehören und einer meiner Frau (auch Zugang nicht gemeinsam, sondern getrennt ... hier aber Nebensache, da es um ein RÄUMLICHES Naheverhältnis und nicht Personenbestand geht)

So habe ich das formuliert, das war es.

Also, wie vom Gesetz vorgesehen:
- Meldung über mehr als 5000 Schuss (Definition betreffend 5000 Schuss als große Menge ... siehe Runderlass)
- Wie sieht sichere Verwahrung aus

Fertig ;)

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 15:58
von preisi
karl255 hat geschrieben:Übrigens ist es so wie mit der Anzahl Waffen - es verdoppelt sich dann immer, als wenn du schreibst mehr als 5000 dann kannst bis 10.000 lagern, nix eine schreiben von wegen du willst 7000 lagern, das hat mit dem Gesetz wieder nix zu tun.
Das einzige was die Behörde evtl. machen kann, und haben manche BHs schon gemacht, jemand vorher zu dir schicken der die ordnungsgemäße Verwahrung überprüft.

Nein, die Meldung der Verdopplung ist nur bei Waffen vorgesehen, aber nicht für Munition:

§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.


Edit: erst jetzt gesehen, dass das schon von Anderen geschrieben wurde :headslap: :lol:

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 16:29
von Jo_Kux
deswegen achte ich immer penibel darauf, nie mehr als 4999 Schuß im Kasten zu haben. :angelic-green:

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 17:50
von LTE
:) i will des Gesicht vom Händler sehen, wenn du da 5K abholst, eine Schachtel aufreißt und ihm eine Murmel auf den Tresen legst und kommentarlos gehst :D

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 18:03
von sauersigi
Wie definiert sich räumliches Naheverhältnis?
Mehr als 5000 im selben Kasten nur mit Meldung.
Gleicher Raum zwei Kästen, Meldung erforderlich?
Unterschiedliche Räume zwei Kästen, mehr als 5000 OK?
Oder 5000 im Keller, 5000 in der Gartenhütte auch ok?

Klar, jeweils immer versperrt gelagert.

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 18:28
von piefke
Also ich habe Mal gelernt pro Wohnung in einem Haus. Aber solltest Du z.b. mit Deinen Eltern in einem Haus wohnen (2 Parteien ) und ihr habt quasie nur die Haustüre und innen sind nur Türen ohne Abs Schlüssel , dann ist es ein räumliches nahverhältnis oder 2 Häuser mit Durchbruch s Tür.

Re: Meldung §41 Waffengesetz

Verfasst: Sa 11. Feb 2017, 18:36
von gewo
ich wuerde auch von wohneinheiten ausgehen

zwei familien im einfamilienhaus lebend -> ein naheverhaeltnis
zwei familien im zweifamlienhaus wohnend -> kein nacheverhaeltnis

garage zaehlt meiner meinung nach eher nicht "extra"

aber die frage nach dem gartenhaeuschen ist spannend .....