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Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 12:35
von gasti357
Frage an die Wissenden: wie schaut es da beim Österr. Waffenrecht aus?
Ja, ich habe geGooglelt, Ergebnis: von Pfui Gack bis Wurscht war alles drin.

http://www.frankonia.de/Fangschussgeber,+f%C3%BCr+Schalenwild,+Kaliber+.38+Special/Ansicht.html?Artikelnummer=96430

Kaufen kann man das Teil problemlos.
m.f.G.
Gasti

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 13:03
von yoda
Ich wüsste nicht was dagegen sprechen sollte, registrieren und beschießen lassen müsste man den Einstecklauf halt. Die Verriegelung der Waffe muss aber für das Kaliber geeignet sein, in diesem Fall ist das aber kein Problem weil der Stoßbodendruck der .38 deutlich kleiner als der der 12/70 ist.

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 13:39
von Pirker
Rechtlich wie Yoda schon sagte kein Problem, die Frage die sich mir eher stellt ist, welchen Einsatzzweck du vorsiehst. .38 Spezial ist nicht umsonst eine Mindestanforderung für den Fangschuß auf Schalenwild und für den balgschonenden Einsatz auf Raubwild aus der Falle ist eine .22lfb auch sicher eine bessere Wahl?!?

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 14:46
von RBM
Pirker hat geschrieben:Rechtlich wie Yoda schon sagte kein Problem, die Frage die sich mir eher stellt ist, welchen Einsatzzweck du vorsiehst. .38 Spezial ist nicht umsonst eine Mindestanforderung für den Fangschuß auf Schalenwild und für den balgschonenden Einsatz auf Raubwild aus der Falle ist eine .22lfb auch sicher eine bessere Wahl?!?

Ich beziehe mich jetzt auf NÖ: dh ich darf in einer Faustfeuerwaffe mit ausreichendem Kaliber (§95 (2) ) für den Fangschuss dann mittels Einstecklauf eine Mun verwenden, die grundsätzlich verboten (§95 (1) -Schrot, .22lfb) ist?

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 14:47
von gasti357
Ok, yoda, vorausgesetzt es gibt darauf eine Nr.
Stimmt pirker, ich will es aber für das Cowboy Action Shooting verwenden. (Falls der Schießplatz keine Schrotgenehmigung hat)
m.f.G.
Gasti

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 15:14
von Hane
Pirker: wie kommst du drauf, dass die .38 die Mindestanforderung für Fangschuss ist? ich meine da reicht auch 9mm kurz, zumindest in NÖ.

Der Fangschussgeber in .38 ist auf alle Fälle registrierungspflichtig, der in .22 nicht.

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 15:58
von Pirker
@ Hane: Revolver .38 und Pistole 9mm sofern die E0 mindestens 250 Joule beträgt.

@ Gasti: Streuung auf 5 Meter 35 mm, das sind bei 10 Meter 7cm, bist du sicher, daß das auf Dauer Spaß macht? Ich glaube der Fangschussgeber ist eine reine Notfallhilfe, für den ständigen Gebrauch und noch dazu "sportlich"... naja

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 17:43
von Hane
Also ich weiß nicht wo her du das hast.
im NÖ Jagdgesetz steht beim §95:
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.

ob Revolver oder Pistole ist dabei wurscht.
Das dieses Gesetz nicht sinnvoll ist, ist mir durchaus bewusst.

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 17:53
von Pirker
Hane hat geschrieben:Also ich weiß nicht wo her du das hast.
im NÖ Jagdgesetz steht beim §95:
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.

ob Revolver oder Pistole ist dabei wurscht.
Das dieses Gesetz nicht sinnvoll ist, ist mir durchaus bewusst.

Ich habe das Gefühl wir reden aneinander vorbei.....
Revolverpatrone über 8,5mm und 250 Joule wäre .38 Spezial
Pistolenpatrone über 8,5mm und 250 Joule wäre 9mm kurz (sofern das Geschoß über 250 Joule hat was in dem Kaliber aber nicht immer erreicht werden wird, aber egal) ohne Nachschauen 9 x 19

edit: Welches Jagdgesetz hast du, in meinem steht folgendes:

(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von
Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild
und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie
(E0) mindestens 250 Joule und der Kaliberdurchmesser minde-
stens 8,5 mm betragen.

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 17:58
von RBM
Kann mir dann wer meine Frage von oben beantworten?

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 18:03
von Hane
Was wurde nicht beantwortet?
Kannst du kaufen, musst du aber als Wechsellauf registrieren.

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 18:06
von Hane
Für Fangschuss auf Schalenwild habe ich die Einschränkungen gepostet: min. 8,5mm und 250J.
Für z.B. Krähen darfst du auch .22 verwenden.
Für Schrot gilt folgende VERBOT:
2.
Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
Gilt für NÖ

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Fr 17. Feb 2017, 18:11
von RBM
Hane hat geschrieben:Was wurde nicht beantwortet?
Kannst du kaufen, musst du aber als Wechsellauf registrieren.

dh ich darf in einer Faustfeuerwaffe mit ausreichendem Kaliber (§95 (2) ) für den Fangschuss auf Schalenwild dann mittels Einstecklauf eine Mun verwenden, die grundsätzlich verboten (§95 (1) -Schrot, .22lfb) ist?

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Sa 18. Feb 2017, 07:57
von Pirker
RBM hat geschrieben:
Hane hat geschrieben:Was wurde nicht beantwortet?
Kannst du kaufen, musst du aber als Wechsellauf registrieren.

dh ich darf in einer Faustfeuerwaffe mit ausreichendem Kaliber (§95 (2) ) für den Fangschuss auf Schalenwild dann mittels Einstecklauf eine Mun verwenden, die grundsätzlich verboten (§95 (1) -Schrot, .22lfb) ist?

Nein. Der Fangschuss auf Schalenwild in Kaliber .22 ist verboten. Egal wie.
Schrot ist nur wenn es die Behörde erlaubt zulässig.

Re: Fangschussgeber 12/70 auf .38 Spc.

Verfasst: Sa 18. Feb 2017, 20:52
von RBM
Paßt, dann habe ich alles richtig verstanden.