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§ 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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§ 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Nur zur Info:
Seit heute sind die "Drittstaatenbestimmungen" in Kraft
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dabei wurde auch der Verwaltungsstraftatbestand ergänzt:
§ 51/1/5a Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist
Seit heute sind die "Drittstaatenbestimmungen" in Kraft
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dabei wurde auch der Verwaltungsstraftatbestand ergänzt:
§ 51/1/5a Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
mexx1972 hat geschrieben:Nur zur Info:
Seit heute sind die "Drittstaatenbestimmungen" in Kraft
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dabei wurde auch der Verwaltungsstraftatbestand ergänzt:
§ 51/1/5a Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist
wie war das bisher geregelt ?
Asylwerber z.B. durften doch bisher auch schon keine Waffen besitzen, oder ?
Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Wenn ich das richtig sehe war mangels entsprechender Bestimmungen im Gesetz der Erwerb bisher schon möglich, auch bevor ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war (wenn es rechtskräftig positiv abgeschlossen wurde gehts ja nach wie vor)
Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
hobbycaptain hat geschrieben:mexx1972 hat geschrieben:Nur zur Info:
Seit heute sind die "Drittstaatenbestimmungen" in Kraft
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dabei wurde auch der Verwaltungsstraftatbestand ergänzt:
§ 51/1/5a Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist
wie war das bisher geregelt ?
Asylwerber z.B. durften doch bisher auch schon keine Waffen besitzen, oder ?
selbstverstaendlich durften sie
kat C und Kat D sowie alles an langwaffenmunition was nicht 308 oder 223 fmj war...
sobald ein antrag auf asyl gestellt wird hat man den "gewoehnlichen wohnsitz" im land der antragstellung
zumindestens bis zum abschluss des verfahrens
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Richtig so, aber manche werden eben auf anderen Wegen "einkaufen"
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind !
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Früher hatten Drittstaatsangehörige auch ohne gültigen (Dauer)-Aufenthaltstitel die Möglichkeit einen Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diese wurde jedoch zeitlich befristet. Daran hat sich auch nichts geändert. Abgesehen davon, dass NUR noch Drittstaatenangehörige die einen gültigen Dauer-Aufenthaltstitel die Möglichkeit haben.
Z.B. Afghane ist Taxilenker und kann eine besondere Gefährdung nachweisen.
Z.B. Afghane ist Taxilenker und kann eine besondere Gefährdung nachweisen.
Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Gilt, so wie ich das verstehe, für alle Menschen aus Nicht-EU Staaten die keine Daueraufenthaltsgenehmigung haben.
Also auch z.B. beruflich Entsendete.
Also auch z.B. beruflich Entsendete.
Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
spareribs hat geschrieben:Richtig so, aber manche werden eben auf anderen Wegen "einkaufen"
EINkaufen? ich denke nicht.
Teile ihrer Mitbringsel VERkaufen schon eher... Aufgrund der dortigen "Einkaufspreise" ist auf diesem Weg sicher die bessere Marge zu machen.
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
mexx1972 hat geschrieben:Nur zur Info:
Seit heute sind die "Drittstaatenbestimmungen" in Kraft
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dabei wurde auch der Verwaltungsstraftatbestand ergänzt:
§ 51/1/5a Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist
Heißt das jetzt, dass meine U.S. amerikanische Freundin (Drittstaatsangehörige, Hauptwohnsitz hier, aber kein "Deueraufenthalt-EU") dadurch keinen Zugriff auf meine Kat. C Waffen haben darf?
Wenn ich ihr das Gewehr noch im Februar überlassen habe - und es auf sie registriere - gibt es dann eine Ausnahmebestimmung?
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Müsste die nicht eh eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, wenn sie länger als drei Monate im Land ist? Als ich damals nach Österreich übersiedelt bin, musste ich auch eine beantragen (inkl. Nachweis der Fähigkeit zum finanziellen Selbsterhalt, Arbeitsvertrag und dem Hinweis, in den ersten zwei Jahren keinen Anspruch auf Sozialhilfe etc. zu haben )
"Wir kommen vom Himmel und bringen die Hölle... Glück Ab!"
"You don´t have to follow orders when your leader is acting like a daft c*nt!"
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
Die Verwaltungsübertretung ist das eine...
...ist das andere.
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ...
6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ... zu bestrafen.
...ist das andere.
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- .308 Win
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
-wolf- hat geschrieben:Müsste die nicht eh eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, wenn sie länger als drei Monate im Land ist? Als ich damals nach Österreich übersiedelt bin, musste ich auch eine beantragen (inkl. Nachweis der Fähigkeit zum finanziellen Selbsterhalt, Arbeitsvertrag und dem Hinweis, in den ersten zwei Jahren keinen Anspruch auf Sozialhilfe etc. zu haben )
Ist hier wegen "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"... also keine Daueraufenthaltsgenehmigung
Was ist jetzt mit dem Luftgewehr oder der kat. C, die sie schon davor legal besessen hat?
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
§58 WaffG
(11) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 begangen worden sind, ist § 50 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 weiter anzuwenden.
Wie es mit dem Rückwirkungsverbot bei andauerndem Verhalten (Besitz) ausschaut - keine Ahnung. bin gsd kein Strafverteidiger
Aus den EB https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 573217.pdf
Jene Asylwerber, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige sowie jene
Drittstaatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sofern diese noch kein
Daueraufenthaltsrecht erworben haben, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Schusswaffen oder Munition
erwerben, besitzen oder führen, sind somit gerichtlich strafbar.
Aber:
§50 WaffG
(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.
-
- .223 Rem
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
eriochromcyanin hat geschrieben:mexx1972 hat geschrieben:Nur zur Info:
Seit heute sind die "Drittstaatenbestimmungen" in Kraft
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dabei wurde auch der Verwaltungsstraftatbestand ergänzt:
§ 51/1/5a Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist
Heißt das jetzt, dass meine U.S. amerikanische Freundin (Drittstaatsangehörige, Hauptwohnsitz hier, aber kein "Deueraufenthalt-EU") dadurch keinen Zugriff auf meine Kat. C Waffen haben darf?
Wenn ich ihr das Gewehr noch im Februar überlassen habe - und es auf sie registriere - gibt es dann eine Ausnahmebestimmung?
Sie kann auch weiterhin Schusswaffen und erwerben und besitzen, solange sie als Drittstaatsangehörige einen Daueraufenthaltstitel in Österreich hat und ihren gewöhnilchen Aufenthalt daher im Bundesgebiet hat.
-
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Re: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
JPS1 hat geschrieben:§58 WaffG
(11) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 begangen worden sind, ist § 50 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 weiter anzuwenden.
Wie es mit dem Rückwirkungsverbot bei andauerndem Verhalten (Besitz) ausschaut - keine Ahnung. bin gsd kein Strafverteidiger
Aus den EB https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 573217.pdfJene Asylwerber, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige sowie jene
Drittstaatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sofern diese noch kein
Daueraufenthaltsrecht erworben haben, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Schusswaffen oder Munition
erwerben, besitzen oder führen, sind somit gerichtlich strafbar.
Aber:§50 WaffG
(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.
Danke! soll heißen, abgeben -> dann straffrei...
Dass es davor legal besessen wurde, dürfte hier wohl nicht berücksichtigt worden sein. Werde hier auch nicht bestrebt sein, einen Präzedenzfall zu schaffen, da ich eigentlich ein Befürworter der neuen Rechtslage bin.
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