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Führen auf fremder Liegenschaft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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wolfgangf
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von wolfgangf » Sa 4. Mär 2017, 20:51

Weil es hier gut dazu passt und ich schon länger mal fragen wollte, zwei weitere Szenarien:

a) Ein WBK-Besitzer transportiert seine Waffe von einem Wohnsitz zum anderen. Am Weg dorthin erkrankt er plötzlich schwer und muss in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Darf er die Waffe ins KH mitnehmen (und dort in seinem Schrank versperren)? Welche Alternative bietet sich?

b) Ein WBK-Besitzer transportiert seine Waffe von einem Wohnsitz zum anderen. Er weiß, dass er in einem Krankenhaus, das am Weg liegt, einen Aufnahmetermin zu einer Durchuntersuchung hat und 2 Tage im KH bleiben muss. Darf er die Waffe ins KH mitnehmen (und dort in seinem Schrank versperren)? Welche Alternative bietet sich?

Beide Szenarien sind übrigens real so passiert. In beiden Fällen wurde die Waffe in einem verschlossenen Schrank im Krankenzimmer aufbewahrt. Aber war das auch rechtens so? Ich würde zumindest den Fall b als nicht korrekt einstufen.

LG

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wolfgangf
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von wolfgangf » Sa 4. Mär 2017, 23:33

woolf hat geschrieben:zu b: Da frage ich mich, warum man überhaupt erst eine Waffe mitnimmt, wenn man genau weiß, dass man in eine Situation kommen wird, wo die sichere Verwahrung schwierig bis unmöglich sein wird...

Das habe ich mich auch gefragt. Im konkreten Fall war es reine Bequemlichkeit, weil der Patient einfach nach dem KH-Aufenthalt nicht nochmal zurück zum Hauptwohnsitz fahren wollte.

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von bino71 » So 5. Mär 2017, 03:18

Kapselpracker hat geschrieben:Was sagst du einen Legalwaffenträger bei einen Notwehrfall in der Öffenlichkeit?
In so einen Fall wird immer die Umgebung gefährdet.

Serious? Du bist Du schon im Klarem was passiert, wenn Du eine unbeteiligte Person verletzt oder erschießt?
Regel 2: Richte niemals die Mündung auf etwas, das Du nicht zerstören möchtest.
Regel 4: Identifiziere das Ziel und den Hintergrund. Schieße nicht auf etwas, das Du nicht positiv identifiziert hast.

cas81 hat geschrieben:Mach es doch nicht so kompliziert bitte. Er fragt nicht danach, was er auf dem Weg dorthin machen soll. Ich verstehe es eher so, dass er nur wissen will, ob er mit Zustimmung des Wohnberechtigten führen darf, also wie bei sich zu Hause. Antwort ist JA. Wenn ich einen Freund in seiner Wohnung, egal ob Miete oder Eigentum oder Genossenschaft oder Gemeinde besuchen möchte und er es mir erlaubt, dann kann ich dort mit geholsterter Waffe herumlaufen. Warum ist auch völlig egal, er erlaubt es. Ich darf nur nicht die Räume damit betreten, für die er nicht Wohnberechtigt ist, also auf dem Weg zu ihm, bspw im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses, muss ich sie transportieren, weil ich dort NOCH nicht führen darf. Genauso wenn ich die Eltern im eigenen Haus besuchen gehe. Haus und Garten gehören ihnen, sie erlauben es und somit kann ich alles so machen, als wäre es mein eigenes Grundstück. Die Bedingungen mit Zugriff durch Unberechtigte oder Stückzahlzugriff bei vorhandenen WBKs bleiben natürlich aufrecht und ergeben dann die Situation im Detail.

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Zeig mir eine Möglichkeit eines legalen Transportes zum Nachbarn ohne x Hürden und Berechtigungen.

Wenn man den Text ganz genau nimmt: Haus, Nachbar ruft um Hilfe: Dann bitte um § der es erlaubt, daß Du die Waffe dorthin transportierst, um zu agieren (also geladen, bzw zugriffsbereit).
§ 7 Abs.3 Waffengesetz 1996: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ein Auszug aus einem anderen Thread (viewtopic.php?f=20&t=24638):
wenn der keplinger im praxiskommentar schreibt dass der transport von nicht zugriffsbereiter waffe waffe und vorgeladene magazine gemeinsam "fuehren" bedeutet dann ist das zumindestens heikel.
waffenrecht hin oder her
im waffengesetz steht ja auch dass du deine waffe in deiner wohnung zur selbstverteidigung bereithalten darfst und trotzdem schickens dich zum psychiater wennst das wirklich tust ...

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von cas81 » So 5. Mär 2017, 08:11

Gibt's das? :-D
Bitte, du packst die Knarre mit Magazinen und Munition genauso zusammen, wie wenn du zum Schiessstand fährst. Punkt, aus. Ich schrieb extra "transportieren", also wenn du schon so pedantisch auf Paragrafen herumreitest, dann lies bitte ebenso pedantisch das, was Andere so schreiben.

Du bist noch immer in deiner Nothilfewelt, always ready to fight, gefangen. Das hat der TO nicht gemeint, sein Beispiel diente nur der Illustration. Wenn der böse Wolf am Fenster kratzt, dann soll der Nachbar die Polizei rufen. Und wenn das so ein Kaff ist, dass die Polizei eine Stunde braucht, dann ist dem hilfsbereiten Nachbarn das WaffG herzlich egal, wenn er wirklich in der Not Hilfe leisten will.

Und was passiert wenn man... Regel 2 und 4 usw:
Bitte zurück in die Realität kommen! Da bist du nicht gemütlich am Schiessstand, ein unter Stress mit Schusswaffen geübter Mensch ist auch eher die Ausnahme, Projektile machen die unglaublichsten Sachen und was letztendlich wirklich passiert, falls da was schief geht, weiss niemand, weil das Gericht den Umständen und Ausführungen entsprechend entscheiden wird. Wenns ein Werwolf ist, der gerade sein erstes Opfer gerissen hat und bereits am Weg zum zweiten ist, dann... ;-) Oder dann nimm halt Orlando, Nizza, Paris, Berlin, den Zug, usw als realitätsnahe Beispiele.

Die Frage des TO ist längst beantwortet. Manche hier können bloss nicht zwischen den Zeilen lesen und sind verbohrt in irgendwelche Gesetzestexte, die sie dann mit Situationen verknüpfen wollen, in denen solche Normen auch schon wieder nebensächlich werden. Ich verrate euch was: Wenn die Zombies kommen, der böse Wolf das Fenster schon fast zum bersten bringt, oder die AK Kugeln durch die Gegend spuckt, dann ist mir das WaffG auch schon egal ;-) Ebenso was ihr, Cooper oder sonst jemand sagt und ich werde versuchen, das Soll einzuhalten, aber die Mentalität "es kann nicht sein was nicht sein darf" wird mir sicher nicht im Weg stehen und mich das Leben kosten. Ich glaub sogar, bei euch wird das nicht anders sein ;-) Aber bis dahin packe ich mein Zeug wie oben beschrieben und sitte vielleicht wieder das House der Eltern, wenn sie verreist sind. Und ja, unter ordnungsgemässer Verwahrung, usw.

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Pirker » So 5. Mär 2017, 14:37

Wenn der Nachbar die Zeit hat, dich anzurufen, kann er bei der Polizei ebenso anrufen. Der Abschuß eines Wolfes ist bei uns derzeit sowiso ganz pfui und jeder wird dann in der Öffentlichkeit bis zum geht nicht mehr angeschwärzt.
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Klagenfurter44 » Di 7. Mär 2017, 02:53

chris01 hat geschrieben:WaffG - §7 (2) "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."

2 hypothetische Fragen dazu:

a) Bei den Nachbarn belagern Wölfe das Haus (oder der Eisbär ist aus dem Zoo ausgebrochen; oder Zombies, etc.) und sie bitten um Hilfe. Ich (WBK, JK) darf mich dort wohl mit der Kat-B Waffe aufhalten. Oder?

b) Von den 2 Bewohnern des Nachbarhauses bittet nur einer um Hilfe. Der andere lehnt sie ab. Wie sieht es hier aus?


Frage a....NEIN
Frage b....NEIN
Zuletzt geändert von Klagenfurter44 am Di 7. Mär 2017, 17:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Klagenfurter44 » Di 7. Mär 2017, 03:01

wolfgangf hat geschrieben:Weil es hier gut dazu passt und ich schon länger mal fragen wollte, zwei weitere Szenarien:

a) Ein WBK-Besitzer transportiert seine Waffe von einem Wohnsitz zum anderen. Am Weg dorthin erkrankt er plötzlich schwer und muss in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Darf er die Waffe ins KH mitnehmen (und dort in seinem Schrank versperren)? Welche Alternative bietet sich?

b) Ein WBK-Besitzer transportiert seine Waffe von einem Wohnsitz zum anderen. Er weiß, dass er in einem Krankenhaus, das am Weg liegt, einen Aufnahmetermin zu einer Durchuntersuchung hat und 2 Tage im KH bleiben muss. Darf er die Waffe ins KH mitnehmen (und dort in seinem Schrank versperren)? Welche Alternative bietet sich?

Beide Szenarien sind übrigens real so passiert. In beiden Fällen wurde die Waffe in einem verschlossenen Schrank im Krankenzimmer aufbewahrt. Aber war das auch rechtens so? Ich würde zumindest den Fall b als nicht korrekt einstufen.

LG


Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von RcL » Di 7. Mär 2017, 03:32

Frage a....NEIN

Doch. Wenn die Waffe bis dorthin ordnungsgemäß "transportiert" wird und der Nachbar es ihm erlaubt, darf er sie sehr wohl zum Grundstück transportieren und dann dort führen.

Was er dann dort damit macht, ist jedoch eine andere Frage...... Als Nicht-Jäger darfst du auf jeden Fall kein Wirbeltier mutwillig töten, das fällt unter Tierquälerei und ich glaube dass man dann sogar die Verlässlichkeit (und in Folge die WBK) riskiert.
Von deiner Meldeadresse zum 10 m entfernten Nachbarn verlässt du dein Grundstück somit brauchst du einen WAFFENPASS !!

Nein. Den braucht er, wenn er die Waffe außerhalb der Grundstücke *führt*. Transport ungleich führen und damit auch von A nach B erlaubt. Wurscht ob B jetzt der Schießstand, der BüMa oder der Nachbar ist, der ihm erlaubt die Waffe mitzunehmen.
Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK

Dafür hast jetzt echt einen zweiten Post verfasst?

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Klagenfurter44 » Di 7. Mär 2017, 06:22

RcL hat geschrieben:
Frage a....NEIN

Doch. Wenn die Waffe bis dorthin ordnungsgemäß "transportiert" wird und der Nachbar es ihm erlaubt, darf er sie sehr wohl zum Grundstück transportieren und dann dort führen.

Was er dann dort damit macht, ist jedoch eine andere Frage...... Als Nicht-Jäger darfst du auf jeden Fall kein Wirbeltier mutwillig töten, das fällt unter Tierquälerei und ich glaube dass man dann sogar die Verlässlichkeit (und in Folge die WBK) riskiert.
Von deiner Meldeadresse zum 10 m entfernten Nachbarn verlässt du dein Grundstück somit brauchst du einen WAFFENPASS !!

Nein. Den braucht er, wenn er die Waffe außerhalb der Grundstücke *führt*. Transport ungleich führen und damit auch von A nach B erlaubt. Wurscht ob B jetzt der Schießstand, der BüMa oder der Nachbar ist, der ihm erlaubt die Waffe mitzunehmen.
Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK

Dafür hast jetzt echt einen zweiten Post verfasst?


§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Klagenfurter44 » Di 7. Mär 2017, 06:26

Klagenfurter44 hat geschrieben:
RcL hat geschrieben:
Frage a....NEIN

Doch. Wenn die Waffe bis dorthin ordnungsgemäß "transportiert" wird und der Nachbar es ihm erlaubt, darf er sie sehr wohl zum Grundstück transportieren und dann dort führen.

Was er dann dort damit macht, ist jedoch eine andere Frage...... Als Nicht-Jäger darfst du auf jeden Fall kein Wirbeltier mutwillig töten, das fällt unter Tierquälerei und ich glaube dass man dann sogar die Verlässlichkeit (und in Folge die WBK) riskiert.
Von deiner Meldeadresse zum 10 m entfernten Nachbarn verlässt du dein Grundstück somit brauchst du einen WAFFENPASS !!

Nein. Den braucht er, wenn er die Waffe außerhalb der Grundstücke *führt*. Transport ungleich führen und damit auch von A nach B erlaubt. Wurscht ob B jetzt der Schießstand, der BüMa oder der Nachbar ist, der ihm erlaubt die Waffe mitzunehmen.
Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK

Dafür hast jetzt echt einen zweiten Post verfasst?


§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat



Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Ferrum » Di 7. Mär 2017, 06:45

Dir ist schon klar, dass der erste zitierte Paragraph deine Behauptung wiederlegt und ea beim zweiten um die Ausstellung einer WBK geht und der mit dem Transport, Benutzung und Führen nix zu tun hat, oder?

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dvbt
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von dvbt » Di 7. Mär 2017, 09:18

Klagenfurter44 hat geschrieben:...
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat


Hier hast du dann aber (3) vergessen, obwohl es auf diesen Absatz ankommt:

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Transport von zuhause zum Bekannten/Nachbarn/Schießstand/whatever (ungeladen in einem geschlossenen Behältnis) ist nicht gleich Führen (geladen am Körper).

Ob ich eine Waffe aber mit der Absicht, sie z.B. beim Nachbarn gegen eine aktuelle Bedrohung einzusetzen, transportieren würde, steht auf einem anderen Blatt. Kann leicht passieren, dass du im Nachhinein dann Probleme bekommst bzgl. Zuverlässigkeit usw. Ich persönlich würde es nicht riskieren.

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von cas81 » Di 7. Mär 2017, 09:35

@Klagenfurter44, du wirbelst viel durcheinander.

Nur mal bspw:
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat

Und wer ist nun derjenige, der zur Benützung der Wohn- oder Betriebsräumen berechtigt ist? Also derjenige, der dir die Zustimmung geben kann? Und wo ist der nachfolgende Abschnitt über den Transport?

Du darfst mit der WBK nur von deiner gemeldeten Wohnadresse zum Schießplatz fahren und wieder retour (kürzester Weg)

Falsch, siehe oben. Freund A zeigt seinem Freund B, der erst seit kurzem Inhaber einer WBK ist, wie man eine Waffe zerlegt und fährt nach dem Schiessstandbesuch damit zu ihm, nachder dieser seine Zustimmung gegeben hat.
Wenn der Wirt keine Waffenbeschränkung in seinem Hausrecht geltend macht, dann kannst mit der Waffe in der Tasche mit deinen Vereinskollegen auf ein Schnitzel zum Wirten. Einschränkungen gelten natürlich auch hierbei, welche sich aus weiteren Bestimmungen, bzw Kommentaren zu den Gesetzestexten ergeben.

Du darfst Nichtmal unterwegs Einkaufen gehen und die Waffe im Kofferraum lassen obwohl vl.jemand im Auto wartet der eine WBK Berechtigung hat)
Und ob, solange diese Person dann nicht Zugriff auf mehr als auf die von der Behörde festgesetzten Anzahl an Schusswaffen hat. Hat deine Frau auch eine WBK und keine Waffen dabei, dann kann sie auf deine zwei Waffen aufpassen. Sogar beim Wirten, wennst mal kurz aufs Klo gehst. Zufallsperson darfs nur keine sein.

Auch wenn der Nachbar von jemanden bedroht wird oä.darfst du mit deiner Waffe dein eingefriedetes Gründstück NICHT VERLASSEN außer du hast einen WAFFENPASS.

Jein. Die Umstände zählen, eine Rechtfertigung im Sinne der Nothilfe ist durchaus legitim. Das alleine sagt noch rein gar nichts über nachfolgende rechtliche Streitereien aus, ist klar. Aber wenn der Werwolf gegen die Türe prügelt, dann wird auch ein Nicht- Waffenfreund, der halbwegs bei Sinnen ist, den Sachverhalt richtig verstehen und akzeptieren. Dass man es nicht DARF ist richtig, aber genau das kann augehebelt werden, wenn die Umstände es erfordern.

In einen Wohnblock kannst mit der Waffe in der Wohnung hantieren aber nicht durchs Stiegenhaus gehen damit (Außer im Waffenkoffer zum Schießplatz oder zum Waffenhändler zwecks einer Reperatur oä)

Und hier der nächste Fehler. Wo steht etwas von Waffenkoffer? Es muss ein verschlossenes Behältnis sein, du musst zu einem Ort unterwegs sein, der im Zusammenhang mit der Waffe steht (Büchsenmacher, Schiessstand, o.g. Freund, nach Hause zur Verwahrung, usw)

Mit der WBK bist voll eingeschränkt,mit den Waffenpass kannst die Waffe immer und überall tragen.

Auch das stimmt so nicht. Das Haurecht kann dir dies ebenso verwehren. Die Konsequenz ist halt eine andere, klar.
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