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Waffenerwerb

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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CANON70D
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Waffenerwerb

Beitrag von CANON70D » Mi 19. Apr 2017, 20:02

Liebe Forengemeinde.

Ich bin ganz neu hier im Forum, weil ich einige Fragen zur rechtlichen Situation des Waffenerwerb in Österreich habe.

Ich habe lange Zeit in Deutschland dem Sportschießen gefröhnt. Jetzt bin ich nach Österreich umgezogen und habe vor ab Mai in ein Gebiet zu gehen, wo ich allein fern ab von der Zivilisation bin (eine sehr abgelegene Hütte). Ich werde diese Aufgabe für zwei Jahre wahr nehmen. Daher habe ich mich jetzt gefragt, wie es aussieht, wenn ich eine Waffe erwerben möchte.
Bitte haltet mich nicht gleich für verrückt, ich habe einfach darüber nachgedacht, eine Bock- oder Doppelflinte zu erwerben (Kat. D), um eine Möglichkeit zum Selbstschutz zu haben.

Nun meine Frage. Ich habe schon Dr. Google ausreichend durch sucht.

> Ich bin noch in Deutschland gemeldet, habe aber meinen Meldezettel. Bei den Google-Ergebnissen (die leider schon tlw. aus den Jahren 2009, 2012, ..., waren stand, dass ich mit dem Meldezettel zum Waffenhändler spazieren kann, dort eine Flinte (Kat D) nur mit dem Meldezettel erwerben kann, alternativ auch von privat zu privat. Ist dies noch aktuell?

> Wenn ich die Waffe erworben habe, wie genau ist der aktuelle Stand der Pflicht hinsichtlich der Aufbewahrung. In einem anderen Forum las ich davon, dass man lediglich gewährleisten muss, dass niemand anders an die Waffe kommt, also keine Anforderung wie in Deutschland mit Waffenschrank und dem ganzen Krimskram von wegen Waffe dort, Munition dort, ... . Ist dies so? Würde es reichen die Waffe in einem "einfachen" Holzschrank zu sichern, an den niemand anderes herankommt?

> Wie sieht es in Österreich mit dem Munitionserwerb aus? Wenn ich für Kat. D keine WBK (oder ähnliches benötige), wie kann ich dann Munition erwerben? In Deutschland muss man zum Erwerb von Munition schließlich jedesmal die WBK vorlegen, egal ob .22, 9mm oder 12/70 ...

> Wie sieht es in Österreich juristisch aktuell mit dem Waffentransport aus? Ich möchte nicht extra einen großen Koffer mitschleppen (wenn es nicht nötig ist). Muss ich die Waffen in einem verschlossenen Behältnis (wie in Deutschland) transportieren, oder kann ich (die Hütte, die ich betreuen werde ich nur zu Fuß und z.T. steilem Aufstieg erreichbar) die Flinte auseinander nehmen und in den zwei Teilen in einem Trekkingrucksack hoch transportieren?


Ich hoffe, dass das nicht zu viel auf einmal ist. Ich hoffe und freue mich auf angemessene und hilfreiche Antworten.


Viele liebe Grüße an euch alle.

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rupi
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von rupi » Mi 19. Apr 2017, 20:14

wenn du in Österreich einen Wohnsitz angemeldet hast dann spazierst zum Händler wie jeder Einheimische, suchst dir deine Kat C/D aus und nimmst sie 3 Tage später wieder mit

Reisepass/Führerschein/Ausweis ned vergessen
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Exitus
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von Exitus » Mi 19. Apr 2017, 21:20

Verwahrung:
ein Holzschrank wo kein unberechtigter Zugriff hat, ist absolut in Ordnung.
Auch die Waffe geladen bzw unterladen aufbewahren ist gesetzlich kein Problem.
Transport:
Das Gesetz sagt, geschlossenes Behältnis.
Also ein Rucksack ist absolut ausreichend.


CANON70D
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von CANON70D » Mi 19. Apr 2017, 21:58

Herzlichen Dank @rupi und @exitus.
Ich danke euch vielmals für diese Info, wie gesagt, die Suchergebnisse lagen z.T. längere Zeit zurück, daher war ich mir über die aktuelle Situation nicht ganz im Klaren.

@DESERT LAW. Herzlichen Dank für die Information. Ich habe eingangs erwähnt, dass mir klar ist, und ich solche Informationen als weniger hilfreich kategorisiere ....

Allen einen schönen Abend.

Tacticoll
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von Tacticoll » Do 20. Apr 2017, 04:41

wenn du in Österreich einen Wohnsitz angemeldet hast dann spazierst zum Händler wie jeder Einheimische, suchst dir deine Kat C/D aus und nimmst sie 3 Tage später wieder mit

Reisepass/Führerschein/Ausweis ned vergessen


Wobei anzumerken ist das eine Wohnsitzanmeldung in Österreich nicht zwingend erforderlich ist...

wie kann ich dann Munition erwerben? In Deutschland muss man zum Erwerb von Munition schließlich jedesmal die WBK vorlegen, egal ob .22, 9mm oder 12/70 ..


Zentralfeuer-Büchsenmunition (außer Vollmantel...), Randfeuerpatronen und Flintenmunition kannst du einfach so kaufen, Kurzwaffenmunition nur wenn du entweder eine entsprechende Langwaffe besitzt und deren Besitz nachweisen kannst oder wenn du eine WBK oder einen Waffenpass hast, Vollmantel-Büchsenmunition nur mit Waffenpass, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte. Die Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition an einem Ort muss prinzipiell gemeldet werden.
Zuletzt geändert von Tacticoll am Do 20. Apr 2017, 13:42, insgesamt 1-mal geändert.

yoda
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von yoda » Do 20. Apr 2017, 07:07

CANON70D hat geschrieben:...Bitte haltet mich nicht gleich für verrückt, ich habe einfach darüber nachgedacht, eine Bock- oder Doppelflinte zu erwerben (Kat. D), um eine Möglichkeit zum Selbstschutz zu haben....
Ich traus mich fast nicht sagen, aber hier haben fast alle Waffen, einige davon sogar kleine Arsenale, es wird dich hier also niemand für verrückt halten wenn du dir eine Flinte zur Selbstverteidigung holst ;)

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cas81
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von cas81 » Do 20. Apr 2017, 12:09

Für dich, TO, Folgendes interessant, Auszüge - bis auf Letzteres - aus dem Runderlass des Waffenrechts aus 2015. Damit du dich auch auf eine Rechtsgrundlage stützen kannst:

Unterschied Führen und Transportieren, geladen und ungeladen:
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder
eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich
hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in
einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem
anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)
.
Anmerkung: Durch das Erfordernis "in einem geschlossenen Behältnis" wird jedenfalls ein
offenes Transportieren nicht zulässig sein. Ebenso werden Waffenholster im Regelfall kein
geschlossenes Behältnis darstellen. Eine Sperrvorrichtung muss das geschlossene Behältnis
nicht aufweisen.
7
Zum Begriff „geladen“
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe
eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden
.


-> wichtig weil:
Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im
Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses
gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen,
die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus
feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu
erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich
genehmigten Schießstätte befinden
.

Also immer brav im Rucksack verstauen, damit du nicht führst sondern bloss transportierst.

Zur Verwahrung Kat C & D, Stand 2015:
Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres
ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine
sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor
unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

1. Novelle 2010 – RV zu BGBl. I 43/2010
Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene
erfasst, als § 8 darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Damit werden aber
nur die Besitzer von Schusswaffen der Kategorien A und B und zwar nur durch die über
ihnen schwebende Gefahr der Entziehung ihrer waffenrechtlichen Bewilligung wegen
mangelnder Verlässlichkeit angehalten, ihre Schusswaffen sorgfältig zu verwahren. Nicht nur
dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte kommt, gibt es
bislang keine Handhabe der Behörde gegenüber Besitzern von Schusswaffen der
Kategorien C und D, die über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügen und ihre
Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren. Eine gesonderte periodische Überprüfung der
Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 ist für Schusswaffen der Kategorien C und D nicht
vorgesehen
.


Stand (in Ermangelung eines für mich sonst sichtbaren Datums des Inkrafttretens): ab morgen, 21.04.2017:

Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

rhodium01
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Re: Waffenerwerb

Beitrag von rhodium01 » Do 20. Apr 2017, 14:24

@Canon70d

Ich würde vielleicht auch ein gutes Luftgewehr ins Auge fassen, so sich um die Hütte herum gefahrlos auf ein paar Dosen plinken lässt.

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