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WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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cas81
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WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Beitrag von cas81 » Do 20. Apr 2017, 11:25

Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/10006074/2.%20WaffV%2c%20Fassung%20vom%2020.04.2017.pdf
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Re: WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Beitrag von oJo » Do 20. Apr 2017, 11:42

Weiß man was neu ist? Ist ja relativ kurz.

GSchoenbauer
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Re: WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Beitrag von GSchoenbauer » Do 20. Apr 2017, 12:22

neben den Artikeln, die jetzt die Abfrage des ZWR über Bürgerkarte und Handysignatur erfassen, fällt mir ausser den Bestimmungen für Datenschutz und Informationsaustausch bei den Behörden eigentlich besonders nur dieser Artikel auf:

Überprüfung der Verwahrung
§ 4....
(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine
Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.


Wenn auch die Einleitung bei diesem §4 von Waffen spricht, die "nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf", dann ist die Formulierung im Absatz 3 schon so allgemein gehalten, daß zu befürchten ist, daß das jetzt der Startschuss dazu ist, in Hinkunft ALLE Waffen (auch die Langwaffen) die im ZWR eingetragen sind zu überprüfen.

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Re: WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Beitrag von hmg382 » Do 20. Apr 2017, 12:41

@GSchoenbauer:
Nope. Das stand schon in der Vorversion drin.

Die Änderungen:
Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Die Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes 1996 (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung– 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nach- oder Familienname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

3. In Anlage 6 wird das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.


Also nur Kosmetik.

Quelle: https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBl__II_Nr__87_2017
bzw. noch höchöffizieller: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... _II_87.pdf
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Re: WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Beitrag von McMonkey » Do 20. Apr 2017, 12:42

Wurde auch schon vorher so formuliert "Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. "

Diese Stellungnahme ist für mich eindeutig und die wird im Zweifel des Amtshandelnden auch dann als Lese-Lektüre übergeben.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02819/imfname_379916.pdf

Überprüfung der sicheren Verwahrung des gesamten Besitzstandes ist und bleibt, die augenscheinliche Begutachtung des Ortes und des "Behältnisses". Zu Gesicht bekommt er die Kategorie B. Was noch so alles in meinem "Tresor" drinnen ist geht die amtshandelnde Person nichts an.
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.

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Re: WaffG- Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.04.2017:

Beitrag von cas81 » Do 20. Apr 2017, 12:42

@GSchoenbauer: Ganz genau so sehe ich das auch.
Positiv finde ich die Verwahrung. Wenns dabei bleibt, dann bleibt alles gut.
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