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WBK Ablehnung

Verfasst: Mo 24. Apr 2017, 18:22
von JohnSmith95
Hallo Leute,

ich habe eine Frage an euch:

Die BH hat mir heute eine voraussichtliche Absage meiner WBK zugesendet.

Diese war leider ohne Begründung aber ich kann binnen 14 Tagen Akteneinsicht erlangen bzw. Stellung nehmen was ich auch machen werde. Ich kann mir jedoch vorstellen, was sie dazu gebracht hat.

Kurze Zusammenfassung eines Verfahrens:

Gegen mich wurde vor 3 Jahren ein Strafverfahren eröffnet. Dieses wurde jedoch wegen Nichtigkeit eingestellt. Ebenso wollten sie mir ein Waffenverbot aufbrummen. Dieses wurde aber eben aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls eingestellt.

Meines Erachtens dürfte sowas nicht in die Beurteilung mit einfließen.

Nun meine Frage: Ist die Verhaltensweise der BH dann überhaupt gerechtfertigt bzw. ist das eine reine Schikane??

Liebe Grüße

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Mo 24. Apr 2017, 18:29
von gewo
JohnSmith95 hat geschrieben:Hallo Leute,
ich habe eine Frage an euch:
Die BH hat mir heute eine voraussichtliche Absage meiner WBK zugesendet.
Diese war leider ohne Begründung aber ich kann binnen 14 Tagen Akteneinsicht erlangen bzw. Stellung nehmen was ich auch machen werde. Ich kann mir jedoch vorstellen, was sie dazu gebracht hat.
Kurze Zusammenfassung eines Verfahrens:
Gegen mich wurde vor 3 Jahren ein Strafverfahren eröffnet. Dieses wurde jedoch wegen Nichtigkeit eingestellt. Ebenso wollten sie mir ein Waffenverbot aufbrummen. Dieses wurde aber eben aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls eingestellt.
Meines Erachtens dürfte sowas nicht in die Beurteilung mit einfließen.
Nun meine Frage: Ist die Verhaltensweise der BH dann überhaupt gerechtfertigt bzw. ist das eine reine Schikane??
Liebe Grüße


ohne akteneinsicht ist das alles kaffeesudleserei
schau was sache ist

nicht jede einstellung ist gleich

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Mo 24. Apr 2017, 18:34
von JohnSmith95
Naja es ist schon relativ klar gewesen.

Das Verfahren wurde wegen Nichtigkeit bzw. nicht Vorliegens des Tatbestands eingestellt. Es wurde weder diversionell erledigt noch sonst was.

LG

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Mo 24. Apr 2017, 18:36
von gewo
JohnSmith95 hat geschrieben:Naja es ist schon relativ klar gewesen.

Das Verfahren wurde wegen Nichtigkeit bzw. nicht Vorliegens des Tatbestands eingestellt. Es wurde weder diversionell erledigt noch sonst was.

LG


wie gesagt ... akteneinsicht ....

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Mo 24. Apr 2017, 21:09
von piefke
Und am besten mit Anwalt, der sich auskennt

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 10:33
von oJo
Was ist denn eine 'voraussichtliche Absage'? Ein Vorbescheid ohne Rechtscharakter? Oder haben sie dich gebeten den Antrag zurückzunehmen?

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 12:47
von mexx1972
Ich nehme mal an, dass er mit "voraussichtlicher Absage" das Parteiengehör meint.

Man darf aber nicht vergessen, dass die Erlassung eines Waffenverbotes und die Verlässlichkeit zur Erlangung einer WBK zwei paar Schuhe sind.

Die Verlässlichkeit wird wesentlich strenger zu beurteilen sein, als der Sachverhalt zur Erlassung eines Waffenverbotes.

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 12:54
von Robiwan
JohnSmith95 hat geschrieben:Gegen mich wurde vor 3 Jahren ein Strafverfahren eröffnet. Dieses wurde jedoch wegen Nichtigkeit eingestellt. Ebenso wollten sie mir ein Waffenverbot aufbrummen. Dieses wurde aber eben aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls eingestellt.

Meines Erachtens dürfte sowas nicht in die Beurteilung mit einfließen.


Dem ist aber leider nicht so. Ich denke du bist über den §8 WaffG Abs. 1 gestolpert. Dieser verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des Antragstellers. Laut Rechtsprechung (VwGH 27.04.1983, 83/01/0123) dort dürfen auch Straftaten berücksichtigt werden, bei denen es zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Ähnlich gelagerter, aktueller Fall: LVwG-2016/30/0975-6 => https://rdb.manz.at/document/ris.lvwg.L ... _0975_6_00

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:31
von Balistix
Bei allem Respekt, den von dir zitierten Fall, halte ich - mit den uns bisher bekannten Infos des Eröffnungsposters - für deutlich anders gelagert. Da geht es nicht um ein einzelnes, noch dazu eingestelltes Verfahren. Der Tiroler Ex-Soldat hat in seinem Akt ein unbedingtes Strafurteil, mehrere Verwaltungsstrafen und zwei Führerscheinentzüge.

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:43
von oJo
Robiwan hat geschrieben:
JohnSmith95 hat geschrieben:Gegen mich wurde vor 3 Jahren ein Strafverfahren eröffnet. Dieses wurde jedoch wegen Nichtigkeit eingestellt. Ebenso wollten sie mir ein Waffenverbot aufbrummen. Dieses wurde aber eben aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls eingestellt.

Meines Erachtens dürfte sowas nicht in die Beurteilung mit einfließen.


Dem ist aber leider nicht so. Ich denke du bist über den §8 WaffG Abs. 1 gestolpert. Dieser verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des Antragstellers. Laut Rechtsprechung (VwGH 27.04.1983, 83/01/0123) dort dürfen auch Straftaten berücksichtigt werden, bei denen es zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Ähnlich gelagerter, aktueller Fall: LVwG-2016/30/0975-6 => https://rdb.manz.at/document/ris.lvwg.L ... _0975_6_00

Absolut falsch, ein eingestelltes Strafverfahren ist zu 100 % nichtig. Jeder kann beschuldigt oder verdächtigt werden, was rauskommt zählt.

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:46
von cas81
Ihr lest an dem von Robiwan angeführten Bezugspunkt vorbei, dabei hat er es extra noch dazugeschrieben:

Laut Rechtsprechung können auch Straftaten Tatsachen iSd § 8 Abs 1 WafffG sein, gleichwohl ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:49
von Robiwan
oJo hat geschrieben:
Robiwan hat geschrieben:
JohnSmith95 hat geschrieben:Gegen mich wurde vor 3 Jahren ein Strafverfahren eröffnet. Dieses wurde jedoch wegen Nichtigkeit eingestellt. Ebenso wollten sie mir ein Waffenverbot aufbrummen. Dieses wurde aber eben aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls eingestellt.

Meines Erachtens dürfte sowas nicht in die Beurteilung mit einfließen.


Dem ist aber leider nicht so. Ich denke du bist über den §8 WaffG Abs. 1 gestolpert. Dieser verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des Antragstellers. Laut Rechtsprechung (VwGH 27.04.1983, 83/01/0123) dort dürfen auch Straftaten berücksichtigt werden, bei denen es zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Ähnlich gelagerter, aktueller Fall: LVwG-2016/30/0975-6 => https://rdb.manz.at/document/ris.lvwg.L ... _0975_6_00

Absolut falsch, ein eingestelltes Strafverfahren ist zu 100 % nichtig. Jeder kann beschuldigt oder verdächtigt werden, was rauskommt zählt.


Die Rechtsprechung sieht das im Bezug auf die Verlässlichkeit beim Waffenbesitz anders. Lies einfach den Richterspruch.


Nachtrag: @cas81: Danke!

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:51
von oJo
cas81 hat geschrieben:Ihr lest an dem von Robiwan angeführten Bezugspunkt vorbei, dabei hat er es extra noch dazugeschrieben:

Laut Rechtsprechung können auch Straftaten Tatsachen iSd § 8 Abs 1 WafffG sein, gleichwohl ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht

Anders wäre es bei z.B. getilgten Strafen oder ähnlichem, aber wenn nie rechtskräftig eine Schuld festgestellt wurde, kann dadurch genau 0 rechtliche Folge entstehen. Auch eine Prognose kann sich nur auf Fakten stützen. Zumindest wäre das mein Verständnis der Grundprinzipien unseres Rechtssystems.

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:52
von oJo
Robiwan hat geschrieben:
oJo hat geschrieben:
Robiwan hat geschrieben:
Dem ist aber leider nicht so. Ich denke du bist über den §8 WaffG Abs. 1 gestolpert. Dieser verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des Antragstellers. Laut Rechtsprechung (VwGH 27.04.1983, 83/01/0123) dort dürfen auch Straftaten berücksichtigt werden, bei denen es zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Ähnlich gelagerter, aktueller Fall: LVwG-2016/30/0975-6 => https://rdb.manz.at/document/ris.lvwg.L ... _0975_6_00

Absolut falsch, ein eingestelltes Strafverfahren ist zu 100 % nichtig. Jeder kann beschuldigt oder verdächtigt werden, was rauskommt zählt.


Die Rechtsprechung sieht das im Bezug auf die Verlässlichkeit beim Waffenbesitz anders. Lies einfach den Richterspruch.


Nachtrag: @cas81: Danke!

Habe ich, da gehts um eine Straftat die begangen und rechtskräftig verurteilt wurde?!

"Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt. Es erging über ihn am 26.11.2014 ein Urteil des Bezirksgerichtes X, dabei wurde er für schuldig erkannt das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 81 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begangen zu haben. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 TS á Euro 25,00 (gesamt Euro 3.000,00) verurteilt und das Urteil erwuchs in Rechtskraft."

Re: WBK Ablehnung

Verfasst: Di 25. Apr 2017, 13:54
von Robiwan
oJo hat geschrieben:"Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt. Es erging über ihn am 26.11.2014 ein Urteil des Bezirksgerichtes X, dabei wurde er für schuldig erkannt das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 81 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begangen zu haben. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 TS á Euro 25,00 (gesamt Euro 3.000,00) verurteilt und das Urteil erwuchs in Rechtskraft."


Alles lesen!

https://rdb.manz.at/document/ris.lvwg.L ... _0975_6_00

Laut Rechtsprechung können auch Straftaten Tatsachen iSd § 8 Abs 1 WafffG sein, gleichwohl ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht (vgl VwGH vom 27.04.1983; 83/01/0123).