Burgenlandy hat geschrieben:Um diesen Faden hier aufzugreifen. Die Sorgen mit mit ZWR kann ich ja irgendwo nachvollziehen.
Aber der Sinn der Kontrolle ist doch primär die sichere Verwahrung zu kontrollieren - dieses Kriterium muss ordnungsgemäß (fallbezogen) erfüllt sein. Was sicher verwahrt ist bleibt eben offen da sich der Bestand wie auch die Art ändern kann (heute a Glock in 2 Monaten stattdessen a Steyr) - nur heute wie in 2 Monaten soll diese sicher verwahrt sein.
Eigentlich wird ja alle 5 Jahre die "Verläßlichkeit" überprüft und im Zuge dessen halt auch die Verwahrung.
WaffG §25.
(1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
2. WaffV (also 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung) §4:
(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine
Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
Und wenn die Behörde es anordnet, will sie halt den (zum Zeitpunkt der Anordnung) aktuellen Besitzstand geprüft haben.
Dieser kann sich aber zwischen Anordnung und Durchführung der Verläßlichkeitsprüfung ändern.
Dann zeig ich dem Herrn Spektor meine "Überlassungserklärungen", dass diese Waffen jetzt weg ist und die Rechnung, dass diese Waffe jetzt neu da ist.