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Verankerung Waffenschrank

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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RcL
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von RcL » Mi 3. Mai 2017, 21:34

Ich hab aber keine Information darüber, wie der Boden genau aufgebaut ist. Ist ein 60 Jahre altes Wohnhaus. Ich glaub auf die Verschraubung im Boden werd ich verzichten...

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Heinzelmaennchen
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Heinzelmaennchen » Mi 3. Mai 2017, 22:05

Die rechtliche Sache ist die Eine, die andere ist, wie schwer ist es für einen Einbrecher wirklich die geliebten Waffen zu entwende.
Ich hab ein paar Freunde bei der Polizei, und die sagen, es ist teilweise schon verrückt was da so davongetragen wird trotz immensem Gewicht.... also ein paar "solide" Schrauben sind zwar keine 100% 'Sicherheit, aber machens den "Bösen" schon etwas schwerer....

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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von gewo » Do 4. Mai 2017, 00:03

golfiwang hat geschrieben:Soweit ich mitbekommen habe, sind die kontrollierenden Beamten nicht befugt, an dem Safe oder dem Waffenschrank herumzuzerren – sie dürfen ihn lediglich von außen anschauen und bewerten..


quelle?
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golfiwang
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von golfiwang » Do 4. Mai 2017, 00:14

Quelle: Verband und deren Zusammenfassung, wie eine Kontrolle durch Beamte auszusehen hat. Dass den Beamten zwar der Aufbewahrungsort gezeigt werden muss, der geöffnete z.B. Safe aber nicht (wenn man nicht möchte, dass sie andere private Dinge darin sehen können).

Nachtrag: Klarerweise muss man die zu kontrollierenden Waffen vorzeigen. Aber das kann, wie weiter vorne erwähnt, auch am Küchentisch geschehen. Liege ich da falsch, dann bitte ich um Korrektur.

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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von gewo » Do 4. Mai 2017, 00:25

golfiwang hat geschrieben:Quelle: Verband und deren Zusammenfassung, wie eine Kontrolle durch Beamte auszusehen hat. ........ Liege ich da falsch, dann bitte ich um Korrektur.


es waeren halt verlaessliche quellen ned schlecht
einfach was hinschreiben kann jeder

erst im falle eines rechtsstreites stellt sich raus ob annahmen richtig sind oder nicht
nur hat die genannte quelle ja mit rechtsstreiten ned ganz so viel glueck meistens ....

nach meiner interpretation deckt der auftrag der beamten die abklaerung ob die waffen ordnungsgemaess verwahrt werden.
wie man das feststellen sollte ohne zu sehen dass sie vom besitzer anlaesslich der kontrolle aus dem verwahrungsbehaeltnis genommen werden erschliesst sich mir nicht
sohin sehe ich den zutritt der beamten zum verwahrungsort als zulaessig und vom auftrag gedeckt an.
andere raeume, sonstige inhalte des behaeltnisses usw ... gehen sie jedoch nichts an, logisch

die von dir zitierte quelle bezieht sich soweit ich weiss darauf dass der erlass der die verwahrungskontrolle grundsaetzlich eingefuehrt hat im gesetz keine deckung findet
also dass diese kontrollen grundsaetzlich verfassungswidrig waeren
da kenn ich mich ned aus

aber falls dus mal zum hoechstgericht oder zum eiropaeischen gerichtshof durchprozzessieren willstbdann sag mir bittebescheid was rausgekommen ist

ich lass die kontrolle bis dahin so ihren job machen, wie es in deren dienstlichen auftrag geschrieben steht ...
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Martin_Q » Do 4. Mai 2017, 08:35

Weissi hat geschrieben:@RcL:

Deine Frage ist auch nicht zu beantworten. Ich kenne keinen einzigen Fall bei welchem die Verankerung eines Waffenschranks Thema bei einem Antrag oder bei einer Verwahrungskontrolle gewesen wäre, bin aber ziemlich sicher, dass im echten Leben schon das Gegenteil der Fall war. ...


Allgemein gültig lässt sich diese Frage natürlich nicht beantworten. Ich kann euch aber einen Fall schildern wo die Verankerung Thema bei einer Kontrolle gewesen ist: nämlich bei mir.
Ich habe einen LW-Schrank (so etwa 70kg) und einen KW-Schrank (so um die 30kg).
Da ich vor seinen Augen die Waffen aus den Schränken nahm konnte einer der beiden Kontrollbeamten von außen beide Schränke sehen.
Beim KW-Schrank wollte er wissen wie der verankert ist (also zeigte ich ihm halt die Schraubenköpfe im tresor-inneren... tut ja nicht weh und die Nacktfotos von den Affairen versteckt man eh wo anders...), beim LW Schrank interessierte sich niemand für eine etwaig vorhandene Verschraubung (die ich ihnen auch gezeigt hätte wenn es wen interessiert hätte).
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von RcL » Do 4. Mai 2017, 09:15

Mein Schrank is leichter als ich dachte - 55kg.

Aber wie gesagt, werd ihn einfach an die Wand schrauben und Ende. Glaub kaum, dass eine beschwerde kommt, dass er ned zusätzlich im Boden festgeschraubt ist.

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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Balistix » Do 4. Mai 2017, 09:20

Das sicher nicht. :D
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Incite » Do 4. Mai 2017, 09:29

wenn du eh schon gebohrt hast was spricht gegen schwerlastanker?

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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von cas81 » Do 4. Mai 2017, 10:03

Die Praxis wird so aussehen:

Wird der Schrank (= nicht kleiner Safe!) von Unbekannten geklaut, dann hast du fahrlässig die Fixierung unterlassen.
Wird der Schrank nachweislich vom Hulk geklaut, dann wird wahrscheinlich nicht mehr auf Verhältnismässigkeit abgestellt werden.
Wird der Schrank nicht geklaut, kräht wahrscheinlich kein Hahn danach.

Auch ein 120 kg schwerer, grösserer Schrank kann von zwei kräftigen Burschen zwei Stockwerke runtergetragen werden, das ist aber bereits ein besonderer Fall und eine Fixierung geht wahrscheinlich über die übliche Sorgfalt hinaus. Doch selbst da wird ausschliesslichd der Einzelfall beurteilt. Ist hingegen der Schrank zwar 120kg schwer aber klein genug, um ihn auf eine Rodel packen zu können, dann wäre eine Fixierung wohl angebracht gewesen.

Zum Thema was die Beamten alles "dürfen" und was nicht:
Wie´s gewo schon gesagt hat, beachtet doch bitte endlich auch mal den Zweck der Rechtsakte, auch im Kontext. Manchmal glaub ich, es wird immer noch an das Märchen geglaubt, dass keine Beamtenbeleidigung stattfindet, wenn man eine Beleidigung als freie Meinungsäusserung tarnt... Der Beamte hat die sichere Verwahrung zu überprüfen. Wenn er hierbei keinerlei Spielraum hätte, dann wäre die Folge, dass zwingend jede einzelne mögliche Konstellation in Gesetz, Verordnung gegossen werden müsste. Das ist nun mal unmöglich. Immer an Sinn/Unsinn und Zweck orientieren, dann stellen sich solche Fragen erst gar nicht. Ein solcher Sinn und Zweck lässt sich bspw AUCH aus Folgendem (neueste DurchführungsVO, gepostet von Weissi) ableiten:
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist


Und dieser Teil ist der Schlüssel zum Mangel an Verlässlichkeit, um den es ja bei der Frage eigentlich geht:
"...die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer"
Dies ist auch jender Teil, welcher dann schwierig zu ermitteln ist, da er sehr abstrakt und subjektiv gehalten ist. Das ist auch gut so, s.o.

Kann also schon sein, dass dir ein besonders unguter Beamter ans Bein pinkelt, weil du den Schrank nicht an Wand UND Boden verankert hast. Dass er damit durchkommt, ist jedoch äusserst unwahrscheinlich. Wenn der Schrank aber gar nicht verankert ist und der Beamte Baumstammwerfer ist, den Schrank selbst hochheben darf und diesen ohne grosse Mühe kurz herumträgt, dann ist es schon wahrscheinlicher. Aber wenn er deshalb einem Hulk gleichzusetzen ist, dann wieder nicht. Und so geht das Spielchen immer weiter, darum ja auch stets der "konkrete Einzelfall", der beurteilt wird. Du musst als objektiv sorgfältig durchgehen und das widerum richtet sich meist nach gesundem Menschenverstand, nicht aber nach irgendwelchen abstrakten Normen. Als hätte dir dein Bauchgefühl nicht sowieso schon längst gesagt "sicher ist sicher".

Das kann auch auf alles Sostige umgelegt werden, bspw ob das Plastiksackerl mit Knoten ein für den Wafentransport zulässiges verschlossenes Behältnis ist, ob man seine Trockenübungen direkt hinter dem eigenen Fenster in Richtung Nachbarhaus, Fussgänger, Öffentlicher Verkehr, etc machen darf, ob man geladene Magazine transportieren darf oder Schlüssel aus dem Rucksack nehmen darf, aber aus einem anderen Fach, als jenes, in welchem sich die Waffe befindet. Nur weil etwas nicht eindeutig und explizit normiert ist, heisst das nicht, dass es erlaubt ist. Die Norm ist Grundlage, der Zweck aber die Grundlage für die Norm. Höchtgerichtliche Urteile führen dies dann häufig aus, konkretisieren näher, also sind auch diese wichtig.

Ergo:
Verstand benutzen und nicht aufgrund individueller Interpretationen einzelner Paragraphen herumdiskutieren. 90% aller Fragen werden sich dadurch, iVm vorangegangenem und sorgfältigem Lesen der Normen, erübrigen. Verabschiedet euch von dem Gedanken, dass der Gesetzgeber ganz speziell für euren Einzelfall etwas ausdrücklich zu normieren hat und jeden einzelnen Schritt, jede Konstellation vorausplanen kann und muss. Freut euch lieber, dass dem nicht so ist. Gerade das WaffG ist schon verhältnismässig ziemlich präzise und schützt einerseits dadurch, andererseits aber gerade auch durch seine partiellen Unschärfen, den LWB selbst. Diese Unschärfen schaffen zwar die Grundlage für mögliche Beinpinklerei, auch diese Türe schwingt aber in beide Richtungen. Man kann sich nicht über mangelnde Freiheiten beschweren und im selben Atemzug ganz konkrete Regelungen aller möglichen Sachverhalte fordern.
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Robiwan » Do 4. Mai 2017, 10:54

Da spielen aber noch mehr Faktoren eine Rolle. Nämlich: wie wahrscheinlich ist es, dass überhaupt jemand in die Wohnung / ins Haus gelangt und somit überhaupt erst in die Nähe des Waffenschranks kommt?

Bei einem EFH, abgelegen am Ortsrand, ohne Sicherheitstür und Alarmanlage wird man mehr Aufwand bei der Sicherung betreiben müssen als in einem Mehrparteienhaus (Hochhaus im xy. Stock) mit höherem Sicherheitsstandard.
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Scaramanga » Do 4. Mai 2017, 11:11

Aber wie gesagt, werd ihn einfach an die Wand schrauben und Ende.


Richtige Entscheidung. Der Aufwand ist ja meistens minimal.

Alles unter 1000kg sollte ohnehin verschraubt werden.
Sonst zahlt die HH-Versicherung nichts, falls der Schrank im Falle eines Einbruchs verschwindet.
Zertifizierter Safe ist natürlich Voraussetzung.
EMA verdoppelt die Deckungsumme.
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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Porscheman77 » So 21. Mai 2017, 12:50

Moin Moin

Frage zur Aufbewahrung meiner Pistolen.................

Ich hab relativ wenig Platz in meiner Wohnung deshalb will ich im Keller ne große Zargesbox oder eine massive allte Munitionskiste aus stabilem Holz an Wand und Boden verdübeln und darin meine Munition und die Pistolen verwaren.
Natürlich sind beide verschließbar und recht massiv.

Reicht sowas zur Verwahrung aus. Oder gibt's da Ärger bei einer Kontrolle?

Mein Vermieter hat für seine Langwaffen nur nen allten massiven Holzschrank ? Und für den langt das bei jeder Kontrolle.

Was meint ihr dazu?

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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von panhandle » So 21. Mai 2017, 13:28

servus...

wird wohl davon abhängen welche " aussensicherung " dein keller bereit stellt...

wenn das zb. " nur " so ein kellerabteil marke holzleisten/sperrholz verschlag ist, dann sehe ich da sehr wohl einen " angriffspunkt " seitens der behörde, dir deine zuverlässigkeit anzuzweifeln...

sollte dieser bereiich, in dem sich dieses abteil befindet, auch noch mehr oder weniger frei - andere bewohner dieser liegenschaft zb. - zugänglich sein, dann wird's gleich noch blöder..

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Re: Verankerung Waffenschrank

Beitrag von Glock1768 » So 21. Mai 2017, 13:30

Am besten klare dies mit deiner Behörde ... Den unter "Recht" massiv versteht auch jeder was anderes ...
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