Ich konnte bislang nichts dazu finden, vermute also nein.
§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
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2.
im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
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Anmerkung:
Das es zB. in NÖ Kaliber min. 5,5mm und 40mm Hülsenlänge für zB. Schalenwild gibt ist mir klar.
Mit ein bisschen Phantasie könnte man da was ableiten, wenn man denn möchte.
Aber grundsätzlich scheint es keine klare Definition zu geben, oder?