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Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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gewo
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von gewo » Di 22. Aug 2017, 18:49

Hane hat geschrieben:ob verheiratet oder nicht wird wie so oft auf die BH ankommen, ich habe einen Bekannten, der hat das OK von der BH bekommen, gemeinsam mit seiner Freundin zu verwahren..


die BH kann kein "ok" fuer einen ungesetzlichen zustand geben ...

die gemeinsame verwahrung mit dem ehepartner wurde bis zum OGH durchgekaempft, die waffenebhoerde wollte urspruenglich die dokumente von beiden entziehen wegen unberechtigter ueberlassung genehmigungspflichtiger waffen

ich kenne keine auslegung dass das auch gegenueber mitbewohnern gilt.
ein kollege hat vor ein paar monaten mal mit dem gesetzestext bei der LPD wien nachgefragt
lt dortigem jurist ausschliesslich ehepartner
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von m_a_d » Di 22. Aug 2017, 19:02

Im Runderlass 2015 (Seiten 98 unten bis 100oben) steht noch immer der gleiche Text soweit ich das beurteilen kann


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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von Tine » Di 22. Aug 2017, 20:50

Ich habe bei der LPD per Email nachgefragt, als Antwort bekam ich das:
(in der Email stand nix das das Vertraulich ist, oder nicht weitergegeben werden darf)

Zu Ihrer Anfrage darf folgendes mitgeteilt werden:
Wenn beide Bewohner eines Haushaltes berechtigt sind Waffen zu besitzen, so ist an die Art der Sicherung keine überspitzte Anforderung zu stellen.
Liegen jedoch besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Partners , sind Waffen unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat - jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Partners auf Waffen des anderen ausgeschlossen ist.
Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, dürfen jedenfalls keinen Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben.

Die Anzahl der erlaubten Waffen, ergibt sich daraus, welche Waffen auf Sie registriert sind. Somit können nur Ihre auf Sie registrierten Waffen in Ihrem Besitz sein. Also bei 2 Personen, welche jeweils berechtigt sind 2 Waffen zu besitzen, insgesamt 4 Waffen, welche gemeinsam verwahrt werden könnten.


Ist leider auch recht allgemein, bzw. vage gehalten. Klingt so als ob es erlaubt ist, aber keine sagen will das es so ist.
Grundsätzlich ist es ja kein Problem getrennt zu verwahren, aber wenn man als Paar 2 FFW und 2 Halbautomaten hat, bräuchte es auch 2 Waffenschränke, dafür muss man erst mal Platz finden in einer Wohnung.

Ich finds schon traurig das das WaffG hier nicht klar formuliert ist.
Außerdem wenn jemand einen 5-Jährigen Vertauensvorschuss bekommt das er schon nix dummes mit einer Waffe machen wird, kann man selbiger Person wohl auch vertrauen, das auch wenn Zugriff auf mehr als ihr zu besitzen erlaubte legale waffen hat, auch nur genausoviele zu einem Zeitpunkt besitzt.

¯\_(ツ)_/¯
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von Grazer » Di 22. Aug 2017, 21:31

Ist das nicht im Grunde völlig egal? Bevor es zu Probleme wegen nichts kommt, verwahrt doch die jeweiligen Waffen in abschließbaren Kassetten und stellt die in den Waffensafe. Dann hat der eine keinen Zugriff auf die weggesperrten Waffen des jeweils anderen. Ihr kommt mit einem Safe aus und unabhängig wie unterschiedlich die Auffassungen von BH-MitarbeiterInnen und überprüfenden PolizistInnen sind, ihr seid auf der sicheren Seite. Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass diese Dingen offensichtlich von keinen zwei Offiziellen gleich abgehandelt werden.

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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von SSG308 » Di 22. Aug 2017, 21:33

Die Mitbewohner sind ja auch im Runderlass erwähnt.

und auch hier wurde schon 2013 geschrieben:

"ok, wenn der entscheid sogar im erlass drinnensteht dann ist es wohl gegessen
dann wuerde ich auch bei berechtigten mitbewohnern, also
- an dieser adresse gemeldet
und
- mit entsprechendem waffenbesitzdokument
davon ausgehen dass sie gemeinsam verwahren duerfen"

(ich poste den link nicht noch einmal)

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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von Glock1768 » Di 22. Aug 2017, 21:54

ich bin hier lieber etwas vorsichtiger und wir haben unsere Waffen der Kat. B getrennt verwahrt.

Auf wenn damals dieses Ehepaar vor dem OGH gewonnen hat, so gilt dieses Urteil prinizipiell einmal nur für dieses Ehepaar. Auch wenn es im Runderlass genannt wird, so ist mir das etwas zu unsicher um die Verlässlichkeit eventuell zu risikieren.

Ich habe noch nicht (durch eine Behörde, Gericht oder einen Juristen rechtsbelastend bestätigt) gelesen, dass das OGH-Urteil auch automatisch für uns alle gilt.

Wie beim OGH-Urteil zum negativen Zinssatz bei CHF Krediten: es wurde die Weitergabe an den Kreditnehmer durch den OGH bestätigt ... doch genaugenommen gilt dies nur für die im Urteil betroffene(n) Bank(en) und nicht automatisch für alle ... auch wenn sich jetzt alle Banken diesem Urteil fügen.
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von gewo » Di 22. Aug 2017, 22:06

wie auch immer

bei verheirateten ehepaaten sehe ich kein problem
das scheint gegessen zu sein

bei sonstigen beziehungen , , ist es jedenfalls nicht zu 100% sicher
ich wuerde vermutlich trennen ...
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von quildor82 » Di 22. Aug 2017, 22:54

Zu Ihrer Anfrage darf folgendes mitgeteilt werden:
Wenn beide Bewohner eines Haushaltes berechtigt sind Waffen zu besitzen, so ist an die Art der Sicherung keine überspitzte Anforderung zu stellen.
Liegen jedoch besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Partners , sind Waffen unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat - jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Partners auf Waffen des anderen ausgeschlossen ist.




Super also kann ich dann davon ausgehen das mein "Aggressiver" Partner mit seiner Kanone auf mich losgeht, weil er auf meine kan Zugriff hat.
:headslap: :at2: :at2: :at2: :at2:


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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von Kriss » Di 22. Aug 2017, 22:58

gewo hat geschrieben:bei sonstigen beziehungen , , ist es jedenfalls nicht zu 100% sicher
ich wuerde vermutlich trennen ...


Von der Frau oder wie? :lol:
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von gewo » Mi 23. Aug 2017, 09:29

Kriss hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:bei sonstigen beziehungen , , ist es jedenfalls nicht zu 100% sicher
ich wuerde vermutlich trennen ...

Von der Frau oder wie? :lol:


LOL
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von Tine » Mi 23. Aug 2017, 11:59

Auch ein Lösungsansatz, aber die Frau werd ich nicht austauschen :lol:

Grazer hat geschrieben:Ist das nicht im Grunde völlig egal? Bevor es zu Probleme wegen nichts kommt, verwahrt doch die jeweiligen Waffen in abschließbaren Kassetten und stellt die in den Waffensafe. Dann hat der eine keinen Zugriff auf die weggesperrten Waffen des jeweils anderen. Ihr kommt mit einem Safe aus und unabhängig wie unterschiedlich die Auffassungen von BH-MitarbeiterInnen und überprüfenden PolizistInnen sind, ihr seid auf der sicheren Seite. Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass diese Dingen offensichtlich von keinen zwei Offiziellen gleich abgehandelt werden.


In meinem Fall nicht ganz so einfach, nachdem dann auch eine halbautomatische Büchse zum Verwahren wäre und schon fangts Theater wieder an. Angenommen der HA und eine FFW sind auch mich registriert, eine FFW auf die Partnerin.
Jetzt darf theoretisch nur ich den Waffenschrank aufsperren, weil der HA drin ist. Wie kommt sie dann zu ihrer FFW Kassette?
Die Partnerin darf nicht reingreifen ihr Waffenkassette rausnehmen, weil der HA drin steh?
Dürfte sie an sich aber, weil wenn sie den HA rausnimmt hat sie ja nur eine Kat.B in ihrem Besitz, dürfte aber 2 haben. Wenn sie dann auch ihre Waffenkassette rausnimmt, ist das schon Besitz? In jedem Fall hat sie dann trotzdem nur 2 Kat.B in ihrem Besitz, was sie lt. waffenrechtlichem Dokument auch darf.

Mit einer WBK mit 2 Plätzen darf jemand ja nicht nur jene 2 Waffen die sein Eigentum sind besitzen, sondern ist grundsätzlich berechtigt 2 Kat.B Waffen zu Besitzen. Das können, mit Überlassungswisch, ja zwei beliebige Waffen sein soweit ich das verstehe.

Also wie mans dreht, irgendwie kann einem immer ein Strick draus gedreht werden.
Gibts Waffenschränke mit integriertem Anwalt?

Wenn ich Platz hätte würde ich einfach 2 Waffenschränke kaufen.

Und "im Grunde", also rein prinzipiell und theoretisch find ich is das ganze Thema hochinteressant, weil einfach das WaffG. aktuell zu matschig ist.
Natürlich will ich nicht sprichwörtlich bevormundet werden, aber klare Regeln sind besser als Regeln die Willkür und Interpretation zulassen.
Aber ich hab in meiner kurzen Zeit in der Welt der Schusswaffen schon bemerkt das das WaffG hmm.... verbesserungsfähig ist.

Ich denk ich kauf einfach mal einen Waffenschrank für HA+FFW+Mun und schraub oben einen Möbelsafe für die 2. FFW drauf.
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von bino71 » Mi 23. Aug 2017, 12:11

Ist nicht zu matschig, sondern man macht es sich selber komplizierter als es ist.

Und Sätze wie: Das is ja wieder mal eine tolle Gestzgebung, speziell wenn man schon jahrelang zusammen wohnt :roll:
ist ein "Ich wünsch mir was", aber in dem Falle vollkommen irrelevant, da es nicht zeitnah gesetzlich umgesetzt wird.

Zu Deinem Beispiel oben: Verheiratet?
Nein: getrennte Verwahrung, da ist das Wort "reingreifen" obsolet
Ja: kein Problem

Tine
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Beitrag von Tine » Mi 23. Aug 2017, 13:52

bino71 hat geschrieben:Ist nicht zu matschig, sondern man macht es sich selber komplizierter als es ist.
Und Sätze wie: Das is ja wieder mal eine tolle Gestzgebung, speziell wenn man schon jahrelang zusammen wohnt :roll:
ist ein "Ich wünsch mir was", aber in dem Falle vollkommen irrelevant, da es nicht zeitnah gesetzlich umgesetzt wird.


Nunja. Die Situation ist nicht ein-eindeutig, wie ja auch schon Zeigt das das "Ehe" Thema vor den VwGH musste.

Die Situation schaut doch so aus:
Der Gesetzgeber vertraut einem Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes idR. wortwörtlich mit Leib und Leben der Mitbürger, und die Mitbürger vertrauen im Umkehrschluß dem Gesetzgeber mit Leib und Leben, das selbige Dokumente nur an vertrauenswürdige Personen ausgestellt werden, welche mit Waffen sorgsam, zuverlässig und gemäß dem WaffG. umgehen.
Allerdings darf ich einer Person, der ich auf persönlicher Ebene mit Leib und Leben vertraue, selbiges Vertrauen das ihr der Gesetzgeber und der Rest der Bevölkerung entgegen bringt nicht entegenbringen - außer man ist verheiratet und/oder erstreitet das gerichtlich, oder aber die Kontrollorgane ermessen das im konkreten Fall "keine überspitzten Anforderungen" an die Verwahrung zu stellen sind.

bino71 hat geschrieben:Zu Deinem Beispiel oben: Verheiratet?
Nein: getrennte Verwahrung, da ist das Wort "reingreifen" obsolet
Ja: kein Problem


Lt. Anfrage an die LPD die ich weiter oben gepostet habe, in welcher ich klar festgestellt habe das wir nicht verheiratet sind, wird dem ganz matschig widersprochen:
"Wenn beide Bewohner eines Haushaltes berechtigt sind Waffen zu besitzen, so ist an die Art der Sicherung keine überspitzte Anforderung zu stellen. "
...
"[...] bei 2 Personen, welche jeweils berechtigt sind 2 Waffen zu besitzen, insgesamt 4 Waffen, welche gemeinsam verwahrt werden könnten."

Aber ja, es stimmt, ich kann es mir einfach machen und alles getrennt verwahren.
Aber wie die Diskussion hier eindrucksvoll beweißt kann bzw. will wohl niemand sagen wie das ganze jetzt genau geregelt ist und gehandhabt wird.

Und ja, das ist "wünsch dir was", gerade deshalb finde ich das eine Interessensvertretung von Seiten der Waffenbesitzer absolut notwendig ist.
1996 hat vielleicht niemand in der Gesetzgebung daran gedacht das 20 Jahre später in einem Haushalt alle Personen ein waffenrechtliches Dokument besitzen und jetzt isses wie's is, auch wenns faktisch keinen Sinn macht (für mich) und einfach alles hinnehmen wirds nicht besser machen.
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Re: Lagerung Kat.B, alle Bewohner haben eine WBK

Beitrag von bino71 » Mi 23. Aug 2017, 14:40

Du willst auch nicht wirklich akzeptieren, aber gut.
LPD schreibt aber nicht wo ;)

Wünsch Dir was: Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern.
Dies wurden Dir geliefert, einerseits Durch Gesetzesauszüge und das VwGH Urteil (2978/80).
Damit ist Dein "wünsch Dir was" in diesem Teil des Forum sogesehen wurscht, aber dazu später.

Eindeutigkeit: Auch davor war das Gesetz nicht matschig, sondern ein Ehepaar wurde erwischt und hat, damit es kein Waffenverbot/Entzug der WBK bekommt, alles getan, was möglich ist, um Recht zu bekommen. Nur Aufgrund dessen, dass das Gericht (augrund guter Anwälte oder einsichtigen Richter) glücklicherweise so entschieden haben, macht es überhaupt möglich, dass Ehepartner gemeinsam Waffen verwahren können. Es hätte auch anders passieren können.

Geregelt wird es so: Ihr habt den Mumm und verwahrts gemeinsam, falls Ihr am Tag der Überprüfung erwischt werdet bzw. der Polizist hat einen schlechten Tag und kennt die Gesetze, werdet Ihr vor Gericht ziehen und dann recht oder nicht recht bekommen.
Dann haben es alle nicht verheirateten Paare (egal welchen Geschlechtes, das kommt ja dazu) oder Wohngemeinschaften schwarz auf weiss stehen, daß wenn sie auf der gleichen Adresse gemeldet sind, gemeinsam in einem Tresor verwahren können.
Alternativ ist es dem BH/Polizei bei der Überprüfung wurscht, dann habt Ihr 5 Jahre Ruhe.

Edit dazu: Auszug von der Konkurrenz:
Da es im Runderlaß so steht, ist die Frage nach einem Lebensgefährten natürlich reine Ermessenssache. Wenn die Behörde freundlich und verständig ist, dann geht es, wenn nicht, dann nicht und die Verläßlichkeit ist weg.
Ein Vabanque-Spiel, auf das man sich nicht einlassen sollte.

und dazu der wichtigste Punkt: Logik und Vernunft kann man zwar im Waffengesetz suchen, wird beides aber nicht finden.
Zuletzt geändert von bino71 am Mi 23. Aug 2017, 16:19, insgesamt 2-mal geändert.

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Beitrag von cas81 » Mi 23. Aug 2017, 15:15

Na gut, motzen nützt nichts, also gehts an die Problemlösung:

Du könntest die LW entsprechend "verankern", ein anständiges Vorhängeschloss zB, wenn du eine massive Halterung hierfür einbauen kannst. Dann kann sie die Waffe zwar berühren aber nicht innehaben/aneignen und verwenden. Auf diese Art habt ihr einen Schrank gemeinsam.

Wenn aber nur eine LW im Haus ist und der Rest aus KW besteht, sie sich auch keine LW anschaffen will/wird, dann gibt es dafür kleine Möbeltresore, welche nur wenig Platz wegnehmen und obendrein sehr günstig sind. Diesen Möbeltresor könntest du - je nach Art deines Waffenschrankes für die LW - auch UNTER den Waffenschrank setzen, ihn also "draufstellen". So verlierst du nur Platz in der Vertikalen.

Derzeit finde ich nur folgendes wirklich Relevante hierzu im Erlass 2015:

Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in
einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen
Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem
Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu Schusswaffen der
Kat. B haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der
Schusswaffen der Kat. B durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung
von Stahlkassetten erfolgt
.

Nur die Ehepartner bei der gemeinsamen Verwahrung (bzw Gleichgestellte iSd EPG). Somit kann dir mEn die Behörde gehörig ans Bein pinkeln, wenn du gemeinsam verwahrst. Denn die überspitzen Anforderungen sind ja beispielhaft genannt (o.g. Kassette, oder der extra zu verwahrende Schlüssel bei der allgemein sicheren Verwahrung, denn der Schutzzweck des §8 steht schliesslich zu jeder Zeit im Vordergrund). Die Behörde hat einfach keine gesetzliche Grundlage, bzw aufgrund der Gesetze legitimierten Handlungsspielraum.

IdS: verwahrt lieber getrennt, wie auch immer ihr das löst. Schwammig ist es eigentlich gar nicht, viel mehr ist es "unvollständig". Jedoch kann kein GG wirklich jede Konstellation im Voraus durchspielen. Bzw vielleicht hat er das ja, dann überleg mal, wie viele Pärchen sind finden, gleich von grosser Liebe sprechen und zusammenziehen, ohne sich richtig zu kennen. Der GG und die Behörden folgen leider keinem Vertrauensgrundsatz ihren Unterworfenen ggü. Dafür ist die gesamte Vollziehung an die Gesetze gebunden, die VO der Verwaltung ebenfalls und demnach auch deren Erlässe iRd Ermessens, sofern vorhanden. Und genau das steht im Erlass nun ausformuliert und deine Konstellation ist hierbei nicht angeführt. Alles andere fällt in die Wunschkategorie.
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