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WBK bei Untauglichkeit

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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chris_ooe
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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von chris_ooe » Sa 15. Jan 2011, 08:14

moin moin!

Na Bumm, da hab ich wohl a Diskussion losgetreten :doh: (stellts wenigstens kan blödsinn während dem tippen an :twisted: )

Die
Maggo hat geschrieben:Wer sagt das die Daten der Musterung überhaupt dem Waffenamt überspielt werden?

Brauchen sie doch nicht - bei mir wurde als erstes nach dem Wehrdienstbuch gefragt...

Maxx hat geschrieben:Kann hierzu nur die Info beisteuern, dass ich 2 Freunde habe die untauglich waren und inzwischen eine WBK ihr Eigen nennen...

Ich denke, dieser Erfahrungswert ist maßgeblich - danke!

Danke allen für die rege Beteiligung :clap:

lg

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von <BigM> » Sa 15. Jan 2011, 13:44

Grund zur Untauglichkeit: Rückenprobleme durch verkürztes Bein.
Soll sowas den Grund zur Verweigerung der WBK sein?
Im weglaufen wird er nicht der schnellste sein...
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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von mividaloca » Fr 11. Mär 2011, 04:23

ich war auch untauglich zwecks meines asthma ... es wurde bei der bh nicht nachgefragt wieso ich untauglich sei (ausser sie machten das bei heer) und hab auch ne wbk !!

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von raptor » Do 17. Mär 2011, 18:09

Untauglichkeit ist kein Problem. Man muß halt zum Amtsarzt. Ruhe bewahren und sich nicht provozieren lassen. Bloß ein zusätzlicher Ring, durch den man springen muß.

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Charles
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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von Charles » Do 17. Mär 2011, 22:39

Ich bin auch untauglich wegen meiner kaputten Ohren, aber zum Amtsarzt habe ich nicht müssen, als ich meine WBK beantragt habe, noch wurden mir komische Fragen gestellt. Einfach Antrag ausgefüllt, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel und Leumundszeugnis dazu beigelegt, 2 Wochen später WBK erhalten. Das war´s.
Ok, ist schon eine Weile her :whistle:

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von Stickhead » Fr 18. Mär 2011, 06:46

Also beim Par 8 Abs. 2 Z 3 WaffG sind schwerwiegendere Dinge gemeint. Bespielsweise ein Querschnittsgelähmter oder ein Mensch ohne Hände wird wohl kaum mit einer Waffe sachgemäß umgehen können. Von daher gelten Menschen mit solchen Handicaps von Haus aus als nicht verlässlich iSd WaffG. Eine Untauglichkeit aufgrund von beispielsweise Haltungsschäden, Hautkrankheiten, etc. hat nichts mit Par 8 Abs. 2 Z 3 WaffG zu tun und schließt die Verlässlichkeit nicht im Vorhinein aus.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von Fulcrum » Fr 18. Mär 2011, 07:54

Ich musste ja zum Amtsarzt, auf der BH WU ist das offenbar normal, und der prüft nur, ob man kein Suchtproblem oder Alkoholproblem hat. Er hat weder Blutdruck, noch Sehtest, noch irgendwas gemacht, er hat mich nur zum Händeschütteln berührt...

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von Stickhead » Fr 18. Mär 2011, 08:16

Im WaffG steht, soweit mir bekannt ist, nichts von einem Amtsarzt. Das würde meiner Meinung nach auch keinen Sinn machen, weil der Psychologe bzw sogar der Sachbearbeiter ohnehin problemlos feststellen kann, ob ein Alkohol oder Drogenproblem vorliegt. Nur im Zweifelsfall trotz positivem Psychotest wird sich die Behörde im Normalfall eines Amtsarztes bedienen. So weit meine Einschätzung.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von raptor » Mi 4. Mai 2011, 08:39

Die ausstellende Behörde kann bei Untauglichkeit einen zum Amtsarzt schicken. Einen Freund von mir haben's in Niederösterreich für den WP zum Amtsarzt geschickt, weil er untauglich war.

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von <BigM> » Do 5. Mai 2011, 17:33

Stickhead hat geschrieben:Also beim Par 8 Abs. 2 Z 3 WaffG sind schwerwiegendere Dinge gemeint. Bespielsweise ein Querschnittsgelähmter .....


Wenn der ab der Hüfte ab gelähmt ist, wieso sollte er sich nicht mit einer Pistole verteidigen dürfen?
WEGRENNEN geht etwas schlecht............
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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von Warnschuss » Do 5. Mai 2011, 23:11

Ich nehme an, er dachte wohl mehr an den konkreten Fall der Tetraplegie. Auch wenn ein Antrag von so einer Person eher unwahrscheinlich sein wird.

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von santiago » Fr 6. Mai 2011, 01:05

Eine vorstrafe is glaub ich auch kein Grund für die Verweigerung der Wbk lasse mich aber gerne eines besseren belehren vorstrafe heißt ja auch nicht automatisch waffenverbot oder
Sig-natur.

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Re: WBK bei Untauglichkeit

Beitrag von Warnschuss » Fr 6. Mai 2011, 01:39

Kommt drauf an, welches Delikt und ob es noch nicht getilgt ist.

WaffG 96 hat geschrieben:Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit
Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig
verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen
nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit
Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer
Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen
oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren
Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den
öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels,
Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als
120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels
oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten
Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er
bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor,
wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten
Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein,
wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt,
wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13
JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs
Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein
nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten
Strafnachsicht erfolgte.


(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als
zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern
keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus
Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die
Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als
solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der
Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz
ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen
Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen,
obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen,
daß er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde
davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder
waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in
Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht
Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber
beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer
Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung
geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage
sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entsprechend zu erstellen.

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