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WBK bei Untauglichkeit
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- chris_ooe
- .357 Magnum
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- Registriert: Mi 20. Okt 2010, 07:09
- Wohnort: OOE / Kirchdorf ad. Krems
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WBK bei Untauglichkeit
Dere
Hatte letztens mit einem Kumpel bei dem Untauglichkeit für den Präsenzdienst festgestellt wurde, eine Diskussion über die Möglichkeit, das jener die WBK erhält.
Nachdem die Sache ja mit dem Zivildienst durch ist, dürfen jetzt solche Personen ebenso die WBK beantragen. Wie sieht es mit Personen aus, die den Präsenzdienst nicht abgeleistet haben?
Im WaffG fand ich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte.
lg
chris
Hatte letztens mit einem Kumpel bei dem Untauglichkeit für den Präsenzdienst festgestellt wurde, eine Diskussion über die Möglichkeit, das jener die WBK erhält.
Nachdem die Sache ja mit dem Zivildienst durch ist, dürfen jetzt solche Personen ebenso die WBK beantragen. Wie sieht es mit Personen aus, die den Präsenzdienst nicht abgeleistet haben?
Im WaffG fand ich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte.
lg
chris
Re: WBK bei Untauglichkeit
Untauglichkeit ist komplett egal. Beim Antrag gibt man einfach die Untauglichkeitsbescheinigung dazu.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: WBK bei Untauglichkeit
hi
so ist es
untauglichkeit ist irrelevant
da gibt es keine einschraenkungen betreffend es WBK erwerbs
einfach statt wehrdienstbescheinigung die untauglichkeitsbescheinigung beilegen, fertig
so ist es
untauglichkeit ist irrelevant
da gibt es keine einschraenkungen betreffend es WBK erwerbs
einfach statt wehrdienstbescheinigung die untauglichkeitsbescheinigung beilegen, fertig
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: WBK bei Untauglichkeit
gewo hat geschrieben:hi
so ist es
untauglichkeit ist irrelevant
da gibt es keine einschraenkungen betreffend es WBK erwerbs
einfach statt wehrdienstbescheinigung die untauglichkeitsbescheinigung beilegen, fertig
Würde ich sooo nicht sagen.....
Kommt auf die "schwere der Behinderung an" und den genauen Grund der Untauglichkeit an.....
Oder?
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit
Waffen sachgemäß umzugehen.
Sind alles Gründe um Untauglich zu sein....
lg
„All right, they're on our left, they're on our right, they're in front of us, they're behind us...they can't get away this time.“
Lewis B. Puller
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- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6744
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: WBK bei Untauglichkeit
Ja, aber Untauglichkeit an sich ist kein Hinderungsgrund, z.B. wegen Diabetes oder so.
Wenn der Mann untauglich ist, weil ihm die Arme fehlen und er blind ist, wär er wohl auch als Frau (ohne Untauglichkeitsbescheid) bei der WBK durchgefallen...
Wenn der Mann untauglich ist, weil ihm die Arme fehlen und er blind ist, wär er wohl auch als Frau (ohne Untauglichkeitsbescheid) bei der WBK durchgefallen...
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
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Re: WBK bei Untauglichkeit
kemira hat geschrieben:Wenn der Mann untauglich ist, weil ihm die Arme fehlen und er blind ist, wär er wohl auch als Frau (ohne Untauglichkeitsbescheid) bei der WBK durchgefallen...
Eine Vorstrafe kann auch eine Untauglichkeit nach sich ziehen.........Und damit auch ein Waffenverbot..oder? und damit auch keine WBK...
„All right, they're on our left, they're on our right, they're in front of us, they're behind us...they can't get away this time.“
Lewis B. Puller
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Re: WBK bei Untauglichkeit
Leonardo hat geschrieben:Eine Vorstrafe kann auch eine Untauglichkeit nach sich ziehen.........Und damit auch ein Waffenverbot..oder? und damit auch keine WBK...
hi
mit einer vorstrafen hast kein waffenverbot ...
wie kommst denn auf das?
doubleaction OG, Wien
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Re: WBK bei Untauglichkeit
http://oesterreich.orf.at/stories/81268
lg
Die häufigsten Gründe für Untauglichkeit
"Seelische Störungen" und Gehörschäden sind die häufigsten Gründe für die Diagnose "untauglich" bei der Musterung für das Bundesheer. Das zeigen die Daten der letzten vier Jahre.
Große Unterschiede in Bundesländern
Im Durchschnitt werden 18 Prozent der jungen Männer, die untauglich sind, wegen seelischer Störungen ausgemustert, zeigen die Daten der letzten vier Jahre, die der APA vorliegen.
"Seelische Störungen" beinhalten nach Definition des Bundesheeres unter anderem Intelligenzmangel, schlechte Deutschkenntnisse, Drogenkonsum und Anpassungsstörungen.
lg
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Lewis B. Puller
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Re: WBK bei Untauglichkeit
gewo hat geschrieben:Leonardo hat geschrieben:Eine Vorstrafe kann auch eine Untauglichkeit nach sich ziehen.........Und damit auch ein Waffenverbot..oder? und damit auch keine WBK...
hi
mit einer vorstrafen hast kein waffenverbot ...
wie kommst denn auf das?
Kommt auf die Vorstrafe an......
„All right, they're on our left, they're on our right, they're in front of us, they're behind us...they can't get away this time.“
Lewis B. Puller
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Re: WBK bei Untauglichkeit
Aus dem Verband....
http://www.ris.bka.gv.at
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und
Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches
Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen
oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen
wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz
zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder
Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des
Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende
Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen
Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels
Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher
Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes
nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten
trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens
vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer
verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom
Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das
Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer
Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat,
eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in
erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen
aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
http://www.ris.bka.gv.at
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und
Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches
Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen
oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen
wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz
zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder
Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des
Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende
Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen
Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels
Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher
Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes
nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten
trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens
vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer
verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom
Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das
Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer
Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat,
eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in
erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen
aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
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Lewis B. Puller
Lewis B. Puller
- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6744
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: WBK bei Untauglichkeit
Ach Leo, wir können jetzt jeder wieder 20 schöne Beispiele konstruieren, warum nicht und warum doch, und daß der untaugliche Bankräuber ohne Hände jetzt weder wegen seiner einschlägigen Vorstrafe als Bankräuber noch wegen seiner mangelnden Pfoten keine WBK gekriegt hat, sondern einzig und allein, weil er untauglich war, und daß der Geisteskranke auch nicht wegen seiner Geisteskrankheit die WBK nicht kriegt, sondern weil er untauglich war...
Fakt ist, die ganzen Gründe, die Du da zusammensuchst, betreffen 1:1 auch nicht wehrpflichtige Frauen.
Fakt ist weiters, Untauglichkeit per se ist keinerlei Hindernis, eine WBK zu erlangen. Punkt.
Fakt ist, die ganzen Gründe, die Du da zusammensuchst, betreffen 1:1 auch nicht wehrpflichtige Frauen.
Fakt ist weiters, Untauglichkeit per se ist keinerlei Hindernis, eine WBK zu erlangen. Punkt.
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Re: WBK bei Untauglichkeit
kemira hat geschrieben:Ach Leo, wir können jetzt jeder wieder 20 schöne Beispiele konstruieren, warum nicht und warum doch, und daß der untaugliche Bankräuber ohne Hände jetzt weder wegen seiner einschlägigen Vorstrafe als Bankräuber noch wegen seiner mangelnden Pfoten keine WBK gekriegt hat, sondern einzig und allein, weil er untauglich war, und daß der Geisteskranke auch nicht wegen seiner Geisteskrankheit die WBK nicht kriegt, sondern weil er untauglich war...
Fakt ist, die ganzen Gründe, die Du da zusammensuchst, betreffen 1:1 auch nicht wehrpflichtige Frauen.
Fakt ist weiters, Untauglichkeit per se ist keinerlei Hindernis, eine WBK zu erlangen. Punkt.
Wenn du das so siehts......
Und ich Konstruiere nichts sondern zeige nur auf das es nicht sooo einfach ist wie manche glauben.
lg
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Lewis B. Puller
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Re: WBK bei Untauglichkeit
natürlich kann man alles zu tode relativieren und immer überall versuchen alles in einzelteile und ausnahmefälle zu zerreden - aber weiterbringen tut das meiner meinung nach niemanden und wird von vielen eher als rechthaberisch denn als konstruktiv empfunden.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WBK bei Untauglichkeit
BigBen hat geschrieben:natürlich kann man alles zu tode relativieren und immer überall versuchen alles in einzelteile und ausnahmefälle zu zerreden - aber weiterbringen tut das meiner meinung nach niemanden und wird von vielen eher als rechthaberisch denn als konstruktiv empfunden.
I-Tüpfelreiterei nennt man das umgangssprachlich.
bild.de: "Talibankämpfer von US Marines angel*delt."
Re: WBK bei Untauglichkeit
BigBen hat geschrieben:natürlich kann man alles zu tode relativieren und immer überall versuchen alles in einzelteile und ausnahmefälle zu zerreden - aber weiterbringen tut das meiner meinung nach niemanden und wird von vielen eher als rechthaberisch denn als konstruktiv empfunden.
Untauglichkeit ist komplett egal
Das war die Antwort auf seine Frage..........und da könnt ihr euch drehen und wenden wie ihr wollt.....das entspricht nicht den Tatsachen und der Wahrheit.....
Und ob meine Meinung als Rechthaberisch empfunden wird....ist nicht meine Sorge oder Problem.
Mir geht es darum das Untauglichkeit nicht komplett egal ist,und wer seriös auf solche Fragen antworten will,sollte sich vorher Informieren und nicht raten.....
Ihr habt vor kurzen einige Deutsche Foren als Marmeladinger bezeichnet.....und gebt selber solche Antworten?..... die nicht den Tatsachen entsprechen...?
Hier passt der Spruch.....Immer zuerst vor der eigenen Türe kehren....
lg Leonardo
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