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WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 07:21
von chris_ooe
Dere ;-)

Hatte letztens mit einem Kumpel bei dem Untauglichkeit für den Präsenzdienst festgestellt wurde, eine Diskussion über die Möglichkeit, das jener die WBK erhält.

Nachdem die Sache ja mit dem Zivildienst durch ist, dürfen jetzt solche Personen ebenso die WBK beantragen. Wie sieht es mit Personen aus, die den Präsenzdienst nicht abgeleistet haben?

Im WaffG fand ich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte.

lg
chris

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 08:08
von Stickhead
Untauglichkeit ist komplett egal. Beim Antrag gibt man einfach die Untauglichkeitsbescheinigung dazu.

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 11:02
von gewo
hi

so ist es

untauglichkeit ist irrelevant
da gibt es keine einschraenkungen betreffend es WBK erwerbs

einfach statt wehrdienstbescheinigung die untauglichkeitsbescheinigung beilegen, fertig

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:06
von Leonardo
gewo hat geschrieben:hi

so ist es

untauglichkeit ist irrelevant
da gibt es keine einschraenkungen betreffend es WBK erwerbs

einfach statt wehrdienstbescheinigung die untauglichkeitsbescheinigung beilegen, fertig


Würde ich sooo nicht sagen.....

Kommt auf die "schwere der Behinderung an" und den genauen Grund der Untauglichkeit an.....

Oder?


(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit
Waffen sachgemäß umzugehen.


Sind alles Gründe um Untauglich zu sein.... :think:

lg

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:10
von kemira
Ja, aber Untauglichkeit an sich ist kein Hinderungsgrund, z.B. wegen Diabetes oder so.

Wenn der Mann untauglich ist, weil ihm die Arme fehlen und er blind ist, wär er wohl auch als Frau (ohne Untauglichkeitsbescheid) bei der WBK durchgefallen...

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:12
von Leonardo
kemira hat geschrieben:Wenn der Mann untauglich ist, weil ihm die Arme fehlen und er blind ist, wär er wohl auch als Frau (ohne Untauglichkeitsbescheid) bei der WBK durchgefallen...


:headslap:



Eine Vorstrafe kann auch eine Untauglichkeit nach sich ziehen.........Und damit auch ein Waffenverbot..oder? und damit auch keine WBK... :whistle:

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:21
von gewo
Leonardo hat geschrieben:Eine Vorstrafe kann auch eine Untauglichkeit nach sich ziehen.........Und damit auch ein Waffenverbot..oder? und damit auch keine WBK... :whistle:


hi

mit einer vorstrafen hast kein waffenverbot ...
wie kommst denn auf das?

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:22
von Leonardo
http://oesterreich.orf.at/stories/81268

Die häufigsten Gründe für Untauglichkeit
"Seelische Störungen" und Gehörschäden sind die häufigsten Gründe für die Diagnose "untauglich" bei der Musterung für das Bundesheer. Das zeigen die Daten der letzten vier Jahre.



Große Unterschiede in Bundesländern
Im Durchschnitt werden 18 Prozent der jungen Männer, die untauglich sind, wegen seelischer Störungen ausgemustert, zeigen die Daten der letzten vier Jahre, die der APA vorliegen.

"Seelische Störungen" beinhalten nach Definition des Bundesheeres unter anderem Intelligenzmangel, schlechte Deutschkenntnisse, Drogenkonsum und Anpassungsstörungen.


lg

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:23
von Leonardo
gewo hat geschrieben:
Leonardo hat geschrieben:Eine Vorstrafe kann auch eine Untauglichkeit nach sich ziehen.........Und damit auch ein Waffenverbot..oder? und damit auch keine WBK... :whistle:


hi

mit einer vorstrafen hast kein waffenverbot ...
wie kommst denn auf das?



Kommt auf die Vorstrafe an...... :whistle:

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:26
von Leonardo
Aus dem Verband.... :whistle:


http://www.ris.bka.gv.at


Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und
Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches
Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen
oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen
wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz
zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder
Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des
Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende
Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen
Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels
Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher
Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes
nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten
trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens
vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer
verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom
Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das
Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer
Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat,
eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in
erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen
aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:28
von kemira
Ach Leo, wir können jetzt jeder wieder 20 schöne Beispiele konstruieren, warum nicht und warum doch, und daß der untaugliche Bankräuber ohne Hände jetzt weder wegen seiner einschlägigen Vorstrafe als Bankräuber noch wegen seiner mangelnden Pfoten keine WBK gekriegt hat, sondern einzig und allein, weil er untauglich war, und daß der Geisteskranke auch nicht wegen seiner Geisteskrankheit die WBK nicht kriegt, sondern weil er untauglich war...

Fakt ist, die ganzen Gründe, die Du da zusammensuchst, betreffen 1:1 auch nicht wehrpflichtige Frauen.
Fakt ist weiters, Untauglichkeit per se ist keinerlei Hindernis, eine WBK zu erlangen. Punkt.

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:30
von Leonardo
kemira hat geschrieben:Ach Leo, wir können jetzt jeder wieder 20 schöne Beispiele konstruieren, warum nicht und warum doch, und daß der untaugliche Bankräuber ohne Hände jetzt weder wegen seiner einschlägigen Vorstrafe als Bankräuber noch wegen seiner mangelnden Pfoten keine WBK gekriegt hat, sondern einzig und allein, weil er untauglich war, und daß der Geisteskranke auch nicht wegen seiner Geisteskrankheit die WBK nicht kriegt, sondern weil er untauglich war...

Fakt ist, die ganzen Gründe, die Du da zusammensuchst, betreffen 1:1 auch nicht wehrpflichtige Frauen.
Fakt ist weiters, Untauglichkeit per se ist keinerlei Hindernis, eine WBK zu erlangen. Punkt.



Wenn du das so siehts...... :whistle:

Und ich Konstruiere nichts sondern zeige nur auf das es nicht sooo einfach ist wie manche glauben.

lg

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:37
von BigBen
natürlich kann man alles zu tode relativieren und immer überall versuchen alles in einzelteile und ausnahmefälle zu zerreden - aber weiterbringen tut das meiner meinung nach niemanden und wird von vielen eher als rechthaberisch denn als konstruktiv empfunden.

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 14:38
von Abbath
BigBen hat geschrieben:natürlich kann man alles zu tode relativieren und immer überall versuchen alles in einzelteile und ausnahmefälle zu zerreden - aber weiterbringen tut das meiner meinung nach niemanden und wird von vielen eher als rechthaberisch denn als konstruktiv empfunden.


:clap: I-Tüpfelreiterei nennt man das umgangssprachlich.

Re: WBK bei Untauglichkeit

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 15:17
von Leonardo
BigBen hat geschrieben:natürlich kann man alles zu tode relativieren und immer überall versuchen alles in einzelteile und ausnahmefälle zu zerreden - aber weiterbringen tut das meiner meinung nach niemanden und wird von vielen eher als rechthaberisch denn als konstruktiv empfunden.


Untauglichkeit ist komplett egal


Das war die Antwort auf seine Frage..........und da könnt ihr euch drehen und wenden wie ihr wollt.....das entspricht nicht den Tatsachen und der Wahrheit..... :mrgreen:

Und ob meine Meinung als Rechthaberisch empfunden wird....ist nicht meine Sorge oder Problem.

Mir geht es darum das Untauglichkeit nicht komplett egal ist,und wer seriös auf solche Fragen antworten will,sollte sich vorher Informieren und nicht raten.....

Ihr habt vor kurzen einige Deutsche Foren als Marmeladinger bezeichnet.....und gebt selber solche Antworten?..... die nicht den Tatsachen entsprechen...? :think:

Hier passt der Spruch.....Immer zuerst vor der eigenen Türe kehren.... :mrgreen:

lg Leonardo