Aus dem Verband....
http://www.ris.bka.gv.atWaffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und
Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches
Verwenden von Waffen
Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen
oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen
wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz
zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder
Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des
Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende
Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen
Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels
Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher
Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes
nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten
trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens
vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer
verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom
Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das
Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer
Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat,
eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in
erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen
aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.