oJo hat geschrieben:Ich halte eure Auslegung für sehr gefährlich, auch wenn man "Benützung Berechtigt" als "darf hier wohnen" vereinfachen könnte ist das defacto nicht richtig. Auch sollte man bedenken dass es bei gemeinsamem Besitz für Grundsatzentscheidungen normalerweise aller Besitzer/Verwalter bedarf; In diesem Fall also quasi aller die zur Benützung berechtigt sind.
Um das ganze nicht unnötig zu verkomplizieren, derjenige der Hausverbot (nicht nur vorläufig) aussprechen darf, kann meiner Meinung nach erlauben eine Waffe aufzubewahren/führen. Das sind Mitbewohner im Normalfall aber nicht. Wenn man also in der Wohnung eines anderen gemeldet ist, führt das nicht automatisch dazu dass man dort Waffen unterbringen darf.
Im Endeffekt wäre entweder ein (mündlicher) Wohnungsnutzungsvertrag im Sinne von "Ja mein(e) Sohn/Söhne, ihr dürft über meine Wohnung verfügen" oder einfach die Zustimmung des Vaters notwendig. Wenn dieser dort tatsächlich auch wohnt finde ich es moralisch verwerflich es ihm zu verheimlichen, da ich aber annehme dass der Vater hier die Wohnung quasi 'gratis vermietet' würde ich eben konkretisiert Vereinbaren dass ich über die Wohnung verfügen darf (also z.B. Dübel setzen, Hausverbot erteilen... quasi ein "Miet"vertrag halt, der kann aber genauso mündlich sein).
Wenn es ein geteilter Wohnraum ist, appelliere ich dringend dazu alle Mitbewohner zu informieren, weil einen größeren Vertrauensbruch als "Ich hab ne Waffe in unserer Wohnung und sags dir nicht" kann ich mir fast nicht vorstellen.
Das "Nutzungsrech" an einer Wohnung haben nicht die, die sich in dieser Aufhalten dürfen, sondern die, denen sie überlassen wurde. Ob gemietet, geschenkt, gekauft oder geliehen ist dabei egal, es muss konkret ein Verfügungsrecht bestehen.
Ich glaube, dass man hier zwischen Waffenrecht und anderen Vorschriften (zB Mietrecht) unterscheiden muss.
Würde er zB die Einbauküche rausreißen, wäre das sicherlich nicht in Ordnung, wenn er vorher nicht den Eigentümer fragt.
Aber was er an seinem Wohnsitz aufbewahrt, bleibt IMHO ihm überlassen, solange es sich um legale und legal besessene Objekte handelt.
Also würde ich meinen, dass er jedenfalls mal NICHT gegen das WaffG verstößt.
Ob im Mietrecht irgendwo das Thema Waffen behandelt wird weiß ich nicht, kann es mir aber eigentlich nicht vorstellen.
Ob es moralisch in Ordnung ist, mit seinem Vater nicht darüber geredet zu haben, muss er für sich selbst entscheiden.
Das WaffG meint doch mit "zur Benützung berechtigt", dass es auch wo anders als in den eigenen 4 Wänden OK ist, wenn ich die Zustimmung habe (also zB bei Bekannten oder in der Firma).
Dass es aber am eigenen Haupt-/ Nebenwohnsitz erlaubt ist, würde ich als gegeben ansehen, also zumindest an der Adresse, mit der man im ZWR registriert ist und vermutlich sogar mit Begründung "Bereithalten zur SV" gem. WaffG §22(1).
Dort wird ja dann auch die Verwahrung kontrolliert. Soll er dem Inspektor dann sagen, er darf ihm die Waffe leider nicht zeigen, weil er damit hier nicht hantieren darf?
Anhang:
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.